Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 129/97
- Datum
- 20.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt begrenzt; anders beurteilte oder neu behauptete Tatsachen können im Revisionsverfahren nicht erfolgreich geltend gemacht werden.
Eine Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Beweisantrags ist unzulässig, wenn der Beweisantrag und der ablehnende Beschluss nicht hinreichend mitgeteilt sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB) ist erfüllt, sobald das männliche Glied in den Scheidenvorhof eingedrungen ist; auch ein vorübergehendes Eindringen kann die Tat vollenden.
Handlungen, die über die Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs hinausgehen und einen eigenständigen Unrechtsgehalt aufweisen (z.B. Lecken der Scheide), können als sexuelle Nötigung (§ 178 StGB) zu qualifizieren sein.
Bei der Strafzumessung kann die strafschärfende Berücksichtigung der Ausnutzung einer eingeschränkten Abwehrmöglichkeit der Opfer (etwa infolge kürzlich erfolgter Operation) erfolgen; hierzu bedarf es nicht der Kenntnis detaillierter gesundheitlicher Folgen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 11. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 129/97 vom 20. Juni 1997 in der Strafsache gegen Ismet ███████, geboren am ███████ 1972 in ███ (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 18. Juni 1997 in der Sitzung vom 20. Juni 1997, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke, die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller, Detter, Rothfuß als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. September 1996 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Den Feststellungen zufolge nutzte der Angeklagte am Abend des 25. Mai 1996 eine kurze Abwesenheit seiner Ehefrau dazu aus, die auf Besuch in der Wohnung weilende Frau Maren T. sexuell zu bedrängen; es gelang ihm, den Unterleib der sich wehrenden Frau zu entblößen, an ihrem Genital zu lecken, zwei Finger in ihre Scheide zu stecken und – nachdem er sie vom Sofa weggezogen und auf das nahestehende Gästebett gedrückt hatte – mit seinem Glied vorübergehend in ihren Scheidenvorhof einzudringen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge, die der Ablehnung eines Beweisantrags gilt, ist mangels hinreichender Mitteilung des Antrags und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachbeschwerde dringt gleichfalls nicht durch.
Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Die Beweiswürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Beschwerdeführer festgestellte Tatsachen anders beurteilt als das Landgericht, kann er damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Gleiches gilt für die Behauptung von Tatsachen, die das Landgericht nicht festgestellt hat. Maßgebend für die revisionsgerichtliche Prüfung ist allein der im Urteil festgestellte Sachverhalt. Danach hat sich der Angeklagte einer Vergewaltigung (§ 177 StGB) schuldig gemacht; diese war mit dem Eindringen seines Gliedes in den Scheidenvorhof der Zeugin vollendet (BGHSt 16, 175; 37, 153, 154). Auch die Bejahung einer tateinheitlich verwirklichten sexuellen Nötigung (§ 178 StGB) hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Bedenken bestehen zwar gegen die Annahme, der Tatbestand sei schon dadurch verwirklicht, dass der Angeklagte zwei Finger in die Scheide der Zeugin steckte. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn der Angeklagte hat den Tatbestand dadurch jedenfalls erfüllt, dass er an der Scheide der Zeugin leckte. Diese Handlung geht über das hinaus, was typischerweise der Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs dient; sie hat einen über die nachfolgende Vergewaltigung hinausreichenden Unrechtsgehalt und muss daher als sexuelle Nötigung (§ 178 StGB) im Schuldspuruch erscheinen (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1993 – 2 StR 460/93). Der 4. Strafsenat hat allerdings in einem Fall, in dem die gleiche Handlung zu beurteilen war, gegenteilig entschieden (BGHR StGB § 178 Konkurrenzen 6). Diese Entscheidung, die Bedenken begegnet (so auch BGH, Beschl. v. 4. April 1995 – 5 StR 90/95), betraf jedoch einen besonderen Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet war, dass die bezeichnete Handlung dem Angeklagten dazu gedient hatte, sich zu stimulieren, um dadurch zur Erektion zu gelangen. Darum geht es hier nicht. Der Senat ist daher nicht gehindert, den vorliegenden Fall auf der Grundlage seiner bereits dargelegten Rechtsauffassung anders zu beurteilen und zu entscheiden.
2. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern. Dass die Strafkammer hierbei das verhältnismäßig geringe Maß der bei der Tat aufgewandten Gewalt unbeachtet gelassen haben könnte, ist – wiewohl sie diesen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich hervorhebt – nicht zu besorgen. Mit Recht hat sie straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte die Tat unter Ausnutzung der eingeschränkten Abwehrmöglichkeiten der Zeugin begangen hat, die ihm aufgrund ihrer nur kurz zurückliegenden Operation „nahezu wehrlos“ ausgeliefert war. Dass er von der Operation der Zeugin und der dadurch bedingten körperlichen Behinderung der Zeugin Kenntnis hatte, ergibt sich aus seiner Einlassung: Er hatte angegeben, die Zeugin habe es abgelehnt, seine Frau zu begleiten, „da sie aufgrund ihrer Knieoperation Probleme mit dem Treppensteigen gehabt habe“. Die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstands setzte nicht voraus, dass er auch eine genaue Kenntnis von Einzelheiten dieser Behinderung und deren Auswirkungen besaß. Vor diesem Hintergrund ist auch die Wertung, die Zeugin sei ihm „nahezu wehrlos“ ausgeliefert gewesen, jedenfalls für die Tatsituation selbst noch vertretbar; sie steht insbesondere nicht in einem unauflösbaren Widerspruch dazu, dass die Zeugin in der Lage gewesen ware, sich vor der Tat den Zudringlichkeiten des Angeklagten zu entziehen und bei Beginn der Gewaltanwendung um Hilfe zu rufen. Bedenkenfrei ist ferner die strafschärfende Berücksichtigung des Umstands, dass der erzwungene Beischlaf ungeschützt stattfand (BGHSt 37, 153). Daran ändert es nichts, dass der Angeklagte nur kurz in den Scheidenvorhof der Zeugin eindrang; auch ein nur kurzer und oberflächlicher Geschlechtskontakt kann unter Umständen die Gefahr einer unerwünschten Zeugung und/oder einer drohenden HIV-Infektion begründen. Auch im Übrigen sind Rechtsfehler in der Strafzumessung nicht ersichtlich; insbesondere ist mit der verhängten Strafe der Rahmen des Schuldangemessenen noch nicht überschritten.
| Jahnke | Niemöller | Rothfuß | |||
| Theune | Detter |