Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Zuhälterei- und Nötigungsurteilen wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 130/93
- Datum
- 07.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal der ‚Ausbeutung‘ bei § 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt ein planmäßiges, eigennütziges Ausnutzen der Prostitutionsausübung voraus, das eine spürbare Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen zur Folge hat; hierzu sind Feststellungen über Höhe der Einnahmen und Abgaben erforderlich.
Ein Schuldspruch wegen Nötigung (§ 240 StGB) bedarf konkreter Feststellungen darüber, welches bestimmte Verhalten der Täter durch Drohungen zu erzwingen suchte und ob dieses Ziel tatsächlich erreicht wurde; pauschale Drohungsangaben genügen nicht.
Werden gleichartige Delikte gegenüber mehreren Personen behauptet, ist zu prüfen, ob Tateinheit vorliegt; das Vorliegen von Tateinheit kann die Aufrechterhaltung getrennter Verurteilungen ausschließen.
Der Tenor des Urteils muss die strafbaren Handlungen unter Angabe der gesetzlichen Bezeichnung ausweisen (vgl. § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 23. November 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 130/93 vom 7. April 1993 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1993 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. November 1992 mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln – mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Förderung der Prostitution und Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
I.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat überwiegend Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen (ausbeuterischer) Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Falle der Zeugin El ███████ hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Er wird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen. Der Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigennütziges Ausnutzen der Prostitutionsausübung als Erwerbsquelle, das die wirtschaftliche Lage der Prostituierten spürbar verschlechtert. Die Beantwortung der Frage, ob eine solche Verschlechterung eingetreten ist, setzt grundsätzlich Feststellungen zur Höhe der Einnahmen und Abgaben der Prostituierten voraus (BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 1 Ausbeuten 1 m. w. N.). Hinreichende Feststellungen hierzu hat das Landgericht nicht getroffen. In den Urteilsgründen wird, was die Zeugin El ███████ anbelangt, lediglich mitgeteilt, der Angeklagte habe von ihrem Dirnenlohn aus der zweiwöchigen Prostitutionstätigkeit im Saunaclub █████ ███ etwa 1.000 DM kassiert (UA S. 10). Das genügt nicht, zumal es schon an der Angabe fehlt, welche Einkünfte die Zeugin während des bezeichneten Zeitraums insgesamt als Prostituierte erzielt hat. Es wird Aufgabe der neu entscheidenden Strafkammer sein, die zur Beurteilung dieser Frage notwendigen Feststellungen zu treffen.
2. Auch die Verurteilung wegen derjenigen Delikte, die dem Angeklagten im Falle der Zeugin ██████ zum Vorwurf gemacht werden, unterliegt der Aufhebung.
a) Der Schuldspruch wegen Nötigung (§ 240 StGB) entbehrt einer zureichenden Grundlage in den getroffenen Feststellungen. In den Urteilsgründen heißt es dazu lediglich, der Angeklagte habe der Zeugin für den Fall, dass sie nicht „spure“, Schläge angedroht und ihr bedeutet, „er kenne auch andere Saiten aufziehen“ (UA S. 9). Das reicht nicht aus. Denn daraus wird nicht deutlich, zu welchem konkreten Verhalten der Angeklagte die Zeugin auf diese Weise bestimmen wollte und ob er dieses Ziel dann auch erreicht hat. Hierzu hätten nähere Feststellungen getroffen werden müssen, insbesondere auch dazu, wodurch die Zeugin dem Angeklagten nach seiner Ansicht Anlass zu derartigen Drohungen gegeben hatte.
b) Der Schuldspruch wegen (ausbeuterischer) Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB) und tateinheitlicher Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 4 StGB) im Falle der Zeugin ██ wird von den Feststellungen zwar getragen und ist für sich betrachtet rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann er nicht aufrechterhalten bleiben. Dies verbietet sich zum einen deshalb, weil die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung keinen Bestand hat. Zum anderen liegt noch ein weiterer Hinderungsgrund vor. Wenn – worüber die neu entscheidende Strafkammer zu befinden haben wird – der Angeklagte sich auch im Falle der Zeugin El ███████ der (ausbeuterischen) Zuhälterei schuldig gemacht hat, so käme je nach den dann getroffenen Feststellungen die Möglichkeit in Betracht, dass die Delikte der Zuhälterei, die der Angeklagte gegenüber beiden Frauen begangen hat, zueinander im Verhältnis der Tateinheit stehen (vgl. BGHR StGB § 181a Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 181a Rdn. 16 a. E.; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 181a Rdn. 26).
Der Tenor des angefochtenen Urteils gibt im Übrigen Anlass zu der Bemerkung, dass die Delikte mit der Bezeichnung des Gesetzes (Zuhälterei bei § 181a StGB, Förderung der Prostitution bei § 180a StGB) aufzuführen sind (§ 260 Abs. 5 Satz 1 StPO).
II.
Die Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Abgabe von Betäubungsmitteln richtet. Deshalb bleibt dieser Schuldspruch mitsamt dem zugehörigen Strafausspruch (Freiheitsstrafe von zwei Monaten) bestehen. Das gilt auch für die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (Urteilsgründe I, UA S. 4–6).
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