Revision der Nebenkläger gegen Rechtsfolgenausspruch als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 128/90
- Datum
- 17.04.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Revision eines Nebenklägers unzulässig, wenn sie darauf gerichtet ist, eine abweichende Rechtsfolge herbeizuführen.
Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Nebenkläger genügt nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision des Nebenklägers.
Wird die Revision eines Nebenklägers als unzulässig verworfen, hat der Nebenkläger die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Beschränkung des Revisionsangriffs auf den Rechtsfolgenausspruch führt zur Unzulässigkeit, soweit der Nebenkläger damit eine Änderung der Rechtsfolge anstrebt.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg, 2. November 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 2 StR 128/90 Beschluss
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ 1964 in ███, zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 1990 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Marburg vom 2. November 1989 wird als unzulässig verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger, die ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, ist unzulässig. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1989 – 4 StR 525/89).
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