Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafausspruch verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 130/91
Datum
15.05.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Kassel ein, mit dem die Angeklagte wegen Betrugs und mehrfacher Erpressung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision. Er bestätigt, dass die Kammer die innere Verbindung gleichartiger Taten strafmildernd berücksichtigen durfte, Mitverschulden des Geschädigten und das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zutreffend gewürdigt wurden. Auch Gesamtstrafenbildung und Bewährungsentscheidung bleiben im Beurteilungsspielraum des Tatrichters.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten Taten kann die innere Verbindung der Taten bei der Bemessung der Einzelstrafen strafmildernd berücksichtigt werden.

2

Die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Geschädigten ist zulässig, wenn dieser die Tatbegehung wesentlich erleichtert hat.

3

Die strafschärfende Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses setzt das Vorliegen eines echten Vertrauensverhältnisses voraus.

4

Die Bildung der Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung unterliegen dem Beurteilungsspielraum des Tatrichters; die Bewilligung der Bewährung setzt nicht voraus, dass die günstigen Umstände Ausnahmecharakter haben.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 16. Oktober 1990

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 130/91 ASF 99 Koset

in der Strafsache gegen ███ geborene ██████ aus ███████, geboren Gabriele am ██ 1945 in ███, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Mai 1991, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Gollwitzer, Detter, Schafer, Dr. █, als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

████████████ ███ aus ████ als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Oktober 1990 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges sowie wegen Erpressung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II. Die Strafzumessungserwägungen weisen keinen die Angeklagte begünstigenden Rechtsfehler auf. Zur Erörterung Anlass gibt nur folgendes:

1. Mit der strafmildernden Erwägung, die Erpressungen stellten sich „eher“ als fortgesetzte Taten dar, hat sich das Landgericht nicht in Widerspruch zur angenommenen Tatmehrheit gesetzt.

Zwar kann sich bei Begehung mehrerer gleichartiger und -wertiger Taten die Einzeltatschuld bereits dadurch erhöhen, dass der Täter mehrere Straftaten begangen hat (vgl. BGHSt 24, 268, 270 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1981 – 2 StR 541/81; v. 17. November 1987 – 1 StR 550/87; BGHR StGB vor § 1/ minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 2). Die innere Verbindung mehrerer Taten kann aber auch zugunsten des Täters ausschlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juni 1985 – 2 StR 193/85; v. 10. Juni 1985 – 4 StR 264/85; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; StV 1988, 103; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2, 4).

Hier wurden die gegen dasselbe Opfer gerichteten gleichartigen Taten in einem Zeitraum von knapp sieben Monaten, teilweise kurz hintereinander, begangen. Im Hinblick hierauf durfte die Strafkammer die innere Verbindung der Taten schon bei der Bemessung der Einzelstrafen strafmildernd berücksichtigen.

2. Soweit die Strafkammer der Angeklagten ein gewisses „Mitverschulden“ des Geschädigten zugute gehalten hat, wollte sie offensichtlich zum Ausdruck bringen und berücksichtigen, dass er der Angeklagten die Tatbegehung sehr leicht machte.

3. Von einem echten Vertrauensverhältnis – die Angeklagte war Prostituierte, der Geschädigte ihr Kunde – kann keine Rede sein. Infolgedessen hatte die Strafkammer keinen Anlass, die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses strafschärfend zu berücksichtigen.

4. Die Gesamtstrafenbildung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

5. Auch die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Ausführungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen erkennen, dass es eine – wenn auch knappe – Gesamtwürdigung vorgenommen hat, wie sie von der Rechtsprechung gefordert wird (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Aussetzung, fehlerhafte 2 m. w. N.). Die Wertung der Strafkammer liegt innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat nicht zur Voraussetzung, dass die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände „Ausnahmecharakter“ haben (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1; Detter NStZ 1990, 223 f.).

Auf § 56 Abs. 3 StGB musste angesichts der Fallgestaltung nicht näher eingegangen werden.

III. Die gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung hat auch keinen Rechtsfehler aufgedeckt, der zu einer Aufhebung des Strafausspruchs zugunsten der Angeklagten nötigte.

NiemöllerHerdegenDetter
GollwitzerSchafer
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