Treffer
BGH Beschluss

BGH hebt Verurteilung wegen Vergewaltigung/§ 173 StGB wegen fehlerhafter Beweiswürdigung auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 130/87
Datum
13.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legte Revision ein. Der BGH beanstandet die Beweiswürdigung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft, u.a. wegen eines unzutreffenden „Erfahrungssatzes“ zu sexuellen Bedürfnissen alter Menschen und wegen nicht ausgeschöpfter entlastender Indizien. Zudem seien Aussagen vom Hörensagen und wechselhafte Einlassungen des Angeklagten nicht tragfähig genug gewürdigt worden, insbesondere zur Frage vorsätzlicher Gewalt i.S.d. § 177 StGB. Das Urteil wurde mit Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einen nicht bestehenden allgemeinen Erfahrungssatz gestützt wird (hier: alte, gebrechliche Menschen hätten keine sexuellen Bedürfnisse und seien zu freiwilligen sexuellen Kontakten nicht bereit).

2

Entlastende Indizien, die sich aus Äußerungen und Verhalten des Tatopfers ergeben können, sind in die Gesamtwürdigung einzustellen und dürfen nicht mit Erwägungen übergangen werden, die lediglich eine alternative Deutung zulasten des Angeklagten ermöglichen.

3

Bei Tatvorwürfen nach § 177 StGB ist bei der Bewertung vager, undifferenzierter oder wechselhafter Angaben besonders sorgfältig zu prüfen, ob das Verhalten nach Wissen und Wollen des Angeklagten auf Willensbeugung und Zwangswirkung gerichtet war.

4

Ist das Gericht im Kern auf Angaben mittelbarer Zeugen (Hörensagen) angewiesen und sind die festgestellten Äußerungen im entscheidenden Punkt unklar, bedarf die Verurteilung einer besonders tragfähigen, widerspruchsfreien Würdigung aller Beweisanzeichen.

5

Die Plausibilitätsbewertung von Geständnis und Widerruf darf nicht schematisch erfolgen; naheliegende Motivlagen, die sich aus dem Verfahrensstoff ergeben, sind als mögliche Erklärung in Betracht zu ziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 130/87 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort ███, Günther, geboren am █ 1947, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils begegnet durchgreifenden rechtlichen

Nach den Feststellungen lebte der stark dem Alkohol zusprechende ledige Angeklagte seit 15 Jahren allein mit seiner 73 Jahre alten, nach einem Schlaganfall und Gehirnschlag behinderten Mutter in deren Anwesen auf einem kleinen Eifeldorf von 180 Einwohnern.

Sexuelle Kontakte zu einer Frau hatte er zuletzt vor etwa 20 Jahren gehabt. Das Schlafzimmer des Angeklagten befand sich im ersten Stock, das seiner Mutter im Erdgeschoss des Hauses. An einem Tag kurz vor Ostern 1986 legte sich die Mutter des Angeklagten auf seinen Wunsch zu ihm ins Bett. Als er ihr in geschlechtlicher Erregung die Hose ausziehen wollte, versuchte sie ihn mit Worten und schwachen Abwehrbewegungen davon abzubringen; zu einem erheblichen körperlichen Widerstand war sie nicht in der Lage. Der Angeklagte nahm die Abwehrversuche wahr, zog ihr dennoch die Unterhose aus und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr durch. Die Mutter blieb anschließend in seinem Bett liegen. In der Nacht versuchte er nochmals den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben.

Am frühen Morgen stand der Angeklagte auf und trug Zeitungen aus. Anschließend legte er sich wieder zu seiner Mutter. Am Nachmittag desselben Tages führte er seine Mutter gegen ihren Willen in ihr Schlafzimmer im Erdgeschoss des Hauses und vollzog dort erneut gegen ihren erkennbaren Willen und unter Missachtung ihres Sträubens mit ihr den Geschlechtsverkehr. Am Abend ging er wieder mit seiner Mutter zu Bett und verkehrte gegen ihren schwachen Widerstand mit ihr geschlechtlich.

Nach Ostern 1986 wiederholte er dies noch mindestens dreimal in der gleichen Art und Weise.

Die alte Mutter, die allmorgendlich in ihrem Hause von einer Caritasschwester eine Insulinspritze erhielt, bat die Schwester erst nach einigen Tagen um Hilfe. Sie wirkte verstört, hatte Angst, wollte das Haus verlassen und erklärte, ihr Sohn habe sie „gebraucht“; er wolle sich umbringen, sie habe einen Strick auf dem Heuboden gesehen. Dem Hausarzt gegenüber gab sie später an, von ihrem Sohn „sexuell mißbraucht worden“ zu sein. Der Angeklagte habe ihr gesagt, von dem Geschehen dürfe niemand erfahren.

Sie verlieh dabei ihrer Angst Ausdruck, von Gott verlassen und verstoßen zu werden. Der Arzt hatte bei dem Gespräch „den sicheren Eindruck“, dass sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen mißbraucht worden sei.

Der Angeklagte gesteht den Geschlechtsverkehr mit seiner Mutter ein, bestreitet jedoch die Anwendung jeglicher Gewalt.

Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt. Sie stützt ihre Überzeugung auf folgende Erwägungen:

1. a) Das vom Angeklagten behauptete einvernehmliche Handeln widerspreche der Lebenserfahrung. Seine Mutter habe sich in einem Alter befunden, in dem jedenfalls bei gebrechlichen Menschen der Wunsch nach sexueller Befriedigung längst erloschen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich ein solcher Mensch geschlechtlichen Annäherungen widersetze. Dafür spreche gerade im vorliegenden Fall ein gewichtiger Gesichtspunkt: Die Mutter des Angeklagten sei ein streng-gläubiger Mensch mit einer von der katholischen Glaubenslehre geprägten Vorstellungswelt, in welcher der außerehelichen Sexualität vielfach der Ruch des Sündhaften anhafte. Von daher sei es auch verständlich, weshalb sie dem Arzt gegenüber die Befürchtung äußerte, von Gott verstoßen zu werden, und davon nicht abzubringen gewesen sei, obwohl ihr der Arzt erklärte, dass sie sich nichts vorzuwerfen habe.

b) Das Verhalten der alten Frau gegenüber der Caritasschwester wäre unverständlich, wenn sie nicht zuvor unter Zwang etwas für sie nicht mehr Erträgliches erlebt und erlitten hätte. Erfolgten nämlich die sexuellen Handlungen mit ihrer Billigung, dann hätte sie keinen Grund gehabt, das Haus überstürzt zu verlassen, sondern ein naheliegendes Interesse daran haben und darauf bedacht sein müssen, das Geschehene zu verheimlichen.

c) Ein Motiv dafür, sich selbst falschlich als mißbrauchtes Opfer hinzustellen und den Angeklagten zu Unrecht zu belasten, sei nicht ersichtlich. Dass sie sich erst nach einigen Tagen (am 8. April 1986) Dritten offenbarte und Zeugen, die vorher unmittelbaren Kontakt zu ihr hatten, keine Besonderheiten an ihrem Verhalten bemerkten, spreche für und nicht gegen die Richtigkeit des Schuldvorwurfs. Ein solches Verhalten sei Folge ihrer natürlichen mütterlichen Sorge für den Sohn.

2. Des Weiteren stützt sich die Strafkammer auf frühere Angaben des Angeklagten.

a) Der Angeklagte hatte bei seiner ersten Vernehmung durch die Polizei allerdings eine ins einzelne gehende Schilderung der Vorgänge abgegeben, nach der seine Mutter den Geschlechtsverkehr freiwillig mit ihm ausgeübt und ihn dabei sogar im Genitalbereich gestreichelt hatte. Bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter erklärte er dann, es sei „auch zu Gewaltanwendungen gekommen“. Er habe seine Mutter gegen ihren Willen ausgezogen und an der Hand ins Zimmer gezogen. Wenn sie einmal auf dem Bett gelegen habe, habe sie sich nicht mehr gewehrt. Auch mit Worten habe sie sich zur Wehr gesetzt. Teilweise habe er dann von ihr abgelassen, teilweise aber auch trotz ihrer abwehrenden Worte den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte habe – entgegen seiner ersten Einlassung in der Hauptverhandlung – die Angaben vor dem Ermittlungsrichter auch freiwillig ohne erhebliche oder rechtlich anfechtbare Einflussnahme gemacht. Der Richter habe ihn lediglich darauf hingewiesen, was der Angeklagte seiner Mutter zumute, wenn er das Geschehene nicht wahrheitsgemäß schildere. Auf Vorhalt der Angaben seiner Mutter habe er vor dem Ermittlungsrichter zugegeben, geringe Gewalt angewendet zu haben.

b) In der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte zunächst Gewaltanwendung erneut bestritten, später jedoch angegeben, seine Mutter habe ihn beim ersten Vorfall in bestimmendem Ton aufgefordert, ihr die Hose nicht auszuziehen und dabei versucht, ihn mit den Händen wegzudrücken. Er habe ihren Widerstand bemerkt. Bei den späteren Vorfällen sei es dann ebenso gewesen. Er habe die Mutter schon einmal am Arm gefasst und ins Schlafzimmer gezogen. Von diesen Angaben ist der Angeklagte am nächsten Tag mit der Begründung wieder abgerückt, er habe die geständige Einlassung nur abgegeben, um seiner Mutter die Vernehmung durch das Gericht zu ersparen. Auf Grund der Ausführungen der Sachverständigen habe er Angst gehabt, seine Mutter könne bei der Vernehmung den Tod erleiden.

Die Strafkammer hält den Widerruf nicht für „nachvollziehbar motiviert“. Als der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung „zu einem Geständnis durchrang“, habe auf Grund der vorangegangenen Ausführungen der Sachverständigen festgestanden, dass seine Mutter an diesem Tage, möglicherweise sogar auf Dauer, vernehmungsunfähig sei. Es sei auch nicht verständlich, warum der Angeklagte, wenn er seine Mutter nicht in Lebensgefahr bringen wollte, später von seinem Geständnis wieder abrückte.

IV.

1. Die Ausführungen des Landgerichts lassen einmal besorgen, dass sich die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise von dem in Wahrheit nicht bestehenden Erfahrungssatz leiten ließ, ein alter und gebrechlicher Mensch habe keine sexuellen Bedürfnisse mehr und sei deshalb freiwillig zu außerehelichen sexuellen Kontakten nicht bereit.

Die Strafkammer lässt außerdem unberücksichtigt, dass in der wiederholt geäußerten Befürchtung der alten Frau, wegen des Geschehens von Gott verstoßen zu werden, die Vorstellung von ihrer Mitverantwortung für die Vorgänge zum Ausdruck kommt, was in hohem Maße für die Einlassung des Angeklagten spricht, seine Mutter habe freiwillig mit ihm verkehrt. Selbst wenn diese Äußerungen der Mutter dem Landgericht auch nach einer Vergewaltigung „verständlich“ erscheinen; so bleiben sie doch ein zugunsten des Angeklagten zu beachtendes Indiz. Das spätere Verhalten der Frau, an dem die Strafkammer wesentliche gegen den Angeklagten sprechende Umstände sieht (vgl. III 1 b und c), lässt sich zwanglos als Ausdruck von Gewissensnot nach eigenverantwortlichem Tun deuten und spricht dann eher für den Angeklagten als gegen ihn.

2. Vor allem aber setzt sich das Landgericht nicht mit dem erheblich gegen Gewaltanwendung sprechenden Umstand auseinander, dass seine Mutter nach dem ersten Geschlechtsverkehr am Abend die ganze Nacht über in seinem Bett liegen blieb und es auch nicht verließ, als er vorübergehend aufstand, um Zeitungen auszutragen.

3. Die Mängel der Beweiswürdigung haben hier besonderes Gewicht: Die Strafkammer konnte sich nicht auf die unmittelbaren Angaben des Tatopfers stützen, sondern war auf Zeugen vom Hörensagen angewiesen. Die im Urteil festgestellten Äußerungen der Mutter gegenüber diesen Zeugen sind im entscheidenden Punkt der Gewaltanwendung unklar und wenig konkret. Auf sie allein hat sich das Landgericht deswegen auch nicht gestützt. Der „Eindruck“ eines mittelbaren Zeugen, die Frau sei gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen mißbraucht worden (UA S. 19), vermag diese Schwächen nicht auszugleichen. Ist das Gericht – wie im vorliegenden Falle – auf Angaben von mittelbaren Zeugen und eine Einlassung des Angeklagten angewiesen, die in der Schilderung der „leichten Gewaltanwendung“ ebenfalls nur vage, undifferenziert und zudem wechselhaft ist, dann besteht die besondere Gefahr, dass einem Angeklagten ein Vorgehen als vorsätzliche Gewaltanwendung im Sinne von § 177 StGB angelastet wird, das nach seinem Wissen und Wollen nicht auf Willensbeugung angelegt war und keine Zwangswirkung entfalten sollte, mit dem vielmehr der Wunsch nach einvernehmlichem Geschlechtsverkehr auf besondere Weise – wortlos – artikuliert und der Partner zur Duldung des Geschlechtsverkehrs „überredet“ werden sollte.

Auf der fehlerhaften Beweiswürdigung kann das angefochtene Urteil auch beruhen. Das – zeitweilig abgelegte – Geständnis des Angeklagten allein hat die Strafkammer – entgegen der vom Generalbundesanwalt vertretenen Ansicht – nicht überzeugt.

Die Bewertung der unterschiedlichen Aussagen des Angeklagten ist im Übrigen auch nicht frei von Rechtsfehlern:

Dem Landgericht kann nicht in der Annahme gefolgt werden, das vom Angeklagten für die Ablegung und den Widerruf seines Geständnisses angegebene Motiv sei nicht nachvollziehbar.

Nach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, dass der von den Sachverständigen geschilderte besonders schlechte Gesundheitszustand der Mutter durch das dem Angeklagten angelastete Geschehen mitbedingt war. Hatte er die Gutachten so verstanden, dass seine Mutter auch bei einer späteren Vernehmung noch den Tod erleiden könnte – und sie deswegen möglicherweise dauernd vernehmungsunfähig sei –, dann ist es durchaus nachvollziehbar, dass er unter dem unmittelbaren Eindruck dieser Gutachten eine solche Vernehmung durch ein (möglicherweise unzutreffendes) Eingeständnis „geringer Gewaltanwendung“ überflüssig machen wollte, nach ruhiger Überlegung und Berücksichtigung der sich daraus für ihn ergebenden Folgen jedoch zu seiner ersten Einlassung zurückkehrte. Auch das erste – in der Hauptverhandlung widerrufene – Geständnis vor dem Ermittlungsrichter hatte der Angeklagte erst abgegeben, als man ihn darauf hingewiesen hatte, was er seiner Mutter zumute, wenn er das Geschehene nicht wahrheitsgemäß schildere. Diese Aufforderung konnte in Anbetracht des gegen ihn erhobenen Vorwurfs unschwer so verstanden werden, dass man als wahrheitsgemäße Schilderung das Zugeständnis von Gewalt verstand, zumal er bei seiner vorangegangenen ausführlichen polizeilichen Vernehmung das Tatgeschehen bereits ins einzelne gehend geschildert, dabei allerdings angegeben hatte, seine Mutter habe freiwillig mit ihm geschlechtlich verkehrt.

Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehenbleiben.

RiBGH Dr. Meyer kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Bedenken.MillerGollwitzer
HerdegenHerdegenTheune
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