Treffer
BGH Beschluss

Revision der Nebenkläger gegen Rechtsfolgenausspruch als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 128/90
Datum
17.04.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Marburg ein, ausdrücklich beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig. Er begründet dies mit § 400 Abs. 1 StPO, wonach ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten kann, eine andere Rechtsfolge herbeizuführen. Die Nebenkläger tragen die Kosten des Rechtsmittels und dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Revision eines Nebenklägers unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, eine abweichende Rechtsfolge herbeizuführen.

2

Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Nebenkläger genügt nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision des Nebenklägers.

3

Wird die Revision eines Nebenklägers als unzulässig verworfen, hat der Nebenkläger die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

4

Die Beschränkung des Revisionsangriffs auf den Rechtsfolgenausspruch führt zur Unzulässigkeit, soweit der Nebenkläger damit eine Änderung der Rechtsfolge anstrebt.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg, 2. November 1989

Rubrum

Bundesgerichtshof 2 StR 128/90 Beschluss

in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1964 in ███, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 2. November 1989 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger, die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 – 4 StR 525/89).

HerdegenTheuneSchäfer
MaierGollwitzer
Revision der Nebenkläger gegen Rechtsfolgenausspruch als unzulässig verworfen — Themis