Treffer
BGH Beschluss

Teilrechtskraft und Unteilbarkeit des Tatgeschehens bei Berufungsprüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 129/67
Datum
26.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt, dass das Berufungsgericht nach teilweiser Freisprechung durch das Amtsgericht den zweiten Tatbestand in die Verurteilung einbezogen habe. Der BGH entscheidet, dass die Möglichkeit einer Beschränkung der Berufungsprüfung von der Teilbarkeit des geschichtlichen Vorgangs abhängt; bei rechtlicher Unteilbarkeit ist eine Beschränkung unzulässig. §331 StPO schützt nur vor Verschlechterung der Strafe, nicht vor einer Verschärfung des Schuldspruchs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil ist nach § 327 StPO in den unangefochtenen Teilen nicht der Prüfung unterworfen; eine Beschränkung der Berufungsprüfung ist jedoch nur zulässig, wenn das Berufungsgericht den angefochtenen Teil selbständig und losgelöst beurteilen kann.

2

Ob Teilrechtskraft eintreten kann, richtet sich nach der Teilbarkeit des Urteilsgegenstandes; ist das geschichtliche Geschehen nach materiellem Recht als unteilbare Tat anzusehen (z. B. wegen Fortsetzungszusammenhangs oder Rechtsfolge nach § 73 StGB), ist eine Beschränkung der Prüfung unzulässig.

3

Eine erstinstanzliche (irrtümliche) Annahme von Tatmehrheit steht einer anschließenden einheitlichen Würdigung des Gesamtvorgangs durch das Revisions- oder Berufungsgericht nicht entgegen, wenn aus Rechtsgründen eine einheitliche Tat vorliegt.

4

§ 331 Abs. 1 StPO schützt den allein Berufenden vor einer Verschlechterung in Art und Höhe der Strafe, nicht jedoch davor, dass der Schuldspruch im weiteren Berufungsverfahren zu seinem Nachteil geändert wird.

Rubrum

BESCHLUSS 2 StR 129/67

in der Strafsache gegen den Techniker Hans ███ aus ██, geboren am ███████ 1932 in ███████, wegen Nötigung u. a.

Gründe

I. Gegen den Angeklagten war ein Strafbefehl wegen Nötigung erlassen worden. Er soll mit seinem Kraftwagen auf der Überholspur der Bundesautobahn bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h den Führer eines vorausfahrenden Wagens durch dichtes Auffahren unter fortgesetztem Hupen und Blinken gezwungen haben, auf die rechte Fahrspur auszuweichen. Dann soll er sich vor das inzwischen überholte Fahrzeug gesetzt und dessen Führer durch Abbremsen auf 60 km/h veranlasst haben, zur Vermeidung eines Auffahrunfalls ebenfalls zu bremsen. Auf den rechtzeitigen Einspruch des Angeklagten hat das Amtsgericht ihn unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 250,-- DM verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Vorausfahrende sich durch das Verhalten des Angeklagten auf der Überholspur nicht habe nötigen lassen, sondern bei passender Gelegenheit freiwillig auf die rechte Fahrspur hinübergewechselt sei, weshalb nur ein Nötigungsversuch vorliege. Dass die daran anschließende Fahrweise des Angeklagten den Tatbestand der Nötigung erfüllt habe, sei nicht nachgewiesen; da es sich insoweit um einen selbständigen Geschehensablauf handele, sei der Angeklagte teilweise freizusprechen.

Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil aufgehoben und ihn unter Einbeziehung des zweiten Vorfalls wegen vollendeter Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung zu den gleichen Strafen verurteilt. Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich durch vorsätzlich falsches Überholen der vollendeten Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung schuldig gemacht; der zuvor auf der Überholspur begangene Nötigungsversuch gehe in der vollendeten Nötigung auf. Die teilweise Freisprechung durch den Amtsrichter hat das Landgericht als fehlerhaft angesehen, weil das verkehrswidrige Verhalten des Angeklagten auf beiden Fahrspuren einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit eine einzige Tat bilde, so dass keine teilweise Rechtskraft eingetreten sei.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Er wendet sich dagegen, dass das Landgericht eine einheitliche Tat angenommen und diese trotz des teilweisen Freispruchs durch den Amtsrichter insgesamt in die Verurteilung einbezogen habe; dadurch sei gegen das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO verstoßen worden.

Das für die Entscheidung zuständige Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) will das Berufungsurteil aufheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverweisen, weil das Verhalten des Angeklagten auf der linken und der rechten Fahrspur mit unzutreffender Begründung als eine einheitliche Handlung im Sinne des § 73 StGB gewertet worden sei. Möglicherweise liege allerdings eine einheitliche Handlung vor, und für diesen Fall komme es darauf an, ob das Berufungsgericht den zweiten Vorfall überhaupt in sein Urteil einbeziehen dürfe oder den – wenn auch auf irriger Annahme von Tatmehrheit beruhenden – Freispruch hinnehmen müsse. Diese Frage ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vor einer Zurückverweisung zu entscheiden, weil es trotz des Freispruchs die Einbeziehung des zweiten Vorgangs in die Verurteilung gutheißen will, wenn eine einheitliche Handlung vorliegt. So zu erkennen, sieht es sich aber durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Januar 1964 – Ss 422/63 – (NJW 1964, 878 Nr. 20) gehindert, das den gegenteiligen Standpunkt vertritt. Das Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für die Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.

Sollte der teilweise Freispruch auch bei irriger Annahme von Tatmehrheit rechtskräftig geworden sein, so käme die vom vorlegenden Oberlandesgericht beabsichtigte Zurückverweisung der Sache im Schuld- und Strafausspruch nicht in Betracht. Vielmehr müsste es zur Schuldfrage gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch Wiederherstellung des teilweisen Freispruchs in der Sache selbst entscheiden; die Zurückverweisung wäre auf die Straffrage zu beschränken. Da das Oberlandesgericht unter abweichender Beantwortung der Rechtsfrage anders entscheiden will, ist es zur Vorlegung verpflichtet.

III. In der Sache tritt der Senat dem Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) bei.

Der Prüfung des Berufungsgerichts unterliegt ein Urteil nicht, soweit es unangefochten bleibt (§ 327 StPO). Eine Beschränkung des Rechtsmittels ist aber nur zulässig, wenn sie dem Berufungsgericht die Möglichkeit lässt, den angefochtenen Urteilsteil, losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt, selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Das wird trotz Einheitlichkeit des geschichtlichen Vorgangs meist der Fall sein, wenn dieser Vorgang mehrere im Sinne des § 74 StGB selbständige Taten enthält; hier ist zwar nicht immer, aber in der Regel Teilrechtskraft möglich. Dagegen ist eine Beschränkung der Prüfung stets unzulässig, sofern aus Rechtsgründen, sei es nach § 73 StGB oder wegen Fortsetzungszusammenhangs, eine einheitliche Tat im Sinne des materiellen Rechts anzunehmen ist. Hingegen erstreckt sich auch dann auf den Gesamtvorgang, wenn das Erstgericht – nach der Ansicht des Rechtsmittelgerichts zu Unrecht – Tatmehrheit angenommen hat (BGHSt 6, 229, 230 im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, RGSt 59, 317).

Nun billigt zwar das Oberlandesgericht in Köln diese Ansicht im Grundsatz, will sie aber nur gelten lassen für die Fälle, in denen der Angeklagte durch das angefochtene Urteil beider Gesetzesverletzungen für schuldig befunden wurde; nach seiner Auffassung muss die Unteilbarkeit des Urteilsgegenstandes weichen, wenn der Angeklagte im ersten Rechtszug nur wegen der einen Gesetzesverletzung verurteilt und von dem Vorwurf der anderen (wegen irriger Annahme von Tatmehrheit) freigesprochen worden ist und das Rechtsmittel von seinem Standpunkt aus folgerichtig auf die Verurteilung beschränkt.

Insoweit komme der Teilrechtskraft stärkeres Gewicht zu, weil sie eine Zäsur geschaffen habe, die eine erneute Einbeziehung ihres Gegenstandes in die Verurteilung verbiete.

Mit Recht wendet sich das vorlegende Oberlandesgericht gegen diese Unterscheidung, für die es keinen durchgreifenden Grund gibt; sie kann weder mit einem „Vorrang der Teilrechtskraft“ noch, wie die Revision meint, mit dem Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO) begründet werden.

In welchem Umfang Rechtskraft möglich ist, lässt sich nicht willkürlich bestimmen; diese Frage ist abhängig von der Entscheidung über Teilbarkeit oder Unteilbarkeit des Urteilsgegenstandes. Die Ansicht des Oberlandesgerichts in Köln würde dazu zwingen, die Teilbarkeit nicht mehr einheitlich zu bestimmen, sondern denselben Urteilsgegenstand je nach dem Ergebnis des ersten Rechtszuges das eine Mal für teilbar, das andere Mal für unteilbar zu erklären. Es kann aber nicht anerkannt werden, dass schutzwürdige Interessen des Angeklagten eine solche Unterscheidung fordern. Im Interesse der Rechtssicherheit bewirkt die Rechtskraft den Verbrauch der Strafklage ebenso zu Gunsten wie zu Ungunsten des Angeklagten. Sie dient nicht dessen einseitiger Begünstigung, so dass zu unterschiedlicher Bestimmung der Teilbarkeit kein Anlass besteht.

Auch aus § 331 Abs. 1 StPO lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Allerdings wirkt sich die Einbeziehung des gesamten Tatgeschehens in die Verurteilung zum Nachteil des Angeklagten aus. Indessen ist ein Angeklagter, der allein Berufung eingelegt hat, gemäß § 331 Abs. 1 StPO nur davor geschützt, dass das Urteil in Art und Höhe der Strafe zu seinem Nachteil geändert wird. Eine Verschärfung im Schuldspruch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung muss er dagegen in Kauf nehmen.

Die Rechtsfrage ist nach allem im Sinne des vorlegenden Oberlandesgerichts zu entscheiden.

BaldusMeyerBaungarten
KirchhofHenning
Teilrechtskraft und Unteilbarkeit des Tatgeschehens bei Berufungsprüfung — Themis