Treffer
BGH Beschluss

Verzicht auf Revision nach Urteilsverkündung – Revision als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 128/93
Datum
31.03.1993
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach Verkündung des Urteils und nach Rechtsmittelbelehrung verbindlich den Verzicht auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und genehmigt. Der Verzicht ist unwiderruflich und macht die Revision unzulässig. Tatsachen, die die Unwirksamkeit der Erklärung belegen könnten, wurden nicht vorgetragen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung war damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Verzicht auf Rechtsmittel, der protokolliert, vorgelesen und vom Erklärenden genehmigt wurde, ist wirksam und führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

2

Ein wirksamer Verzicht auf ein Rechtsmittel kann weder widerrufen noch angefochten werden.

3

Für die Nichtigerklärung eines Rechtsmittelverzichts müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich dessen Unwirksamkeit ergibt; das bloße Behaupten genügt nicht.

4

Ist die Revision aufgrund wirksamen Verzichts unzulässig, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit gegenstandslos.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Erfurt, 1. September 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 128/93

vom 31. März 1993

in der Strafsache gegen ██████, geboren ████ ██ ██ Horst, 1938 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 1. September 1992 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des Urteils darauf verzichtet hat. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung erklärt:

"Nach reiflicher Überlegung und nach Rücksprache mit meinem Verteidiger verzichte ich auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil."

Die Niederschrift dieser Erklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt.

Der Verzicht kann weder widerrufen noch angefochten werden. Tatsachen, die zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könnten, sind weder zu ersehen noch dargetan.

Das Rechtsmittel muss daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist damit gegenstandslos.

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TheuneBode
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