Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessung bei BtMG n.F. und Aufhebung einzelner Einzelstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 130/83
Datum
20.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH gab der Revision eines Angeklagten teilweise statt und hob das Urteil des Landgerichts Aachen insoweit auf, als die Einzelstrafen in den Fällen 1–4 und die Gesamtfreiheitsstrafe betroffen sind. Der Senat stellte fest, dass das BtMG 1982 als milderes Recht anzuwenden ist (§2 Abs.3 StGB). §31 BtMG n.F. rechtfertigt eine Milderung bis zum gesetzlichen Mindestmaß auch in den besonders schweren Fällen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines milderen Gesetzes ist dieses nach § 2 Abs. 3 StGB zugunsten des Täters anzuwenden.

2

Eine nach § 31 BtMG n.F. zu bejahende Milderung kann, wenn die Feststellungen sie tragen, auch in besonders schweren Fällen bis auf das gesetzliche Mindestmaß angewandt werden.

3

Die Anwendung einer unzutreffenden strafzumessungsrechtlichen Vorschrift kann die Höhe der verhängten Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen und die Aufhebung der einschlägigen Strafansprüche sowie Zurückverweisung rechtfertigen.

4

Die Aufhebung von Einzelstrafen kann die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge haben und erfordert im Revisionsfall eine erneute Entscheidung über Einzel- und Gesamtstrafen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 11. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 130/83 in der Strafsache gegen

1. Désiré Rita Maria Henri Gaston aus ███ (Belgien), dort geboren am ██████ 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Michael Willy Sidoni aus ███████ (Belgien), geboren am █████████ 1962 in ██████████████ (Belgien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe,

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten █████ gegen das unter I genannte Urteil wird verworfen.

Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens werden dem Angeklagten █████ nicht auferlegt.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten █████ führt mit der Sachbeschwerde zur Aufhebung der Einzelstrafausprüche in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe und als Folge hiervon zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einziehungsanordnung wird von dieser Teilaufhebung des Urteils nicht berührt.

In den genannten Fällen ist, abweichend von der Ansicht des Landgerichts, die Strafe nicht nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes alter Fassung, sondern nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes 1982 als des im konkreten Fall milderen Gesetzes zu bestimmen (§ 2 Abs. 3 StGB).

Die Strafkammer mildert im Fall 5 der Urteilsgründe mit rechtlich bedenkenfreier Begründung die Strafe nach § 31 BtMG n.F. Der aus dieser Vorschrift herzuleitende Milderungsgrund gilt nach den Feststellungen indessen nicht nur für den Fall 5, sondern ohne Einschränkung auch für die anderen Fälle der Verurteilung. Dies bedeutet, dass die Strafe auch in den besonders schweren Fällen 1 bis 4 bis auf das gesetzliche Mindestmaß herabgesetzt werden kann (§ 31 BtMG n.F., § 49 Abs. 2 StGB) und nicht, wie die Kammer meint, dem § 11 Abs. 4 BtMG a.F. zu entnehmen ist.

Der Senat kann angesichts der Höhe der verhängten, offensichtlich an der Mindeststrafe ausgerichteten Einzelstrafen nicht ausschließen, dass die unzutreffende Anwendung des § 11 Abs. 4 BtMG a.F. die jeweilige Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.

II. Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer.

Dass der Angeklagte ██████ in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe nicht, wie es nach den Feststellungen richtig gewesen wäre, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, und im Fall 5 nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.

Gemäß § 74 JGG hat der Senat davon abgesehen, dem Angeklagten ██████ Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

MaierMesNiemöller
MüllerGollwitzer
Revision teilweise stattgegeben: Strafzumessung bei BtMG n.F. und Aufhebung einzelner Einzelstrafen — Themis