Revisionen der Nebenkläger gegen Freispruch wegen fahrlässiger Körperverletzung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 129/58
- Datum
- 11.06.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne von § 66 Abs. 1 GVG liegt auch bei Ausscheiden durch Ruhestand ohne sofortige Neubesetzung vor; eine kurze Vakanz begründet nur dann einen Verstoß gegen §§ 62, 66 GVG, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Umgehung der Regel bestehen.
Die Rüge mangelnder Aufklärung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht restlos ausgeschöpft oder Zeugen/Angeklagte nicht weiter befragt hat.
Eine Aufklärungsrüge gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn sie keine hinreichenden Tatsachenangaben enthält, welche das behauptete Unterlassen der notwendigen Aufklärung substantiiert darlegen.
Das Revisionsgericht ersetzt nicht die freie Beweiswürdigung des Tatrichters, sofern die Erwägungen des Landgerichts nachvollziehbar sind; die Möglichkeit einer anderen Tatsachenbewertung begründet noch keinen Rechtsfehler.
Eine vermeintliche Verwechslung der Begriffe Notwehr und Putativnotwehr ist nur dann zu beanstanden, wenn sich aus den Urteilsgründen im Zusammenhang ein Erkennbarkeitsfehler ergibt; isolierte Formulierungen sind im Gesamtzusammenhang zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 16. Oktober 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeiwachtmeister Rudi J. Os. aus ██, geboren am █ 1931 in ███, wegen fahrlässiger Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Juni 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter
als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger R. C. und X. gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Oktober 1957 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung der Nebenkläger R. C. und X. verursacht zu haben. Hiergegen wenden sich diese mit ihren Revisionen, indem sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend machen.
Den Rechtsmitteln muss der Erfolg versagt bleiben.
I. Verfahrensrügen
1.) Der Nebenkläger R. C. hält die Besetzung der Strafkammer in der Hauptverhandlung für nicht vorschriftsmäßig, weil Landgerichtsrat Dr. B. den Vorsitz geführt habe. Hierzu macht er geltend: Dieser sei zwar gemäß § 66 GVG ständiger Vertreter des Vorsitzenden gewesen. Zur Zeit der Hauptverhandlung – 14. bis 16. Oktober 1957 – habe die Strafkammer aber keinen ordentlichen Vorsitzenden gehabt. Der dazu nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wiesbaden für das Jahr 1957 bestellte Landgerichtsdirektor a. D. [REDACTED] sei mit Ablauf des 30. September 1957 in den Ruhestand getreten. Dessen Nachfolger habe das Präsidium des Landgerichts nicht bestimmt. Somit sei die Strafkammer bei der Durchführung der Hauptverhandlung nicht mit einem Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden besetzt gewesen, der einen richtungweisenden Einfluss auf deren Rechtsprechung habe ausüben können. Den Vorschriften der §§ 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 GVG widerspreche es aber, wenn ein nur für Ausnahmefälle bestimmter Vertreter, der nicht Landgerichtsdirektor sei, für dauernd den Vorsitz einer großen Strafkammer übernehme und führe.
Die Rüge geht fehl, weil hier kein Fall dauernder Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden gegeben ist. Zwar war die durch das Ausscheiden des Landgerichtsdirektors [REDACTED] aus dem Justizdienst freigewordene Planstelle zur Zeit der Hauptverhandlung noch nicht wieder besetzt. Eine nur vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG lag nach der Rechtsprechung aber auch dann vor, wenn ein Landgerichtsdirektor durch Übertritt in den Ruhestand aus dem Dienst scheidet und sein Nachfolger nicht sogleich ernannt ist (RGSt 62, 273). Allerdings darf in einem solchen Falle die Wiederbesetzung der Planstelle nicht in einer Weise verzögert werden, dass die Gefahr einer Umgehung des § 62 Abs. 1 Satz 1 GVG zu befürchten ist. Denn Güte, Gleichmäßigkeit und Unabhängigkeit der Rechtsprechung können gefährdet werden, wenn der Vorsitz in einer großen Strafkammer längere Zeit hindurch nicht von einem Landgerichtsdirektor geführt wird, wie § 62 Abs. 1 GVG es als Regel vorschreibt (BGHSt 8, 17 mit weiteren Nachweisen).
Mit der Annahme einer solchen Gefahr fehlt es jedoch hier an jedem Anhaltspunkt. Bereits am 15. August 1957 war die freiwerdende Planstelle zur Bewerbung ausgeschrieben (JMBl. Hessen 1957 Nr. 16 S. 75); sie ist spätestens mit Beginn des Jahres 1958 besetzt worden (JMBl. Hessen 1958 S. 2). Bei einem Zeitraum von genau drei Monaten zwischen dem Freiwerden und der Neubesetzung der Stelle kann von einer auf eine Umgehung des Gesetzes gerichteten Verzögerung keine Rede sein. Somit lag zur Zeit der Hauptverhandlung nur eine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 66 Abs. 1 GVG vor, so dass dieserhalb gegen die Führung des Vorsitzes durch Landgerichtsrat Dr. B. keine Bedenken bestehen.
2.) Die von dem Nebenkläger Rein auf angebliche Verstöße gegen § 244 Abs. 2 StPO gestützten Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils unbegründet.
a) Soweit er sich darauf beruft, dass die Strafkammer es unterlassen habe, an Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, noch weitere Fragen zu stellen, ist sein Vorbringen ungeeignet, eine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun; denn der Vorwurf mangelnder Aufklärung kann nicht darauf gestützt werden, dass der Tatrichter ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125; OGHSt 3, 59).
Das gleiche gilt für die angeblich nicht ausreichende Befragung des Angeklagten.
b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Rein bestand für die Strafkammer kein Anlass, die Fahrzeuge am Tatort vorbeifahren zu lassen, um festzustellen, ob der Angeklagte hinsichtlich der Quelle des von ihm wahrgenommenen Knallgeräusches einer Sinnestäuschung zum Opfer gefallen konnte oder nicht. Da eine dahingehende Feststellung von Personen, die um die Herkunft des Geräusches wissen, kaum wird getroffen werden können, drängte sich der Strafkammer die von der Revision vermisste „Rekonstruktion des Vorbeifahrens der Fahrzeuge“ nicht auf.
3.) Die Aufklärungsrüge, die der Nebenkläger S. C. erhebt, entbehrt schon der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben. Abgesehen davon ist sie deshalb unbeachtlich, weil der Beschwerdeführer seiner Rüge einen anderen als den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt zugrunde legt, indem er behauptet, das Landgericht beurteile, da es den Angeklagten „von jedem Verschulden hinsichtlich seines Irrtums“ freispreche, dessen „geistige Fähigkeiten weit unter denen eines Mannes unter 26 Jahren“. Für die Richtigkeit dieser Behauptung bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Sie zeigen vielmehr deutlich, dass die Strafkammer die geistigen Fähigkeiten des Angeklagten im Allgemeinen nicht in Zweifel gezogen, sondern nur dessen mangelnde Erfahrung im Polizeidienst festgestellt und bei ihren Erwägungen berücksichtigt hat.
II. Sachrügen
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerden hat ergeben, dass die Ausführungen der Strafkammer den Freispruch tragen. Dass sie von Rechtsirrtum beeinflusst sind, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat das Landgericht den Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt. Was die Revisionen hiergegen einwenden, ist in Wahrheit nichts anderes als der unzulässige Versuch, anstelle der Würdigung der Strafkammer ihre eigene zu setzen. Diese hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte erörtert und beachtet. Dass in tatsächlicher Beziehung auch eine andere Beurteilung der gegebenen Umstände möglich gewesen wäre, als sie das Landgericht vorgenommen hat, macht dessen Würdigung nicht rechtlich fehlerhaft. Im Übrigen sei bemerkt, dass trotz der Verneinung eines fahrlässigen Verhaltens des Angeklagten in strafrechtlicher Hinsicht offen bleibt, ob und inwieweit etwa sein Vorgehen als fahrlässig im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu beurteilen ist.
Eine Verwechslung der Rechtsbegriffe „Notwehr“ und „Putativnotwehr“, wie sie der Nebenkläger R. C. dem Urteil glaubt entnehmen zu können, liegt nicht vor. Dem Beschwerdeführer mag zwar zugegeben werden, dass der Ausdruck „durfte“ in dem von ihm angeführten Satz des Urteils, für sich allein genommen, auf die behauptete Verwechslung hindeuten könnte. Inzwischen lassen die Urteilsgründe, im Zusammenhang gelesen, keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Strafkammer die Handlungsweise des Angeklagten allein unter dem Gesichtspunkt der Putativnotwehr gewürdigt hat.
Auch mit der vermeintlichen Erforderlichkeit des Schusses, deren Nachprüfung der Nebenkläger S. C. vermisst, hat sich das Landgericht des Näheren auseinandergesetzt und sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 Satz 1, 397, 471 Abs. 2 StPO. Die Pflicht der Nebenkläger, die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten, folgt an sich schon aus der Auferlegung der Kosten der Rechtsmittel. Zur Klarstellung erscheint es jedoch angebracht, diese gesetzliche Verpflichtung im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen.
| Busch | Baldus | Scharpenseel | |||
| Dr. Dotterweich | Menges |