BGH: Betrug durch Prozessbetrug erfordert Feststellungen zur Rechtswidrigkeit des Vorteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 129/59
- Datum
- 01.07.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen (Prozess-)Betruges setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass der Täter in der Absicht handelte, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen; hierfür sind insbesondere die Berechtigung des behaupteten Anspruchs und die Tätervorstellung hierzu aufzuklären.
Die Abwehr eines unbegründeten vermögensrechtlichen Anspruchs wird nicht schon dadurch zur erstrebten rechtswidrigen Vermögensmehrung, dass zur Anspruchsabwehr unerlaubte Mittel (etwa falsche Zeugenaussagen) eingesetzt werden.
Wer zur vollständigen Abweisung einer (teilweise) begründeten Forderung durch täuschungsgeeignete Prozesshandlungen gelangen will, kann sich eines (versuchten) Betruges schuldig machen, soweit auf einen unberechtigten Vorteil gezielt wird.
Tateinheit ist möglich, wenn mehrere Einzelhandlungen (etwa mehrere falsche Zeugenaussagen) denselben Betrugstatbestand verwirklichen und zugleich Anstiftungshandlungen zu den Falschaussagen vorliegen; in diesem Fall sind die Rechtsverletzungen als rechtlich eine Tat zu behandeln.
Wird ein Urteil zugunsten eines Angeklagten wegen derselben Gesetzesverletzung aufgehoben, ist die Aufhebung nach § 357 StPO auf Mitangeklagte zu erstrecken, soweit sie von der identischen Rechtsfehlerhaftigkeit betroffen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 15. Dezember 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus █, den Kraftfahrer Josef Franz, geboren am ███ 1916, dort, wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1959 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, ███████████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 15. Dezember 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ███ sowie die Mitangeklagten █████ und ██████ verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ███ wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, auf eine Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten erkannt. Die beiden Mitangeklagten █████ und ██████ hat es – unter teilweiser Einstellung des Verfahrens gegen █████ – wegen uneidlicher Falschaussage in Tateinheit mit Betrug zu je fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung sämtlicher Strafen ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Soweit es den Angeklagten ███ betrifft, wendet sich gegen dieses Urteil die Staatsanwaltschaft mit der Revision, indem sie die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, jedoch auf Grund der ihm nach § 301 StPO zukommenden Wirkung, nur zugunsten des Angeklagten und der Mitverurteilten.
Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Revision eine Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten erstrebt, muss ihr der Erfolg versagt bleiben.
1.) Dessen Verurteilung wegen Anstiftung der Mitangeklagten █████ und ██████ zur uneidlichen Falschaussage begegnet insbesondere keinen rechtlichen Bedenken.
Es kann nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass die Strafkammer den Angeklagten nicht zugleich der erfolglosen Anstiftung zum Meineid schuldig befunden hat. Wie es im Urteil heißt, haben die Beteiligten weder in dem einen noch in dem anderen Falle daran gedacht, █████ und Frau ██████ könnten oder sollten die Richtigkeit der von ihnen gewünschten Angaben beschwören.
Der Einwand der Revision, das Landgericht könne seine Auffassung, ███ habe █████ lediglich zu einer uneidlich falschen Aussage bestimmen wollen, im Wesentlichen nur aus der eine solche Folgerung nicht zulassenden Aussage des Mitangeklagten █████ entnommen haben, findet im Urteil keine Stütze. Dort ist nicht allein die Aussage, sondern des Weiteren festgestellt, dass der Angeklagte ███ zu keiner Zeit das Verlangen, die Richtigkeit zu beschwören, an █████ gestellt hat. Hieraus konnte und durfte die Strafkammer, ohne dass dies als rechtlich fehlerhaft zu beanstanden wäre, den Schluss ziehen, dass der Wille des Angeklagten nicht auf eine Eidesleistung gerichtet war. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, dass der Anstifter zu einer falschen Aussage nicht mit dem geheimen Vorbehalt handle, der Angestiftete solle die Aussage nicht beschwören, gibt es nicht; ebensowenig besteht aber ein Erfahrungssatz, dass jemand, der einen anderen zu einer falschen Aussage zu verleiten suche, stets mit dessen Vereidigung rechne. Gegen einen solchen Satz spricht schon der von der Strafkammer erwähnte Umstand, dass die Vereidigung von Zeugen in bürgerlich-rechtlichen Streitverfahren nicht selten unterbleibt, eine Tatsache, die dem Anstifter sehr wohl bekannt sein kann.
Der Hinweis der Revision auf das von ihr als „fehlerhaftes Endergebnis“ bezeichnete Ergebnis rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Revision irrt, wenn sie meint, ein Versuch, einen anderen erfolglos zu einer falschen uneidlichen Aussage anzustiften, sei nach § 159 StGB i. V. m. §§ 49a, 154 StGB zu bestrafen. Die hier gemäß § 159 StGB über § 49a StGB anzuwendende Strafbestimmung ist nicht § 154, sondern § 153 StGB, wenn auch der Versuch der uneidlichen Falschaussage seit der Aufhebung des § 153 Abs. 2 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) nicht mehr strafbar ist.
2.) Die von der Revision im Falle der Anstiftung des Mitangeklagten ██████ gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs erhobenen Einwendungen gehen fehl. Zwar ist es richtig, dass der Angeklagte nicht von vornherein wissen konnte, ob sein Gegner in dem Zivilprozess Berufung einlegen und ob ██████ nochmals aussagen müsse. Die Revision übersieht aber, dass die Strafkammer auf Grund der Einlassung des Angeklagten und in Anbetracht seines Verhaltens im Verlaufe des Zivilrechtsstreits die Überzeugung gewonnen hat, er sei von Anfang an entschlossen gewesen, den Mitangeklagten ██████, so oft es die Prozesslage erfordere, als Zeugen in Anspruch zu nehmen und entsprechend zu beeinflussen. Wenn sie daher trotz des von ihr berücksichtigten, nahezu einjährigen zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Anstiftungshandlungen das Vorliegen eines „einheitlichen Vorsatzes“ bejaht hat, so ist diese Annahme aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.) Zu Unrecht bemängelt die Revision schließlich, dass die Strafkammer die Anstiftung zur Falschaussage und den Betrug – auf diesen wird im Übrigen unten noch näher einzugehen sein – als rechtlich eine Tat gewürdigt hat. Die Auffassung, die Tatbestandsmerkmale des Betruges erschienen in der Anstiftung nicht, trifft nicht zu. Die Anstiftung wird – von dem Falle des § 49a StGB abgesehen – strafrechtlich erst bedeutsam, wenn der Angestiftete die ihm angesonnene Tat begeht oder beginnt. Hier wurde also die Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage jeweils mit den zeugenschaftlichen Bekundungen der Mitangeklagten ██████ und █████ vollendet. Diese Angaben erfüllten aber, weil sie der Täuschung des Prozessrichters dienten, zugleich ein Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB, nämlich das Merkmal der Irrtumserregung.
II.
Die Revision ist daher, soweit sie sich gegen den Angeklagten richtet, unbegründet. Die gemäß § 307 StPO auch zu dessen Gunsten vorzunehmende Überprüfung des Urteils gibt jedoch zu durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges Anlass.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wie auch die Mitangeklagten ██████ und █████ eines in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage oder Anstiftung hierzu begangenen Betruges für schuldig befunden, weil sie in dem Zivilrechtsstreit, den ein Schwager des Angeklagten namens Dietl gegen diesen und dessen Brüder anhängig gemacht hatte, durch unwahre Angaben das Gericht getäuscht und es so zu ███ nachteiligen Entscheidungen veranlasst haben. Dabei bejaht die Strafkammer auch, dass alle drei in der Absicht gehandelt hatten, sich oder anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Indessen hat sie hierzu keine ausreichenden, die Annahme einer solchen Absicht tragenden Feststellungen getroffen. Sie hat nämlich die Berechtigung des von ███ im Klagewege verfolgten Anspruchs nicht geprüft und es ausdrücklich offen gelassen, ob das Urteil in dem Zivilrechtsstreit, wenn es nicht auf die Aussagen der Mitangeklagten █████ und ██████ gestützt worden wäre, zugunsten des Klägers ███ ausgefallen wäre. Danach ist nicht ausgeschlossen, dass die von ███ erhobene Forderung unbegründet war und dass der Angeklagte ███ ihrer Geltendmachung zwar mit unerlaubten Mitteln, aber doch berechtigterweise entgegengetreten ist. Träfe das zu, so wäre mit seinem Bestreben, die Abweisung der Klage zu erreichen, nicht die Absicht verbunden gewesen, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Denn ebenso wie ein begründeter vermögensrechtlicher Anspruch nicht dadurch rechtswidrig wird, dass sich derjenige, der ihn verfolgt, unerlaubter Mittel bedient, um ihn zu verwirklichen, wird die Abwehr eines unbegründeten Anspruchs nicht dadurch rechtswidrig, dass der zu Unrecht in Anspruch Genommene unerlaubte Mittel verwendet, um die Abweisung des Anspruchs zu erreichen (vgl. BGHSt 3, 160). An der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils würde es auch fehlen, wenn die Klageforderung zwar zu Recht erhoben wäre, der Angeklagte sie aber für unbegründet hielt und, um sich ihrer zu erwehren, etwaige Beweisschwierigkeiten durch die unwahren Angaben umgehen wollte, zu deren Bekundung er die Mitangeklagten anstiftete. Hätte ███ allerdings angenommen, die Klageforderung bestehe, und hätte er, um deren Abweisung zu erreichen, durch die von ihm veranlassten Falschaussagen das Gericht täuschen wollen, so läge ein versuchter Betrug vor, selbst wenn die Forderung zu Unrecht geltend gemacht war.
Ein vollendeter oder versuchter Betrug wäre auch gegeben, wenn der mit der Klage verfolgte Anspruch nur teilweise begründet war, der Angeklagte aber durch die Falschaussagen, zu denen er angestiftet hat, die Abweisung in voller Höhe erreichen wollte (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1955 – 2 StR 264/55 –, bei Dallinger MDR 1956, 10).
Sonach ist die Frage, ob sich der Angeklagte ███ zugleich mit der Anstiftung der Mitangeklagten ██████ und █████ zur Falschaussage auch eines Betruges oder Betrugsversuchs schuldig gemacht hat, nur zuverlässig zu beantworten, wenn feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Klageforderung berechtigt war und welche Vorstellungen der Angeklagte über deren Berechtigung gehabt hat. Da es insoweit im Urteil an Feststellungen fehlt, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht aufrechterhalten werden.
III.
Das hat, weil die Anstiftung und der etwaige Betrug durch eine Handlung begangen wurden und über diese nur einheitlich entschieden werden kann, die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten in vollem Umfang zur Folge. Allerdings hat die Strafkammer Tateinheit zwischen der Anstiftung und dem Betrug nur im Falle ██████ bejaht und ihr Vorliegen im Falle █████ mit der Begründung verneint, es liege nur ein Betrug vor und deshalb könne dieser nicht auch noch mit der Anstiftung der Mitangeklagten █████ zur uneidlichen Falschaussage in Tateinheit stehen. Diese Auffassung ist irrig; denn die falsche Aussage, zu der der Angeklagte die Mitangeklagte █████ veranlasst hat, diente ebenso wie die unrichtige Aussage des Mitangeklagten ██████ der Täuschung des Gerichts und würde, sofern im Übrigen, wie zuvor erörtert, die Voraussetzungen des Betruges gegeben wären, in gleicher Weise den Tatbestand des § 263 StGB erfüllen. Wenn also auch rechtlich nur ein Betrug vorläge, so wäre er doch durch mehrere Einzelhandlungen verwirklicht. Das würde dazu führen, dass durch ihn und mit ihm die Anstiftungshandlungen, mögen sie auch, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, für sich gesehen zunächst selbständige Taten sein, zu rechtlich einer Tat zusammengefasst wären. Hätte also der Angeklagte durch sein Vorgehen auch den Tatbestand des Betruges oder des Betrugsversuchs erfüllt, so wären alle Rechtsverletzungen als in Tateinheit stehend anzusehen und zu behandeln. Es würde somit für die eine Tat auch nur eine Strafe ausgesprochen werden können.
Da die Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten erfolgt, ist sie gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagten ██████ und █████ mit zu erstrecken, soweit diese verurteilt worden sind; denn die Erwägungen, die auf Grund der bisherigen Feststellungen gegen die Annahme eines Betruges bei dem Angeklagten ███ sprechen, treffen in gleicher Weise die Verurteilung der Mitangeklagten ██████ und █████ wegen Betruges zu. Es handelt sich also um die gleiche Gesetzesverletzung, so dass auch die Verurteilung der Mitangeklagten aufgehoben werden muss, und zwar ebenso wie bei ███ in vollem Umfang, weil auch sie des Betruges in Tateinheit mit uneidlicher Falschaussage schuldig befunden wurden, wie schon erwähnt, eine Tat nur einheitlich gewürdigt werden kann.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision, soweit sie sich gegen den Angeklagten richtet, nicht vertreten.
| Justizangestellter | Busch | Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Baldus | Scharpenseel |