Aufhebung wegen unvollständiger Urteilsgründe (Daktyloskopie, Rückfall, Gesamtstrafe)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 130/72
- Datum
- 12.04.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafurteil muss den Hergang der Tat hinreichend konkret feststellen; die bloße Übernahme der Darstellung der Anklageschrift genügt nicht für die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht.
Für die Prüfung von Rückfall und Rückfallverjährung nach § 17 Abs. 4 StGB hat das Gericht Zeitpunkt(e) der früheren Taten und gegebenenfalls den Beginn von Untersuchungshaft festzustellen.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind die in die Gesamtstrafe eingegangenen Einzelstrafen in den Urteilsgründen anzugeben, damit die Gesamtstrafenbildung überprüfbar ist.
Fehlen wesentliche oder sind entscheidungserhebliche Feststellungen unklar, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, ggf. nach § 349 Abs. 4 StPO, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 2. November 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ den Pflasterer Johannes Fritz aus ██████, geboren am ███ 1914 in S_____ (Thüringen), wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. April 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 2. November 1971 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Urteil weist in mehrfacher Hinsicht Mängel auf, die es dem Senat unmöglich machen, die Anwendung des sachlichen Strafrechts zu überprüfen.
1. Das Landgericht teilt zu der dem Urteil zugrundegelegten Tat zunächst nur mit, dass der Angeklagte sie begangen haben soll (S. 6 UA). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt es sodann aus, die Täterschaft des leugnenden Angeklagten sei auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen für Daktyloskopie erwiesen (S. 10 UA); die von dem Angeklagten hinterlassenen Fingerspuren seien „im Zusammenhang mit dem ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Aufbrechen des Kiosks“ gesetzt worden (S. 11 UA). Diese Fassung der Urteilsgründe lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer den Hergang der Tat im Einzelnen selbst festgestellt hat. Sie legt vielmehr die Annahme nahe, dass die Strafkammer lediglich die Täterschaft des Angeklagten festgestellt und hinsichtlich des Tathergangs die Darstellung der Anklageschrift ungeprüft übernommen hat. Das wäre nicht zulässig.
2. Ein weiterer Mangel des Urteils liegt darin, dass die Strafkammer nicht festgestellt hat, zu welcher Zeit der Angeklagte die dem Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 21. Februar 1957 zugrundeliegenden Taten begangen hat und wann er in jenem Verfahren in Untersuchungshaft genommen worden ist (S. 4 UA). Diese Feststellungen sind von Bedeutung für die Prüfung der Rückfallverjährung im Sinne des § 17 Abs. 4 StGB.
3. Schließlich ergeben weder der Urteilsausspruch noch die Urteilsgründe etwas über die Höhe der in dem Verfahren 3 Ls 16/70 StA Darmstadt (S. 5 UA) erkannten Einzelstrafe, die das Landgericht in die von ihm gebildete Gesamtstrafe einbezogen hat. Das hindert eine Überprüfung der Gesamtstrafenbildung.
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