Verzicht auf Revision nach Urteilsverkündung – Revision als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 128/93
- Datum
- 31.03.1993
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach Verkündung des Urteils erklärter Verzicht auf Rechtsmittel, der protokolliert, vorgelesen und vom Erklärenden genehmigt wurde, ist wirksam und führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.
Ein wirksamer Verzicht auf ein Rechtsmittel kann weder widerrufen noch angefochten werden.
Für die Nichtigerklärung eines Rechtsmittelverzichts müssen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich dessen Unwirksamkeit ergibt; das bloße Behaupten genügt nicht.
Ist die Revision aufgrund wirksamen Verzichts unzulässig, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit gegenstandslos.
Vorinstanzen
Bezirksgerichts Erfurt, 1. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 128/93
vom 31. März 1993
in der Strafsache gegen ██████, geboren ████ ██ ██ Horst, 1938 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 1993 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 1. September 1992 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des Urteils darauf verzichtet hat. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat der Angeklagte im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung erklärt:
"Nach reiflicher Überlegung und nach Rücksprache mit meinem Verteidiger verzichte ich auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil."
Die Niederschrift dieser Erklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt.
Der Verzicht kann weder widerrufen noch angefochten werden. Tatsachen, die zur Unwirksamkeit der Erklärung führen könnten, sind weder zu ersehen noch dargetan.
Das Rechtsmittel muss daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist damit gegenstandslos.
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