Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung in Entziehungsanstalt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 129/85
Datum
25.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte SC rügte die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH hob diese Maßregel auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Gericht keine tragfähigen Feststellungen zum erforderlichen Hang getroffen und widersprüchliche Angaben des Sachverständigen nicht aufgeklärt hatte. Die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt das Vorliegen eines hanghaften Neigungsbildes voraus; das Gericht muss hierzu tragfähige und nachvollziehbare Feststellungen treffen.

2

Die Empfehlung eines Sachverständigen allein ersetzt nicht die gerichtliche Würdigung; bei widersprüchlichen oder ambivalenten Gutachten muss das Gericht die Bedenken offenbaren und begründen, warum trotz dieser Zweifel der Hang festgestellt wird.

3

Fehlen hinreichende Darlegungen zu den Voraussetzungen der Maßregel oder bleibt die Auseinandersetzung mit gegenteiligen Feststellungen aus, führt dies zur Aufhebung der Anordnung und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

4

Die Aufhebung und Zurückverweisung erstreckt sich auf den Umfang der angeordneten Maßregel; andere Verfahrens- oder Schuldfragen bleiben hiervon unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg an der Lahn, 18. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 129/85 in der Strafsache gegen

1. Mario Giuseppe M█, geboren am ██ in ███/Sizilien (Italien), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. Cosimo S████, geboren am █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten SC wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 18. Oktober 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung dieses Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten SC wird verworfen.

Die Revision des Angeklagten MC gegen das genannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I. Die Revision des Angeklagten SC führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit darin angeordnet worden ist, dass der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sei.

Zur Begründung dieser Maßregel heißt es im Urteil lediglich:

"Der Sachverständige Dr. Met███████ hat diese Maßregel in Übereinstimmung mit den eigenen Wünschen des Angeklagten wegen dessen Drogensucht empfohlen. Der Sachverständige Dr. He████████ hat überzeugend ausgeführt, dass der Angeklagte, wenn er über die erforderlichen Geldmittel verfügt, den Hang hat, Rauschgift zu erwerben und zu konsumieren, und dass zu erwarten ist, dass er wegen dieses Hanges auch in der Zukunft schwerwiegende Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz begehen wird."

Weitere Ausführungen zum Vorliegen des Hangmerkmals werden nicht gemacht. Ihrer hätte es aber umso mehr bedurft, als an anderer Stelle des Urteils Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben werden, die Anlass zu Bedenken gegen die Annahme eines Hanges geben könnten. Nach den betreffenden Angaben des Sachverständigen ist der Angeklagte durchaus in der Lage, sein Verhalten weitgehend zu kontrollieren und seinen Drogenkonsum selbständig, das heißt ohne äußere Zwangsmaßnahmen, zu steuern (Bl. 29 UA).

Die Maßregel kann aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten SC und die Revision des Angeklagten MC sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MeyerMeßlMaier
MillerNiemöller
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