Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Strafzumessung bei Notzuchtfällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 128/72
Datum
19.07.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfacher Notzucht und gefährlicher Körperverletzung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Revision bestätigt die Schuldsprüche, greift jedoch in den Strafausspruch ein. Das Urteil hat wesentliche Erwägungen zur Täterpersönlichkeit und zur Strafzumessung vermissen lassen. Deshalb hob der BGH den Strafausspruch auf und verwies zur erneuten Entscheidung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zum Versuch einer Notzucht genügt der Beginn der Gewalthandlung gegen das Opfer; es kommt nicht darauf an, ob das Opfer in diesem Augenblick das Tatziel des Täters erkannt hat.

2

Zur Feststellung der vollendeten Notzucht können die Einlassung des Beschuldigten und glaubwürdige Zeugenaussagen hinreichend tragfähig sein; tatsächliche Gegenvorbringungen sind revisionsrechtlich unbeachtlich, wenn sie in den Urteilsgründen keine Stütze finden.

3

Bei der Strafzumessung sind besondere, für den Täter sprechende Umstände zu erörtern und ausdrücklich zu würdigen; unterbleibt diese Auseinandersetzung, liegt ein sachlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs führt.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist mit dem Strafausspruch verknüpft; wird der Strafausspruch aufgehoben, ist auch über die Sicherungsverwahrung neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 10. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 128/72

in der Strafsache gegen aus ████ Horst Georg Richard G ███████, geboren am ███████ 1937 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der erheblich vorbestrafte Angeklagte hat in der Zeit vom 5. April bis zum 4. August 1970 wiederholt Frauen angefallen, sie misshandelt und ihnen Gewalt angetan oder dies versucht. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Fall, wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen versuchter Notzucht und wegen gefährlicher Körperverletzung in je einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur im Strafausspruch Erfolg.

I. Der Schuldspruch wird in allen Fällen von den Feststellungen getragen. Der Auffassung der Revision, dass es im Falle ███ noch nicht zum Versuch einer Notzucht gekommen sei, kann der Senat nicht folgen. Versucht ist die Notzucht stets, wenn der Täter mit der Gewalthandlung gegen das Opfer begonnen hat. Das geschah hier in der Weise, dass der Angeklagte nach seinem Opfer griff und es an der Schürze festzuhalten suchte, die dabei zerriss. Ob das Opfer in diesem Augenblick das Ziel des Angeklagten, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, erkannte, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes ohne Bedeutung.

Dass es im Falle Scheuverle zur vollendeten Notzucht kam, entnimmt das Landgericht dem Geständnis des Angeklagten im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin ██████████. Es stellt fest, dass der Angeklagte sein Glied zu einem kleinen Teil in die Scheide der Frau einführte. Was die Revision dagegen anführt, gründet sich auf tatsächliches Vorbringen, das in den Urteilsgründen keine Stütze findet, und wendet sich außerdem in einer für das Revisionsgericht unbeachtlichen Weise gegen die Feststellungen der Strafkammer.

II. Dagegen muss das Rechtsmittel zum Strafausspruch durchdringen. Die knappen Darlegungen des Urteils, die sich zur Gesamtstrafe mit einem allgemeinen Hinweis auf das bei den Einzeltaten hervorgetretene, dort jedoch nicht näher erörterte Verschulden des Angeklagten begnügen, lassen die Erörterung der Frage, ob auch für den Täter sprechende Umstände vorliegen und wie diese Umstände zu bewerten sind, völlig vermissen. Diese wäre gerade auch mit Rücksicht auf die Höhe der erkannten Einzelstrafen von zehn Jahren im Falle der vollendeten Notzucht und von acht Jahren in drei Fällen der versuchten Notzucht unerlässlich gewesen. Ihre Unterlassung ist als sachlicher Mangel zu werten, der zur Aufhebung im gesamten Strafausspruch nötigt. Danach wird auch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung neu zu entscheiden sein.

SchumacherKirchhofSchauenburg
WillmsMeyer
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