Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen unzulässiger Verwertung einer Vorverurteilung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 129/83
Datum
22.04.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Gießen wegen Totschlags ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, da das Schwurgericht offenbar eine Vorverurteilung berücksichtigte, die nach BZRG bereits tilgungsreif und nach §49 BZRG nicht verwertbar war. Da ein Zusammenhang mit der Strafhöhe nicht ausgeschlossen werden kann, wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Bundeszentralregister eingetragene Vorverurteilung, die tilgungsreif ist, darf bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (Verwertungsverbot nach §49 BZRG).

2

Die Tilgungsfrist nach dem BZRG beginnt mit dem maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung (§§45 Abs.1, 34, insb. §46 Abs.1 Nr.1c BZRG); Hemmungsgründe sind darzulegen, andernfalls ist Tilgung anzunehmen.

3

Wird bei der Strafzumessung eine unzulässige Vorverurteilung berücksichtigt und lässt sich ein Einfluss auf die Strafhöhe nicht ausschließen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung über die Strafhöhe zurückzuverweisen.

4

Bleibt der Schuldspruch revisionsrechtlich fehlerfrei, kann dennoch der Strafausspruch wegen Verfahrens- oder Bewertungsfehlern aufgehoben werden, ohne die Feststellung der Schuld anzugreifen.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 5. Oktober 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 129/83 vom 22. April 1983 in der Strafsache gegen ██ Wilfried ██, aus ██████████, geboren am ███████ 1956, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Hierzu führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. März 1983 aus:

„Zu Lasten des Angeklagten hat das Schwurgericht ausdrücklich berücksichtigt, dass sich der Angeklagte die Verurteilung des Landgerichts Gießen vom 28. April 1977, durch die er zu einer später unter Beseitigung des Strafmakels erlassenen Jugendstrafe von 10 Monaten mit Bewährung verurteilt worden war, nicht habe zur Warnung dienen lassen. Diese Vorverurteilung unterlag im maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung im nunmehrigen Verfahren bereits dem Verwertungsverbot des § 49 BZRG.

Die Eintragung im Bundeszentralregister war tilgungsreif. Die Tilgungsfrist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1c BZRG) hatte 5 Jahre betragen.

Maßgeblich für den Fristbeginn war der Zeitpunkt der Urteilsverkündung in jenem Verfahren, also der 28. April 1977 (§§ 45 Abs. 1, 34 BZRG). Dass Gründe für die Hemmung des Ablaufs der Frist vorgelegen hätten, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Die Missachtung der von der Vorverurteilung ausgehenden Warnung war für die Strafkammer erkennbar ein gewichtiger Strafzumessungsgrund. Bei der Höhe der erkannten Strafe, die im oberen Bereich des Strafrahmens nahe der nach den §§ 49 Abs. 1, 21 StGB herabgesetzten oberen Grenze liegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Bemessung durch die unzulässige Verwertung der Vorverurteilung beeinflusst worden ist.“

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

[Unterschriften]

MüllerNiemöller
MaierGollwitzer
Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch wegen unzulässiger Verwertung einer Vorverurteilung aufgehoben — Themis