Revision führt zur Einstellung: Tatirrtum bei Notwehr schließt Vorsatz aus
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 130/57
- Datum
- 26.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Tatirrtum über die tatsächliche Notwendigkeit oder das Ausmaß einer Verteidigungshandlung ist nicht als Verbotsirrtum zu qualifizieren und kann den Vorsatz für eine vorsätzliche Tötung ausschließen.
Ist der Angeklagte in der Überzeugung, eine gegenwärtige rechtswidrige Wegnahme abwehren zu müssen, so handelt es sich bei einem Irrtum über Umfang oder Erforderlichkeit der Verteidigung regelmäßig um einen Tatirrtum.
Bleibt nach Ausschluss des Vorsatzes allenfalls fahrlässige Tötung, ist zu prüfen, ob diese strafbar ist; ist die Fahrlässigkeitsstraftat verjährt, ist das Strafverfahren einzustellen.
Bei Einstellung des Verfahrens mangels Verfolgungsmöglichkeit (z.B. wegen Verjährung) sind dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen; Nebenkläger haben ihre Nebenklagekosten zu tragen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Zweibrücken, 22. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Max B. aus ███, geboren am ██████████████████████ in ██████, wegen Totschlags hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers August [REDACTED] wird das Urteil des Schwurgerichts in Zweibrücken vom 22. November 1956 aufgehoben.
Das Strafverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.
Jeder Nebenkläger hat die Kosten seiner Nebenklage zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Seit 1931 betrieb der Angeklagte in Hinterweidenthal gemeinsam mit seinen Brüdern ein Großhandelsgeschäft für Kolonialwaren und Lebensmittel. In den Monaten Dezember 1944 bis März 1945 hielt sich der größte Teil der Bewohner des Ortes, darunter auch der Angeklagte mit seiner Familie, wegen ständiger Fliegergefahr meist in den anliegenden Waldungen auf. Am 21. März 1945, dem Tage vor dem Einmarsch der amerikanischen Truppen, kam der Angeklagte zu seinem Anwesen im Ort, um nach dem Rechten zu sehen. Er hatte dort am Tage zuvor die Türen zugeschlossen und an der Haustür ein Schild mit dem Hinweis angebracht, dass er sich im Ziegertal, einem Teil des Waldgeländes, befinde. Als er bei seinem Hause ankam, waren deutsche Soldaten, die sich auf dem Rückzug in Richtung des Rheins befanden, damit beschäftigt, Waren aus seinem Warenlager herauszuholen. Teilweise verladen sie diese auf ein Fuhrwerk im Hof. Der nachher getötete SS-Soldat Ginter ██████████████████ kam gerade vom Kellereingang her, durch den er in die Wohnung des Angeklagten gelangt war, und trug dessen Rundfunkgerät, um es mitzunehmen. Der Angeklagte machte den Soldaten Vorwürfe, fragte, was hier vor sich gehe, und nannte sie „Gauner, Spitzbuben, Verbrecher, Plünderer“. ██████████████████ riss den Empfangsapparat von sich ab und machte noch einen oder zwei Schritte vorwärts. Da schoss der etwa 2 m von ihm entfernte Angeklagte auf ihn mit einer Pistole, die er in seiner Gesäßtasche mit sich geführt hatte. Die Kugel traf ihn ins Herz. Er sank zusammen und war sofort tot.
Das Schwurgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte bei dem Schuss in einer Notwehrlage zur Verteidigung seines Eigentums befand, ist aber der Meinung, dass die Notwehrhandlung das Maß der zur Verteidigung erforderlichen Abwehr überschritten hat und daher der Angeklagte insoweit rechtswidrig handelte. Ihm könne, wie das Urteil ausführt, allerdings nicht widerlegt werden, dass er irrigerweise geglaubt hat, er dürfe unter den gegebenen Umständen auf den SS-Mann ███ schießen, und zwar auch für den Fall, dass der Schuss tödlich treffe. Hieraus folgert das Schwurgericht unter Bezugnahme auf BGHSt Bd. 1, 165, 108, dass das Verhalten des Angeklagten bei der Überschreitung der Notwehr aus dem Grunde des Verbotsirrtums unterliege, der vermeidbar gewesen sei, so dass er strafrechtlich verantwortlich sei.
Hiergegen haben der Vater des getöteten [REDACTED] als Nebenkläger und der Angeklagte Revision eingelegt. Der Nebenkläger rügt Verletzung sachlichen Rechts, während die Revision des Angeklagten nicht nur die sachliche Rüge erhebt, sondern auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet.
Ein näheres Eingehen auf die nicht durchgreifenden Verfahrensbeschwerden erübrigt sich. Die Sachrüge hat Erfolg.
Das Schwurgericht ist überzeugt, dass der Angeklagte deshalb geschossen hat, weil die Soldaten seine Waren und sein Radio wegtrugen und er dieses Treiben unterbinden wollte. Der Angeklagte hat die Tat zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf sein Eigentum gewollt.
Ihm kann nach dem Urteil nicht widerlegt werden, dass er geglaubt hat, er dürfe unter den gegebenen Umständen auf den SS-Mann ███ schießen, und zwar auch für den Fall, dass der Schuss tödlich treffe. Der Angeklagte hat also seine Handlung für erforderlich gehalten, von den umfassenden, von allen Seiten durch die Soldaten gegen sein Eigentum und damit gegen ihn vorgetragenen Angriff wirksam abzuwehren. Dann hat er aber nicht in Verbotsirrtum, wie das Schwurgericht meint, sondern allenfalls in Tatirrtum gehandelt. Der Angeklagte sah, dass von den Soldaten Waren aus seinem Geschäft herausgetragen wurden, er sah das Fahrzeug im Hof schon mit einer größeren Menge Waren aus seinem Geschäft beladen, er sah schließlich, dass der SS-Mann Ginter ██████████████████ in seinem Radio wegzutragen begriffen war.
Die Wegnahme der Sachen des Angeklagten durch die Soldaten war rechtswidrig; dies galt insbesondere für die Wegnahme des Rundfunkgeräts durch Ginter ██████████████████. Das Schwurgericht stellt ausdrücklich fest, dass hinsichtlich der bereits auf das Fuhrwerk im Hof verladenen Waren der rechtswidrige Angriff fortdauerte. Es handelte sich also um einen andauernden gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf Rechtsgüter des Angeklagten der verschiedensten Art, der diesen möglicherweise oder auch nach seiner Auffassung in seinem Dasein als Geschäftsmann bedrohte und befürchten ließ, bei Fortdauer eines solchen Angriffs seine und seiner Familie Lebensgrundlage angesichts der vor Augen stehenden Kriegszeit gänzlich zu verlieren. Der Angeklagte befand sich demnach in einer Notwehrlage. Unter diesen Umständen war er nach den vorliegenden Feststellungen der Auffassung, seine Handlungsweise sei gegenüber dem allseits gegen ihn und sein Eigentum gerichteten gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff die aus Notwehr gebotene Verteidigung und als solche auch erforderlich. Er irrte somit nicht über das Recht zur Verteidigung als solches, sondern allenfalls über dessen Ausmaß, insofern es in tatsächlicher Hinsicht von der Nachhaltigkeit, dem Umfang und der Stärke dieses Angriffs abhing. War dies der Fall, so handelte er nicht in Verbots-, sondern in Tatirrtum (BGHSt Bd. 3, 194; vgl. auch RG JW 1925, 967 Nr. 8).
Auf die Frage, ob mildere wirksame Verteidigungshandlungen dem Angeklagten zur Verfügung gestanden hätten, kommt es nicht mehr an. Mit der hier zu treffenden Entscheidung genügt es, dass nach den Feststellungen des Schwurgerichts eine derartige Möglichkeit und damit ein Tatirrtum nicht ohne weiteres zu verneinen ist.
Der sich aus den Feststellungen des Urteils als möglich ergebende tatsächliche Irrtum des Angeklagten schließt seinen Vorsatz für eine Tötungshandlung im strafrechtlichen Sinne aus. Er kann daher nicht wegen Totschlags verurteilt werden.
In Frage steht nur noch eine fahrlässige Tötung, wenn er fahrlässig die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Notwehrhandlung angenommen haben sollte. Diese Straftat wäre aber auf jeden Fall verjährt. Denn in der Zeit von 1946 bis 1954 ist gegen den Angeklagten ausweislich der Akten die Verjährungsfrist von fünf Jahren, die für Vergehen dieser Art nach dem Gesetz Platz greift, durch eine richterliche Handlung nicht unterbrochen worden. Damit ist die Einstellung des Strafverfahrens auf Kosten der Staatskasse geboten.
Die Kostenpflicht der Landeskasse musste auf die notwendigen Auslagen des Angeklagten erstreckt werden, weil Verfolgung gesetzt wird. Damit ist es nach § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. Wer wegen Verjährung einer etwaigen Straftat nicht mehr hätte verfolgt werden dürfen, ist in kostenrechtlicher Hinsicht einem Angeklagten gleichzustellen, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat.
Die Revision des Nebenklägers August [REDACTED], die eine Verschärfung des Urteils erstrebte, bleibt in dieser Hinsicht ohne Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist jedoch auch auf Grund dieser Revision auszusprechen, weil sie nach dem Gesetz zugleich zugunsten des Angeklagten wirkt (vgl. RGSt 41, 349, 350; BGHSt 4, 13, 14).
Wegen des Mangels der Voraussetzungen einer Strafverfolgung gegen den Angeklagten mussten auch die Nebenklagen sämtlich erfolglos bleiben, so dass alle Nebenkläger jeweils die Kosten ihrer Nebenklage zu tragen haben.
Bundesrichter Dr. Peetz Rotberg Scharpenseel ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.
| Hoepner | |
| Menges |