Revision: Strafausspruch aufgehoben und 'im Rückfall' gestrichen nach Wegfall von § 20a StGB aF
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 130/70
- Datum
- 10.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist eine Strafschärfungsnorm, die der Gerichtserstattung zu einer erhöhten Strafbemessung gedient hat, aufgehoben worden, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafhöhe zurückzuverweisen, wenn nicht sicher feststeht, dass ohne die Norm dieselben Strafen verhängt worden wären.
Eine in der Urteilsformel verwendete Rückfallkennzeichnung ist zu entfernen, wenn die gesetzliche Grundlage für die Rückfallqualifikation entfallen ist.
Erfolgt die Aufhebung des Strafausspruchs nur teilweise, sind die übrigen Rügen der Revision zu prüfen; offensichtlich unbegründete Teile der Revision sind zu verwerfen.
Bei Zurückverweisung aufgrund einer erfolgreichen Revision ist auch über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal/Pfalz, 30. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ███ aus LC, den Arbeiter Rudolf Franz Rhein, dort geboren am █████████ 1931, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 30. September 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu unter Streichung der Worte „im Rückfall“ aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet und verschiedene Tatwerkzeuge eingezogen.
Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte, auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. Der Strafausspruch muss nach der durch das 1. StrRG erfolgten Beseitigung des § 20a StGB aF aufgehoben werden, weil sich nicht ausschließen lässt, dass die Strafkammer auf geringere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn sie diese nicht der Strafschärfungsvorschrift des § 20a StGB aF hätte entnehmen müssen.
Die Worte „im Rückfall“ waren zu streichen, weil die Rückfallkennzeichnung nicht mehr in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. Urteil des Senats vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 –).
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
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