Revision: Aufhebung mangels Bestimmung des Maßstabs zur Anrechnung ausländischer Haft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 128/98
- Datum
- 15.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil muss, soweit die Anrechnung von Freiheitsentziehungen nach § 51 StGB in Betracht kommt, den Maßstab für die Anrechnung ausdrücklich bestimmen; das Unterlassen dieser Bestimmung macht das Urteil insoweit aufhebungsreif.
Unterlässt das Landgericht die Festlegung des Maßstabs für die Anrechnung ausländischer Freiheitsentziehungen, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof kann die Anrechnung der in einem Ausland verbüßten Freiheitsentziehung in der Regel nicht selbst vornehmen; die Entscheidung über den Maßstab obliegt der tatsächlichen Instanz.
Erfolgt eine teilweise Aufhebung wegen Verfahrens- oder Feststellungsmängeln, kann der übrige Teil der Revision verworfen werden; die Zurückverweisung erstreckt sich auf den aufgehobenen Umfang, ggf. auch auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 3. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 128/98 vom 15. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. Dezember 1997 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der in dieser Sache in Kolumbien erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es hat lediglich insoweit Erfolg, als das Landgericht es unterlassen hat, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StPO den Maßstab für die Anrechnung der in Kolumbien erlittenen Freiheitsentziehung zu bestimmen.
Der Angeklagte befand sich in der vorliegenden Sache vom [REDACTED] April 1997 bis zum 2. Mai 1997 in Kolumbien in Abschiebeund Auslieferungshaft. Der Senat kann über die Anrechnung hier nicht selbst entscheiden (BGHR StGB § 51 Abs. 3 Anrechnung 4).
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