Revision wegen unzureichender Würdigung des Rücktritts vom versuchten Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 129/86
- Datum
- 28.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der strafbefreiende Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter den weiteren Versuch aufgibt und die Vollendung der Tat verhindert oder auf deren Vornahme verzichtet.
Wenn der Täter zum maßgeblichen Zeitpunkt die Lebensgefahr des Opfers nicht erkannt hat, genügt das Unterlassen weiterer tötungsspezifischer Handlungen für einen strafbefreienden Rücktritt.
Erkennt der Täter die Möglichkeit des Todes, kann ein nachfolgendes Verhalten, das die Vollendung wirksam verhindert, ebenfalls strafbefreiend wirken (§ 24 Abs.1 Satz1, 2. Alternative StGB).
Bei Feststellung eines strafbefreienden Rücktritts ist die Tat gegebenenfalls niedriger zu qualifizieren (z. B. als gefährliche Körperverletzung) und die Rechtsfolgen entsprechend neu zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 10. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 129/86
in der Strafsache gegen ████ aus ███████, dort Heinz Dieter von ██████, geboren am █████ 1968, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen stach der Angeklagte die Zeugin Andrea ███████ mit einem Küchenmesser einmal wuchtig in den Bauch, um sie zu töten. Nur glücklichen Umständen war es zu verdanken, daß durch den tiefen Messerstich weder die Leber, die Nieren noch der Darm, der Gallengang verletzt wurden und sich die neben der Wirbelsäule gelegene, vom Messerstich geöffnete Hohlvene (vena cava) durch einen Blutgerinnselpfropfen verschloß, so daß die inneren Blutungen nicht zum Tode der Zeugin führten.
Der Angeklagte beruhigte und entkrampfte sich nach der Tat durch das Zureden und das Versprechen der Zeugin, ihn nicht zu verraten. Er warf das Messer fort und gab der Zeugin zu verstehen, daß er sie ins Krankenhaus bringen wolle. Er begleitete sie bis zur Straße, wo sich zunächst eine Passantin, die Zeugin ████, weiter um die lebensgefährlich verletzte und nicht mehr gehfähige Zeugin Andrea ██████ kümmerte. Der Angeklagte, der sich dann etwas entfernte, doch bald wieder zurückkehrte, veranlaßte schließlich ein herannahendes Taxi dadurch zum Anhalten, daß er auf die Fahrbahn sprang. Der Taxifahrer, der Zeuge L[REDACTED], rief über Funk die Polizei und den Krankenwagen herbei. Die verletzte Zeugin wurde im Krankenhaus operiert und konnte gerettet werden.
Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten als Mordversuch gewertet, einen Rücktritt von diesem Versuch im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB hat es ohne weitere Begründung verneint. Dies läßt besorgen, daß der Tatrichter wesentliche Umstände, die die Annahme strafbefreienden Rücktritts rechtfertigen könnten, nicht beachtet hat.
Das Landgericht hat nicht ausdrücklich festgestellt, ob der Angeklagte die Lebensgefahr für das Tatopfer in dem für die Bewertung des Rücktritts maßgeblichen Zeitpunkt nach Zufügung der Stichverletzung (BGHSt 31, 170 ff.; BGH Strafverteidiger 1986, 148) erkannt hat. War dies, was angesichts der Schwere der Verletzung allerdings fernliegt, nicht der Fall, dann konnte er Straffreiheit schon dadurch erlangen, daß er davon Abstand nahm, den Tod durch weitere Messerstiche herbeizuführen. Aber auch wenn er im genannten Zeitpunkt mit der Möglichkeit des Todeseintritts rechnete, konnte er von dem – dann beendeten – Versuch durch sein nachfolgendes Verhalten mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sein (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative StGB). Denn das Verbringen des Tatopfers zur Straße und das Anhalten des Taxis war (mit)ursächlich dafür, daß die Vollendung der Tat verhindert wurde.
Die neu entscheidende Jugendkammer wird, falls sie die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 StGB bejaht, die Tat des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) zu würdigen haben.
Meyer Müller Herdegen RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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