Treffer
BGH Beschluss

Aberkennung öffentlicher Ämter wegen Gesetzesänderung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 128/71
Datum
14.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls verurteilt; das Landgericht ordnete zusätzlich den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, für fünf Jahre an. Der BGH änderte das Urteil dahingehend, dass diese Nebenfolge entfällt, weil die Tat nicht sowohl nach altem als auch nach neuem Recht als Verbrechen einzustufen ist. Die übrige Revision wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nach einer Strafrechtsnovelle setzt voraus, dass die verurteilte Tat sowohl nach früherem als auch nach neuem Recht als Verbrechen gilt.

2

Fehlt die doppelte Einstufung (alt und neu), ist die Nebenfolge der Aberkennung nicht tragfähig und entfällt; das Urteil ist insoweit zu ändern.

3

Die Revision gegen Schuld- und Strafzumessungsentscheidungen ist unbegründet, wenn keine hinreichenden Angriffspunkte gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen vorgetragen werden.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision nur teilweise Erfolg hatte, soweit dieser unterliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. Oktober 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 128/71 in der Strafsache gegen ████ ohne festen Wohnsitz, den Isolierer Otto geboren am ██ ██ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Oktober 1970 dahin geändert, dass die Sätze „Der Angeklagte verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Die weiteren Nebenfolgen des § 31 StGB treten nicht ein“ wegfallen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe richtet, offensichtlich unbegründet.

Jedoch kann die Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, keinen Bestand haben. Eine Entscheidung nach Art. 89 Abs. 1 des 1. StrRG setzt voraus, dass die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat nicht nur nach bisherigem, sondern auch nach neuem Recht ein Verbrechen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.

WinansBaldus
BortzlerBaumgarten
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