Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Würdigung verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 12/91
Datum
13.02.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Raubes ein. Der BGH sah in der Begründung des Landgerichts die Besorgnis, dass der Kammer die erheblich verminderte Schuldfähigkeit deswegen geringeres Gewicht erhielt, weil sie „nicht ausgeschlossen“ war. Dadurch ergab sich ein Rechtsfehler bei der Würdigung, weshalb der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Feststellung, dass eine verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, begründet allein nicht die Annahme eines minder schweren Falls.

2

Ist die Strafkammer dahin veranlagt, der erheblich verminderten Schuldfähigkeit geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht als erwiesen gilt, liegt ein Rechtsfehler in der strafzumessungsrelevanten Würdigung vor.

3

Hat dieser Fehler möglicherweise Auswirkungen auf die engere Strafrahmenwahl, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Sachrüge kann sich als unbegründet für den Schuldspruch erweisen, ohne dass dies die Erhebung von Mängeln im Strafausspruch ausschließt.

Vorinstanzen

Landgericht Gießen, 21. August 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 12/91

in der Strafsache gegen ███, geboren am ███, Dietmar ███, 1962 in ███, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 21. August 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagten mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.

Der Strafausspruch hat aber keinen Bestand.

Das Landgericht hat wegen Persönlichkeitsstörungen „in gruppendynamischen Aspekten bei Gruppenverbindung mit [...] erheblicher verminderter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit“ einen minder schweren Fall des Raubes nicht ausgeschlossen.

Bei der Begründung, ob beim Angeklagten ein minder schwerer Fall des Raubes vorliege, heißt es im Urteil:

„Allein die Tatsache, dass aufgrund dieser Umstände eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 nicht ausgeschlossen werden kann, kann hier nicht die Annahme eines minder schweren Falles begründen. Wie oben ausgeführt, kann lediglich die verminderte Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen werden“ (UA S. 16).

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer der erheblich verminderten Schuld deshalb geringeres Gewicht beigemessen hat, weil diese „lediglich“ nicht bewiesen war. Das wäre rechtsfehlerhaft (BGH, st. Rspr.; vgl. nur bei Holtz MDR 1986, 622; Strafverteidiger 1987, 243; bei Detter NStZ 1990, 175).

Dieser Fehler hat sich allerdings bei der Strafrahmenwahl nicht ausgewirkt, denn das Landgericht hat aufgrund der Gesamtabwägung aller strafzumessungserheblichen Umstände einschließlich der erheblich verminderten Schuld einen minder schweren Fall bejaht.

Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass der Fehler bei der Strafzumessung im engeren Sinne Folgen hatte, zumal in diesem Zusammenhang die erheblich verminderte Schuld nicht mehr erwähnt wird.

TheuneVerdegenDetter
MaierSchafer
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