Treffer
BGH Beschluss

Revision: Teilaufhebung wegen Unterschlagung und Sachhehlerei, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 130/76
Datum
02.06.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Teile des Urteils des LG Saarbrücken auf und verweist die Sache in den aufgehobenen Punkten zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Aufgehoben wurden die Verurteilung eines Angeklagten wegen Unterschlagung und die Verurteilung eines anderen wegen Sachhehlerei sowie jeweils die ausgesprochene Gesamtstrafe. Grund ist, dass entlastende Umstände (Zurückbehaltungsrecht/Sicherungsabsicht; fehlende Veräußerungsabsicht bei Nutzung) nicht ausreichend gewürdigt wurden. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Unterschlagung ist erforderlich, dass das Tatgericht entlastende Umstände prüft und ausschließt, etwa eine zulässige Zurückbehaltung zur Sicherung berechtigter Gegenansprüche.

2

Sachhehlerei setzt ein auf Absatz oder Verwertung des Diebesguts gerichtetes Verhalten voraus; bloße Benutzung des gestohlenen Gegenstands ohne Veräußerungs- oder Absatzabsicht begründet keine Sachhehlerei.

3

Führen die Feststellungen zu möglichen alternativen rechtlichen Bewertungen (z. B. Verdacht der Nötigung/Erpressung), ist die Verurteilung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Aufklärung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Überprüfung der Sachrüge ist zu verwerfen, soweit keine Rechtsfehler in den Feststellungen oder in der würdigenden Behandlung entscheidungserheblicher Umstände erkennbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 9. Dezember 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Emil Peter ███ aus ████████, geboren am ████ 1930 in ████████, 2. den Transportunternehmer Arnold Ernst ██ aus ██████, geboren am ████ 1942 in ██████, 3. den Kraftfahrer Richard ██████████ aus █████, geboren am ████ 1943 in █████,

wegen Diebstahls, Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Dezember 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe.

Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er wegen Sachhehlerei verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten ███ und ██████████ und die Revision des Angeklagten ███ werden verworfen.

4. Der Angeklagte ██████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung auf Grund der Sachrüge des Angeklagten ██████████ hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ██████████ ergeben. Dagegen kann die Verurteilung der beiden anderen Angeklagten teilweise nicht aufrechterhalten werden, was auch die Aufhebung der gegen sie ergangenen Gesamtstrafausprüche zur Folge hat.

1. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten ███ wegen Unterschlagung (Fall II 7 der Urteilsgründe). Der Angeklagte war an sich mangels Zahlung der fälligen Kaufpreisrate zur Rückgabe der Laderaupe und des Mannschaftsschlafwagens, die er von der Firma ██████ unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte, verpflichtet. Dazu wird im Urteil jedoch weiter festgestellt:

"Der Angeklagte wollte mit der Nichtherausgabe der Raupe einen eingegangenen Bauauftrag erfüllen. Nachdem die Fa. ██████ zwei Hebelarme der Raupe abmontiert hatte und das Gerät so nicht verwendbar war, verlangte der Vertragspartner des ███ wegen Vertragsbruches 15.000,-- DM Schadensersatz. Dafür wollte ███ sich bei der Fa. ██████ schadlos halten und als Sicherheit den Mannschafts-Schlafwagen zurückbehalten."

Mit diesen Umständen, die der Annahme einer rechtswidrigen Zueignung im Wege stehen, hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt.

2. Der Angeklagte ██ hat den vom Angeklagten ███ gestohlenen Lastwagen in Kenntnis der Umstände für dessen Geschäft gefahren (Fall II 4 der Urteilsgründe). Entgegen der Ansicht der Strafkammer kann hierin keine Sachhehlerei durch Mitwirken zum Absatz erblickt werden, weil die (wenn auch gewinnbringende) Benutzung des Diebesguts nicht auf dessen Veräußerung gerichtet war. Auch ein anderer Fall der Sachhehlerei liegt nicht vor. Das im Urteil festgestellte Verhalten des Angeklagten ██ gegenüber dem Angeklagten ███ lässt eher an eine Erpressung denken, was in der neuen Hauptverhandlung geprüft werden kann.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der von den Angeklagten ███ und ██ erhobenen Sachrügen keinen Rechtsfehler ergeben.

Miller Willms Kirchhof Meyer Baumgarten

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