Teilaufhebung des Strafausspruchs wegen versuchter Notzucht und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 129/72
- Datum
- 14.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob der Täter freiwillig von weiteren Ausführungshandlungen Abstand genommen hat; ein freiwilliger Rücktritt kann zur Anwendung von Strafmilderungsvorschriften oder zur Straflosigkeit führen.
Die Tatsache, dass eine Tatvollendung infolge des Hinzutretens Dritter unterblieb, schließt die Prüfung eines freiwilligen Rücktritts und die Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB nicht aus.
Unterbleibt eine hinreichend begründete Prüfung der Möglichkeit einer Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB, ist der insoweit getroffene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Ändert sich der Strafausspruch, ist zugleich über die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsverwahrung erneut zu entscheiden (vgl. § 42e Abs. 2 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Koblenz, 22. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Arbeiter Peter Anton S. ██ aus ███, geboren am █████ 1940 in ████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juni 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 22. Oktober 1971 mit den Feststellungen aufgehoben 1. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall [REDACTED]) verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit begangen mit gefährlicher Körperverletzung, und wegen Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in den Schuldsprüchen und der Strafzumessung im Fall 2 (Bach) und in allen Diebstahlsfällen. Insbesondere begegnet die Verurteilung im Falle 1 (RC) wegen in Tateinheit mit versuchter Notzucht begangener gefährlicher Körperverletzung keinen rechtlichen Bedenken.
Dagegen kann in diesem Falle der Strafausspruch, der § 177 i. V. m. § 43 StGB entnommen worden ist, nicht bestehen bleiben. Nach den Ausführungen UA Bl. 17/18 hat die Strafkammer „von der Möglichkeit einer Strafmilderung im Rahmen des § 44 StGB keinen Gebrauch machen können“, weil die Tatsache, dass es zu einer Vollendung oder noch schwereren Folgen nicht gekommen ist, „allein auf den Umstand zurückzuführen ist, dass sich der Angeklagte durch das Hinzutreten Dritter gestört sah und nur deshalb von weiteren Ausführungshandlungen Abstand genommen hat“. Diese Begründung ist unzulässig. Hätte nämlich der Angeklagte von sich aus freiwillig von weiteren Handlungen Abstand genommen, so hätte er nach § 46 Nr. 1 StGB überhaupt nicht mehr wegen der versuchten Notzucht bestraft werden dürfen. Mit dieser Erwägung durfte deshalb die Anwendung des § 44 Abs. 3 StGB nicht abgelehnt werden. Der Strafausspruch in diesem Falle und damit auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe waren daher aufzuheben. Damit entfällt auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Darüber wird, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 42e Abs. 2 StGB, erneut entschieden werden müssen (vgl. auch BGHSt 24, 243). Dagegen werden die übrigen Strafaussprüche durch die Aufhebung nicht berührt.
| Schumacher | Kirchhof | Miller | |||
| Willms | Meyer |