Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen geänderter Rechtsgrundlagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 129/70
Datum
15.07.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Urteil wegen schweren Diebstahls. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache wegen der zwischenzeitlichen Aufhebung bzw. Änderung einschlägiger strafrechtlicher Vorschriften an eine andere Strafkammer zurück. Zudem beanstandete der Senat die rechtliche Bewertung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auf einen Teilaspekt beschränkte Revision ist unzulässig, wenn die angegriffene Nebenfolge nicht von der Hauptstrafentscheidung trennbar ist.

2

Ein Strafausspruch, der auf zwischenzeitlich aufgehobenen oder wesentlich geänderten strafrechtlichen Normen beruht, ist gemäß § 301 StPO aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung kann die Erheblichkeit künftiger Taten nicht allein auf das Vorliegen schwerer wirtschaftlicher Schädigungen beschränkt werden; wirtschaftliche Schädigung ist nur ein Beispiel für erhebliche Taten.

4

Sind Tatbestands- oder Strafzumessungsgrundlagen nachträglich geändert, obliegt es der Tatrichterin/dem Tatrichter, unter Anwendung der jetzt geltenden Rechtslage neu über Strafe und Nebenfolgen zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 129/70 in der Strafsache gegen den Arbeiter Bruno Paul ██ aus Köln, dort geboren am ████ ██ 1929, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Dezember 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und einige Gegenstände eingezogen. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt. Nur gegen diese Ablehnung wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Revision ergreift den ganzen Strafausspruch. Die Beschränkung auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung ist unzulässig, da diese hier nicht von der Straffrage getrennt werden kann.

Der Strafausspruch muss schon gemäß § 301 StPO zu Gunsten des Angeklagten aufgehoben werden, da die Strafkammer die Strafe nach § 244 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a StGB aF festgesetzt hat, § 20a aber inzwischen

aufgehoben ist (Art. 1 Nr. 6 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes) und auch die Vorschriften über schweren Diebstahl und Rückfall geändert sind (Art. 1 Nr. 4, 66, 67 1. StrRG).

Im Übrigen meint die Strafkammer, der Angeklagte werde auch in Zukunft Eigentumsdelikte begehen, die eine nicht nur unerhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellten. Die öffentliche Sicherheit erfordere seine Verwahrung jedoch nur dann, wenn die von dem Angeklagten zu erwartenden neuen Straftaten auch zu einer schweren wirtschaftlichen Schädigung führe, würden (UA Bl. 20/21). Das ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar. Erheblich können die Straftaten auch dann sein, wenn nicht schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird. Letzterer ist in § 42e Abs. 1 Nr. 3 StGB nF nur als Beispiel für eine erhebliche Tat genannt.

Der Senat verweist wegen der Fassung des Urteilsspruchs bei Rückfalltätern auf BGHSt 23, 237.

KirchhofBaldusBaumgarten
HenningMüller
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