Revision aufgehoben: Unklare Feststellungen zum freiwilligen Rücktritt bei versuchter Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 130/89
- Datum
- 31.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter freiwillig und endgültig von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt.
Die Freiwilligkeit des Rücktritts ist nach der subjektiven Vorstellung des Täters zu beurteilen und lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass die Tat durch Abwehr oder Flucht des Opfers nicht mehr vollendet wurde.
Fehlen konkrete Feststellungen dazu, ob äußere Umstände die Vollendung objektiv unmöglich machten oder ob innerer seelischer Druck den Täter unfähig machte, so ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Bloße Ärgernis- oder Frustgefühle über das Scheitern von Tatvorsätzen begründen keine psychische Unfähigkeit im Sinne eines nicht freiwilligen Rücktritts.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 6. Dezember 1988
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 130/89 in der Strafsache gegen den Gas- und Wasserinstallateur Erich Eduard █████████ aus B., dort geboren am ██ 1954, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt M.,
wegen versuchter Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Mai 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es dringt mit der Sachrüge durch, so dass es auf die Verfahrensbeschwerden nicht ankommt. Die Annahme des Landgerichts, ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB) scheide aus, weil der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat nicht freiwillig aufgegeben habe, wird von den Feststellungen nicht getragen.
1. Der Angeklagte und die 15-jährige Birgit P. befanden sich in der Nacht vom 9./10. Januar 1988 zu Fuß auf dem Heimweg nach B.. Dabei fasste der Angeklagte den Entschluss, mit Birgit, auch gegen ihren Willen, geschlechtlich zu verkehren. Er legte mehrmals den Arm um ihre Schulter, den sie jedesmal wegschob, griff ihr dann über der Bluse an die Brust und hielt ihren rechten Oberarm fest. Birgit wehrte sich, kam frei und lief einige Schritte davon. Der Angeklagte holte sie jedoch ein, schlang den Arm um ihren Hals, versuchte vergeblich, sie zu Boden zu drücken, hob sie hoch und trug sie einige Meter weiter. Sie konnte sich aber erneut befreien und rief um Hilfe. Als der Angeklagte ihr daraufhin den Mund zuhielt, biss sie ihn in den Finger. Der Angeklagte schrie auf, gab den Mund des Mädchens frei, hielt jedoch mit der anderen Hand Birgits Kleidung fest. Diese war durch ihre Abwehrbewegungen hochgerutscht. Dadurch gelang es Birgit, nach unten aus Daunenjacke und Thermopulli herauszuschlüpfen. Sie lief in Richtung S. zurück, um dem Angeklagten zu entkommen. Dieser rief ihr hinterher, er „kriege“ sie doch noch. Ob er sie verfolgte, konnte nicht festgestellt werden.
2. Die Strafkammer hat auf Grund dieses Sachverhalts einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung verneint. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt sie aus, der Angeklagte sei „lediglich durch die Abwehr und Flucht der Zeugin [...] an der weiteren Tatbegehung gehindert worden“ und habe „die Tatausführung deshalb nicht freiwillig aufgegeben“. Dies gelte „selbst dann, wenn der Angeklagte von einer Verfolgung der Zeugin abgesehen“ habe, „denn auch in diesem Fall“ sei „die Aufgabe der weiteren Tatbegehung auf das Verhalten der Zeugin zurückzuführen und nicht auf das freiwillige Verhalten des Angeklagten“.
3. Die Annahme, der Angeklagte habe nicht freiwillig von der Tatausführung Abstand genommen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die getroffenen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte, als er von der Weiterverfolgung seines Zieles abließ, sich auf Grund äußerer oder innerer Hemmnisse außerstande gesehen hatte, die begonnene Tat zu vollenden.
Die im Rahmen der rechtlichen Würdigung stehende Wendung, der Angeklagte sei „lediglich durch die Abwehr und Flucht der Zeugin an der weiteren Tatbegehung gehindert worden“, beschreibt den Grund für das Ausbleiben der Tatvollendung nur in äußerlicher Beziehung. Maßgebend ist aber die subjektive Vorstellung, die den Angeklagten dazu bestimmte, das Mädchen „laufen zu lassen“. Dazu verhält sich das Urteil nicht.
Freiwilligkeit des Rücktritts scheidet freilich dort aus, wo der Täter die Ausführung seines Tatplans nicht mehr für möglich hält, sei es, dass eine äußere Zwangslage ihn daran hindert, sei es, dass seelischer Druck ihn unfähig macht, die begonnene Tat zu vollenden (BGHSt 35, 184, 186 m.w.N.). Dazu fehlt es an den notwendigen Feststellungen.
So bleibt insbesondere offen, ob es dem Angeklagten etwa nach den objektiven Gegebenheiten unmöglich war, das Mädchen, als es – zum zweiten Mal – fortgelaufen war, einzuholen, zu überwältigen und sich gefügig zu machen. Insoweit hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, wie weit sich Birgit bereits entfernt hatte, als der Angeklagte den Tatentschluss aufgab, und ob er – unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände, insbesondere seines eigenen Laufvermögens und der Schnelligkeit des Mädchens – noch in der Lage gewesen wäre, es an einer Stelle zu erreichen, wo Hilferufe keinen Erfolg versprachen.
Wäre der Angeklagte des Glaubens gewesen, die der Verwirklichung seiner Absicht entgegenstehenden äußeren Hemmnisse überwinden zu können, so käme es darauf an, warum er dies nicht getan hat. Den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass er aus psychischen Gründen (seelischer Druck, emotionaler Zwang) unfähig geworden wäre, die Tat zu vollenden. Ärger, Verstimmung und Unmut über den bisherigen Verlauf seiner „Annäherungsbemühungen“ waren keine Motive, welche die Freiwilligkeit des Rücktritts ausschließen würden.
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
RiBGH Theune kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
| Herdegen | Gollwitzer | ||
| Müller | Niemöller |