Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Feststellungen zur Tatplanung bei versuchtem Totschlag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 130/68
- Datum
- 09.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme von vorbedachtem, planmäßigem Handeln und damit eines bedingten Tötungsvorsatzes bedarf es tragfähiger Feststellungen, die über neutral mit der Einlassung des Angeklagten vereinbare Umstände hinausgehen.
Ein Schuldspruch darf nicht ausschließlich oder überwiegend auf Tatsachen gestützt werden, die auch mit der vom Angeklagten behaupteten plötzlichen Affekthandlung vereinbar sind.
Bei Vorliegen eines Zustands hochgradiger Erregung nach § 51 Abs. 2 StGB kann die Schuld und damit die Strafzumessung erheblich gemindert werden; dies ist bei der Beurteilung von Vorsatz und Strafrahmen zu berücksichtigen.
Das Tatgericht hat darzulegen, weshalb es bestimmte Indizien als Beweisanzeichen für Planmäßigkeit und Vorsatz verwertet und nicht als wertneu-trale oder entlastende Umstände ansieht.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bad Kreuznach, 11. Oktober 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF ████ ███ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 130/68 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Gerhard Alfred Max ██ aus ████, geboren ██████████ 1922 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim ███████████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ in der Verhandlung, ███████████████████ ███ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bad Kreuznach vom 11. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht in Kaiserslautern zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der seiner von ihm getrennt lebenden Frau frühmorgens auf ihrem Wege zur Arbeitsstelle auflauerte und sie durch mehrere Messerstiche in das Gesicht schwer verletzte, wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Der Angeklagte hat bestritten, mit Tötungsvorsatz auf seine Frau eingestochen zu haben, und sich dahin eingelassen, dass er ebenso wie schon oft zuvor nur seine Frau habe zur Rückkehr bewegen wollen. Als diese ihm jedoch gesagt habe, der Sohn Gerd käme in ein Heim, habe er sich so geärgert, dass er das Messer gezogen und zugestochen habe. Dabei habe er im Augenblick des Zustechens nicht das Bewusstsein gehabt, ein Messer in der Hand zu halten.
Das Schwurgericht hält es für möglich, dass die Frau des Angeklagten diesem die Heimunterbringung des Sohnes angekündigt hat, ist jedoch der Ansicht, dass er nicht erst hierdurch zu der Tat hingerissen worden sei. Er habe vielmehr schon längere Zeit vorher, nämlich nach Erhalt eines Strafbefehls, den Plan gefasst, seine Frau mit einem Fahrtenmesser niederzustechen, um ihr in der Meinung, sie habe seine Strafverfolgung veranlasst, einen „gehörigen Denkzettel zu verpassen". Schon als er dies plante, habe er billigend in Kauf genommen, seine Frau zu töten.
Hierzu führt das Schwurgericht aus:
„Gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen und sei erst durch die ihn kränkende Antwort seiner Frau zur Tat hingerissen worden, sprechen die Entstehungsgeschichte und der Ablauf des Tatgeschehens. Der Angeklagte wollte seine Frau ‚im Guten‘ wie ‚im Bösen‘ zurückgewinnen. Da dies ihm ‚im Guten‘ nicht gelang, versuchte er es ‚im Bösen‘!
Die Anwendung von Gewalt war ihm nicht fremd, er bediente sich schon bei früheren Streitigkeiten eines Messers. Er hatte auch schon wiederholt seine Frau geschlagen. Wenn der Angeklagte besonders dann leicht erregbar ist, wenn etwas nicht so verläuft, wie er es möchte, war er von seiner Sicht aus gehalten, gerade jetzt seiner Frau einen gehörigen ‚Denkzettel‘ zu geben, da er nach seiner Meinung auf Betreiben seiner Frau erstmalig durch einen Strafbefehl bestraft war, während das Einschreiten der Polizei in früheren Fällen nicht zu seiner Bestrafung geführt hatte. Die Auswahl der Tatwaffe, der frühe Sonntagmorgen als Tatzeit und der Weg zum Tatort hinter den Häusern entlang durch schneenasse Wiesen, an der Arbeitsstelle seiner Frau vorbei bis zur Kennedyallee, ein Weg von etwa 2 km Länge, sowie das mindestens 15 Minuten lange Warten mit dem blanken Messer in der Tasche auf seine Frau, die denselben Weg, den er gekommen war, zur Parkschänke ging, haben das Gericht überzeugt, dass der Angeklagte vorbedacht und planmäßig handelte.
Mögen bei dem Angeklagten für die wenigen Sekunden des Zustechens selbst die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen sein, ist dies unbeachtlich, da die Tatausführung von dem Angeklagten in ihrem Gesamtablauf geplant war. Bei der Planung der Tat war dem Angeklagten die Gefährlichkeit eines Messers mit 12 cm langer Klinge bewusst. Auch die Zielrichtung der Messerstiche und die Art der Verletzungen lassen nur den Schluss zu, dass der Angeklagte eine Tötung seiner Frau billigend mit in Kauf nahm. Schließlich ist aus der Tatsache, dass der Angeklagte seine blutend auf der Straße zusammengebrochene Frau kaltblütig verließ, zu entnehmen, dass er ihren Tod billigte.“
Diese Ausführungen tragen nicht die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte sei von vornherein entschlossen gewesen, seine Frau niederzustechen, und habe von Anfang an ihre Tötung billigend in Kauf genommen.
Die Absicht, seine Frau „im Guten“ wie „im Bösen“ zurückzugewinnen, ist zwar nicht, wie die Revision meint, mit einem Tötungsvorsatz unvereinbar. Selbst wenn dem Angeklagten der Tod seiner Frau als mögliche Folge seines Vorgehens höchst unerwünscht war, ist es möglich, dass er auch um diesen Preis nicht davon absehen wollte, sie niederzustechen. Das wäre für den bedingten Tötungsvorsatz ausreichend (BGHSt 7, 363, 369). Der Revision ist jedoch zuzugeben, dass die Absicht, seine Frau zurückzugewinnen, nicht für einen Plan spricht, sie niederzustechen und dabei möglicherweise zu töten, sondern eher dagegen. Auch die weiter angeführten Gründe ergeben nichts für ein planvolles Handeln. Eines Messers hat sich der Angeklagte nach dem Urteil nur bei einer früheren Streitigkeit, und zwar bei einer Auseinandersetzung mit seinem ebenfalls bewaffneten Stiefsohn bedient. Hierzu kann er begründeten Anlass gehabt haben. Dass der Angeklagte seine Frau schon wiederholt geschlagen hat und von seiner Sicht aus Anlass gehabt haben mag, ihr einen „Denkzettel“ zu geben, deutet noch nicht darauf hin, dass er sich diesmal nicht mit bloßen Schlagen begnügen wollte. Was das Schwurgericht unter „Auswahl der Tatwaffe“ versteht, ist nicht klar. Hatte der Angeklagte schon zu Hause eins von seinen Messern ausgewählt, so wäre dies allerdings ein wesentliches Beweisanzeichen für planvolles Handeln. Hatte er hingegen das Messer aus anderen Gründen, etwa aus Gewohnheit, bei sich und wählte er es erst am Tatort als Werkzeug, wovon mangels einer gegenteiligen Fest-
stellung nach dem Sinn seiner Einlassung ausgegangen werden muss, so spricht das mehr für einen plötzlichen Entschluss. Tatzeit, Tatort und Weg dorthin sowie das Warten sind nach den Urteilsfeststellungen nichts Ungewöhnliches; denn der Angeklagte hat seine Frau auch früher schon wiederholt auf ihrem Wege zur Arbeit, also ebenfalls frühmorgens, gestellt.
Die weiteren Ausführungen haben nur für die Frage Bedeutung, ob der Angeklagte beim Zustechen mit der Tötung seiner Frau rechnete. Für ein vorbedachtes Handeln ergeben sie insbesondere auch deshalb nichts, weil es im Zustand hochgradiger Erregung, wie ihn das Schwurgericht für möglich hält, nicht selten zu Abweichungen vom ursprünglich geplanten Handlungsverlauf kommt.
Die Annahme, der Angeklagte sei planmäßig vorgegangen, beruht somit nach den bisherigen Feststellungen nur auf Umständen, die einzeln und in ihrer Gesamtheit – auch mit der Einlassung des Angeklagten, er sei erst durch die Äußerung seiner Frau zur Tat hingerissen worden – ohne weiteres vereinbar sind, in manchem sogar eher für diese Einlassung sprechen. Ausschließlich auf solche den Angeklagten in Wirklichkeit nicht belastenden, mindestens „wertneutralen“ Tatsachen lässt sich aber ein Schuldspruch logischerweise nicht stützen. Entweder hat das Schwurgericht dies übersehen oder es hat versäumt, die Gründe aufzuzeigen, die es gestatten, die angeführten Umstände in der Weise, wie es geschehen ist, als Beweisanzeichen zu verwerten.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden. Allerdings kann es nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte im Augenblick des Zustechens den Tod seiner Frau billigend in Kauf nahm. Seine Einlassung, dass er überhaupt nicht das Bewusstsein gehabt habe, ein Messer zu benutzen, hat das Schwurgericht offenbar als widerlegt angesehen und für die Tatzeit nur eine Bewusstseinsstörung infolge hochgradiger Erregung für möglich gehalten, die eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens zur Folge hatte (§ 51 Abs. 2 StGB). Ob der Angeklagte planvoll gehandelt hat, ist somit in erster Linie für das Strafmaß von Bedeutung. Die Frage, ob mildernde Umstände (§ 213 StGB) gegeben sind, würde sich anders stellen, wenn die Tat einem im Zustand hochgradiger Erregung gefassten plötzlichen Entschluss entsprungen wäre. Auch käme dann nach § 51 Abs. 2 StGB eine nochmalige Ermäßigung der Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs in Betracht. Indessen besteht ein so enger Zusammenhang mit dem Tatgeschehen selbst, dass auch der Schuldspruch nicht bestehen bleiben kann.
Für die neue Verhandlung sei darauf hingewiesen, dass die Ansicht, das im Wesentlichen straffreie Vorleben eines Angeklagten könne nicht strafmildernd berücksichtigt werden, weil es dem Normalverhalten eines jeden Bürgers entspreche, Bedenken begegnet.
| Henning | Meyer | Baumgarten | |||
| Baldus | Müller |