Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unklarer Strafzumessung und Rechtsänderung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 129/75
- Datum
- 02.07.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung muss das Gericht erkennbar machen, ob und inwieweit verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernder Umstand (§ 213 StGB) berücksichtigt worden ist; unterbleibt diese Würdigung, ist der Strafausspruch aufzuheben.
Änderungen des materiellen Strafrechts, die mildere Sanktionen vorsehen, sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; dies ist vom Revisionsgericht gemäß § 354a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB n.F. zu beachten.
Werden bei der Strafzumessung nicht alle relevanten strafmildernden oder -erschwerenden Umstände hinreichend erörtert, ist die Entscheidung über den Strafausspruch zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Erhebliche Verfahrensverzögerungen sind im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen; Art. 6 Abs. 1 EMRK kann zu einer Milderung des Strafmaßes führen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Darmstadt, 23. Juli 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 129/75 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Großhandelskaufmann Alfred Sg. aus M___), dort geboren am ██████ wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 23. Juli 1974 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht hinreichend erkennen, ob das Schwurgerichte sich bewusst gewesen ist, dass die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen mildernden Umstand im Sinne des § 213 StGB begründen kann (BGHSt 16, 360 sowie BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 – 5 StR 61/62).
Ferner ermöglicht § 49 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB in der seit dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung eine mildere Bestrafung, als sie nach dem Tatzeitrecht zulässig gewesen wäre. Das hat das Revisionsgericht gemäß § 354a StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB n.F. zu beachten.
Aus diesen Gründen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Für die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass eine dem Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zuwiderlaufende Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist (BGHSt 24, 239).
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