Treffer
BGH Urteil

Gewinnsucht entfällt bei Verwahrungsbruch; Zurückverweisung zur Entscheidung über Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 129/54
Datum
14.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, als Landpostzusteller verbeamtetenähnlich tätig, wurde wegen Amtsunterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung und verwahrungsbruch verurteilt. Der BGH nimmt an, dass er als Beamter i.S. StGB zu qualifizieren ist, hebt jedoch die Feststellung einer gewinntssüchtigen Absicht (§ 133 Abs. II) mangels Feststellungen auf. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen; sonstige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine auch vertraglich eingestellte Person, die mit öffentlich-rechtlichen Dienstverrichtungen betraut ist, gilt strafrechtlich als Beamter im Sinne des StGB.

2

Wer kraft behördlichen Auftrags Vermögensinteressen einer Dienststelle treuwidrig verletzt und sich anvertraute Gelder rechtswidrig zueignet, macht sich der Untreue strafbar.

3

Gewinnsucht im Sinne des § 133 Abs. II StGB liegt nur vor bei einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes; bloße Zweckgerichtetheit zur Beschaffung persönlicher Bedürfnisse reicht nicht aus.

4

Die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) darf nicht generell für bestimmte Tatarten versagt werden; die Interessen der Vollstreckung sind im Einzelfall anhand besonderer Gründe zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 11. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ehemaligen Postfacharbeiter Reinhard ████ aus ██████████████ (Ammerland), geboren am █████ in HO, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Kenges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 11. Januar 1954 dahin geändert, dass das Wort „gewinnsüchtigen" entfällt und statt „§ 135 Abs. II" eingefügt wird „§ 133 Abs. I StGB".

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der infolge früher erlittener Kinderlähmung zu 50 % erwerbsverminderte Angeklagte war am 1. Juni 1948 als Postfacharbeiter eingestellt worden und hatte den Diensteid abgeleistet, wobei er darauf hingewiesen worden war, dass er, sofern ihm Dienstverrichtungen übertragen würden, die sich als Ausfluss öffentlichrechtlicher Amtstätigkeit darstellen, als Beamter im Sinne des Strafgesetzbuches gelte. Er wurde als Landpostzusteller beschäftigt und bezog zuletzt ein Gehalt von 178 DM von der Bundespost. Als Landpostzusteller hatte der Angeklagte Postsendungen aller Art, die ihm von der Poststelle zugeschrieben waren, auszutragen. Zugestellte Geldsendungen hatte er sich von den Empfängern quittieren zu lassen und die Quittungen als Belege für die Zustellung der Poststelle vorzulegen. Erhielt er bei seinen Postgängen von Absendern Zahlkarten oder Postanweisungen mit den dazugehörigen Geldbeträgen, so hatte er den Einlieferern des Geldes eine Quittung aus einem Quittungsblock über den empfangenen Betrag auszuhändigen, ferner den Empfang des Geldes in dem Annahmebuch (Land) einzutragen und das Buch der Poststelle vorzulegen.

In zwei Fällen führte der Angeklagte eine ihm von der Poststelle zugeschriebene Zahlungsanweisung, in vier Fällen den Auftrag der Einzahler zur Durchführung von Zahlungen mittels Zahlkarten nicht aus. Das Geld hielt er jeweils zurück, verbrauchte es zum Teil für sich und unterschrieb zur Verschleierung seiner Taten Empfangsbescheinigungen mit dem Namen der Empfänger und trug die zu Einzahlungen von den Absendern empfangenen Geldbeträge nicht im Annahmebuch (Land) ein.

Die Strafkammer hat sein Verhalten als fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue, Urkundenfälschung und gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch gewertet. Unter Zubilligung mildernder Umstände wurde der Angeklagte deswegen zu sechs Monaten Gefängnis und aus § 266 StGB zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt.

Laut seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.

Es begegnet keinen Bedenken, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei als Beamter im strafrechtlichen Sinne anzusehen gewesen. Denn Voraussetzung hierfür ist nicht, dass er in das Beamtenverhältnis förmlich berufen worden war. Auch eine durch Arbeitsvertrag eingestellte Person, die bei einer örtlichen Verwaltung, wie es die Postverwaltung ist, mit Dienstverrichtungen öffentlichrechtlicher Art betraut ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und unmittelbar staatlichen Zwecken dienen, ist Beamter im strafrechtlichen Sinne.

Kraft des ihm mit seiner Einstellung als Landpostzusteller erteilten behördlichen Auftrags war der Angeklagte auch verpflichtet, die Vermögensinteressen der Post wahrzunehmen (RGSt 69, 336). Diese Pflicht hat er durch sein Tun verletzt, indem er Gelder, die ihm die Poststelle zur Zustellung übergeben hatte oder Absender von Geldbeträgen bei ihm einzahlten, sich rechtswidrig zueignete. Dadurch fügte er der Post, wie das Urteil feststellt, wegen entstehender Regressansprüche Schaden zu. Mithin ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue rechtlich nicht zu beanstanden.

Gleiches gilt an sich auch für die Verurteilung aus § 133 StGB, jedenfalls soweit dessen Absatz I in Frage steht. Die Strafkammer nimmt jedoch an, dass der Angeklagte das Geld, das ihm amtlich übergeben war (vgl. RGSt 43, 246), in gewinnsüchtiger Absicht bewusst beiseite geschafft habe. Die Strafkammer hat ihn deshalb nach § 133 Abs. II StGB verurteilt. Ihre tatsächlichen Feststellungen reichen indessen zur Annahme einer gewinntsüchtigen Absicht bei dem Angeklagten nicht aus. Diese wäre im Sinne des Gesetzes nur dann gegeben, wenn die Handlungen des Angeklagten auf einer ungewöhnlichen, sittlich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbssinnes beruht hätten (vgl. BGHSt 1, 388). Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte das Geld aus § 133 StGB beiseite schaffte, weil er sich wegen seiner körperlichen Behinderung einen Fahrradhilfsmotor anschaffen wollte und keinen anderen Weg sah, diese in seinen Augen notwendige Anschaffung zu bezahlen. Unter den so im Urteil umschriebenen besonderen Umständen hat er die Tat nicht in gewinnsüchtiger Absicht begangen, weil er keinesfalls in ungewöhnlicher, sittlich besonders anstößiger Steigerung des Erwerbssinnes handelte. Die Anwendung des § 133 Abs. II StGB gegen ihn rechtfertigt sich daher nicht. Das Urteil konnte auf Grund des festgestellten Sachverhalts von hier aus geändert werden.

Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB und wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die tateinheitliche Verwirklichung der verschiedenen Straftaten ist durch die tatsächlichen Feststellungen hinreichend dargetan.

Der Strafausspruch des Urteils kann bestehen bleiben, obwohl die Strafschärfung aus § 133 Abs. II StGB entfällt. Denn das Gericht hat auf Grund des § 351 Abs. 2 StGB auf die gesetzliche Mindeststrafe erkannt. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vollstreckung der erkannten Strafe von sechs Monaten Gefängnis nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann, weil das öffentliche Interesse dies verbiete. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Strafe diene bei Amtodelikten besonders der Abschreckung; würde man die Strafe nicht vollstrecken, so würde man ihr die abschreckende Wirkung nehmen.

Indessen darf eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB nicht für Taten bestimmter Art ganz allgemein und grundsätzlich abgelehnt werden. Das wäre rechtlich fehlerhaft. Denn das Gesetz bietet dafür keine Handhabe. Vielmehr müssen im Einzelfalle besondere Gründe gegeben sein, aus denen es sich rechtfertigt, dass öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe zu bejahen. Gründe dieser Art sind bei den bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 79/54 vom 23. April 1954). Daher muss wegen der rechtlich fehlerhaften Verallgemeinerung der Voraussetzungen dafür, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, das Urteil mit seinen Feststellungen insoweit aufgehoben und die Sache zur Nachholung einer rechtlich einwandfreien Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Erneute Entscheidung hierüber wäre auch schon deshalb erforderlich, weil § 133 Abs. I StGB in dem Urteil entfällt.

Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

Dr. MoerickeWernerKenges
Dr. DotterweichArndt
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