Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung von KRG-Verurteilungen und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen und Internierungshaft-Anrechnung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 129/51
Datum
01.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt Teile des Urteils des Landgerichts Koblenz in einem Verfahren wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Anlass sind der Wegfall der Ermächtigung zur Anwendung des KRG Nr. 10 sowie unklare Feststellungen zur Beteiligung und zur Anrechnung politischer Internierungshaft. Das Gericht betont die Notwendigkeit genauer sachlicher Feststellungen zur rechtlichen Bewertung und prüft insbes. § 60 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anrechnung von Internierungshaft nach § 60 StGB setzt voraus, dass die Verhängung oder Fortdauer der Internierung in sachlichem Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat steht; das Gericht muss hierzu tatsächliche Feststellungen treffen.

2

Die Aufhebung der Ermächtigung zur Anwendung einer besonderen Rechtsverordnung führt zum Wegfall von Verurteilungen, die ausschließlich auf dieser Rechtsgrundlage beruhen; bereits rechtskräftige Teile des Urteils bleiben unberührt, soweit keine Revision eingelegt wurde.

3

Ein Strafurteil ist aufzuheben und zur neuen Hauptverhandlung zurückzuverweisen, wenn die Feststellungen den Sachverhalt nicht so bestimmen, dass die Anwendung des sachlichen Strafrechts und die Rechtmäßigkeit der Tatbeiträge überprüfbar sind.

4

Zur Annahme einer Menschenmenge (Landfriedensbruch) kann es genügen, dass örtliche Geschlossenheit und die Möglichkeit des jederzeitigen Anschlusses bestehen; Zerstörungstrupps können selbst eine Menschenmenge bilden.

5

Bei der Prüfung von Verjährungsvoraussetzungen sind landesrechtliche Sonderregelungen zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts zu berücksichtigen; die "Aufnahme der Verfolgung" im Sinne entsprechender Vorschriften umfasst nicht nur richterliche, sondern auch andere Verfolgungshandlungen.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 10. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. ███ ███████████ Jakob, geboren am ████████████ 1899 in ██████, 2. den ████████████ ████ Fritz Il, geboren am ███ 1904 in █████, 3. den Volksmeister █████ ██████ aus ██, dort geboren,

wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Woericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Freisler, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten KC und HU wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. Oktober 1950 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit dem Angeklagten █████████████ Monate der erlittenen Internierungshaft angerechnet sind, 2. hinsichtlich der Angeklagten WJ und ██ ████ in vollem Umfang.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt, die gegen HCD und ████████████████ Strafen durch die erlittene politische Internierungshaft für verbüßt erklärt und sechs Monate der erlittenen politischen Internierungshaft auf die ausgesprochene Strafe angerechnet.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Revision auf die Anrechnung der politischen Internierungshaft. Die Beschränkung ist zulässig, da der angefochtene Teil des Urteils losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil einer selbständigen richterlichen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (RGSt 71, 140). Das Rechtsmittel ist begründet.

Eine Internierungshaft, d. h. die Unterbringung eines Angeklagten auf Anordnung einer Besatzungsmacht in einem Lager, kann gemäß § 60 StGB auf eine erkannte Strafe angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Verhängung oder Fortdauer in einem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat steht (RGSt 38, 182; OGH 1, 95, 104; 171, 173; BGH 2 StR 35/50 Urteil vom 29. Januar 1952). Das angefochtene Urteil begnügt sich mit der Feststellung, dass die Angeklagten eine bestimmte Zeit in Internierungshaft waren, ohne zu erörtern, ob diese auch für die Zwecke des gegenwärtigen Strafverfahrens angeordnet worden war oder fortgedauert hatte. Das Revisionsgericht kann daher die Rechtmäßigkeit der Anrechnung nicht nachprüfen. Das Landgericht muss in der neuen Verhandlung den Sachverhalt in der angegebenen Richtung klären.

II. Revision der Angeklagten KC und HU

Die Angeklagten rügen unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. KC rügt auch Verletzung des Verfahrensrechts, da das Gericht zu Unrecht Beweisanträge abgelehnt habe. Eine Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es nicht, da die Sachbeschwerde durchdringt.

Die Strafkammer hat die Angeklagten entsprechend der Anklage nur wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach KRG Nr. 10 verurteilt. Durch die VO Nr. 171 des Französischen Hohen Kommissars (ABl. AllHohKomm 1137) ist die Ermächtigung der deutschen Gerichte zur Anwendung des KRG Nr. 10 in der französischen Zone mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Die Verurteilung aus dem KRG muss daher entfallen. Eine Einstellung scheidet jedoch aus, da die Strafkammer teilweise überhaupt nicht geprüft hat, welche deutschen Strafrechtsvorschriften anwendbar sind, teilweise sie rechtsirrtümlich verneint hat. Dass die Angeklagten dadurch nicht beschwert sind, steht der Nachprüfung in der neuen Verhandlung nicht entgegen.

Die Aufhebung des Urteils hat ihren Grund in dem Wegfall der Ermächtigung, das KRG anzuwenden. Der Tatrichter ist nur durch das Verbot der reformatio in peius beschränkt.

Bei der neuen Hauptverhandlung wird es notwendig sein, den Sachverhalt genau und bestimmt festzustellen.

Kaffei hat die Synagoge nach der Zerstörung der Einrichtung betreten, Schriften und Bücher mitgenommen und auf das Parteibüro gebracht. Das Urteil lässt jedoch den Grund und den Zweck seines Vorgehens nicht erkennen, auch nicht, was mit den Büchern geschehen ist. Die Strafkammer führt aus, dass KC bei den Zerstörungen im Hause Otto Kix — █████████████, Leg und FrC beteiligt gewesen sei. Die Art und der Umfang der Beteiligung ist aber nicht erkennbar. Aus den Feststellungen ergibt sich nur, dass KC bei Le und Otto █████████████ während der Vornahme der Zerstörungen das Haus betreten hat. Ob er sich dem Zerstörungstrupp angeschlossen, an den Gewalttätigkeiten teilgenommen oder sie unterstützt hat, ist nicht zu erkennen. Im Falle ██████ stellt das Urteil fest, dass KC bei dem Zerstörungstrupp war (S. 8), später führt es an, dass er einen „Wachposten aufgestellt habe“ (S. 12). In welcher Weise er sich nun wirklich beteiligt hat, ist nicht geklärt.

Der Angeklagte KC hat nach dem Urteil in den ihm zur Last gelegten Fällen jeweils eine Durchsuchung, offenbar nach Juden, vorgenommen. Er beruft sich darauf, einen Auftrag des Bürgermeisters zur Durchsuchung erhalten und als Hilfspolizeibeamter gehandelt zu haben. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die Behauptung für bewiesen oder für widerlegt erachtet. Ohne eine Stellungnahme hierzu ist aber eine Feststellung unmöglich, dass ██ ███ zur Durchsuchung nicht berechtigt gewesen ist.

Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte die Gewalttätigkeiten begünstigt habe, da er in drei Fällen einige Zeit vor dem Zerstörungstrupp das Haus betreten hatte. Sie will damit offenbar sagen, dass er die Zerstörungen billigte und unterstützte. Das Urteil stellt jedoch keine Tatsachen fest, durch welche Handlungen er nun Hilfe leistete. Der Inhalt des Gesprächs zwischen dem Angeklagten und SchC im Falle bay. steht nicht fest. Es ist also nicht ersichtlich, dass er auf vchC und seine Leute einwirkte, um sie in der Zerstörungsabsicht zu bestärken.

Die Strafkammer wird somit den Sachverhalt, unter Umständen unter Berücksichtigung der Beweisanträge der Angeklagten, weiter aufklären müssen, um eine Prüfung nach dem rechtlichen Gehalt zu ermöglichen.

Die Ausführungen, mit denen sie einen Landfriedensbruch verneint, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Sie sieht als entscheidend an, dass die Menschenmenge, die jeweils vor den betreffenden Häusern stand, zum größten Teil den Vorgängen ablehnend oder in bloßer Neugierde teilnahmslos gegenüberstand. Damit ist schon nicht ausgeschlossen, dass der übrige, mit den Gewalttaten einverstandene Teil eine Menschenmenge bildete. Sie erörtert auch nicht, ob Zerstörungstrupps selbst bereits eine zusammengetretene Menschenmenge bildeten. Dies kann der Fall sein, wenn örtliche Geschlossenheit und die Möglichkeit durch räumliches Zusammenhalten als Menschenmenge bedrohnlich aufzutreten, nicht aufgehoben war (RGSt 60, 331; OGH 2, 364). Für die Annahme der Öffentlichkeit würde es genügen, dass jederzeit Andere sich anschließen konnten, selbst wenn es nur gleichgesinnte SA-Angehörige waren (RGSt 53, 305; OGH 2, 249).

Soweit Verjährung in Frage kommt, sind die Voraussetzungen des Gesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. März 1948 zur Beseitigung nationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege zu prüfen. Die Rechtsgültigkeit des Gesetzes hat der Landesgerichtshof wiederholt bejaht.

Unter Aufnahme der Verfolgung im Sinne des § 6 ist dabei nicht nur eine richterliche Verfolgungshandlung zu verstehen (BGH 2 StR 362/51 Urteil vom 8. Februar 1951).

Das Urteil wird nicht wegen einer Gesetzesverletzung, sondern wegen des Wegfalls der Ermächtigung, das KRG Nr. 10 anzuwenden, aufgehoben. Die Aufhebung kann sich daher nicht auf die früheren Mitangeklagten erstrecken (BGH 1 StR 19/50 Urteil vom 27. November 1951). Der Schuld- und Strafausspruch gegen Schultes, soweit er nicht die Anrechnung der Internierungshaft betrifft, ist daher rechtskräftig, da er selbst keine Revision eingelegt hat. Die Strafkammer hat im Falle Sch[REDACTED] nur zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 StGB vorliegen und, wenn sie dies bejaht, ob und in welchem Umfang sie eine Internierungshaft auf die erkannte Strafe anrechnen will (RGSt 41, 318, 320).

Dr. DotterweichDr. WoerickeDr. Ludwig
KirchnerDr. Sauer
BGH: Aufhebung von KRG-Verurteilungen und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen und Internierungshaft-Anrechnung — Themis