Revision verworfen: Unerlaubter Handel mit Betäubungsmitteln – Bewilligung und Verbotsirrtum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 12/87
- Datum
- 04.02.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung von § 6 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB genügt, dass die Tat nach den festgestellten tatsächlichen Umständen in der Bundesrepublik Deutschland strafbar wäre.
Das Bewusstsein des Fehlens einer nach ausländischem Recht erforderlichen Bewilligung erfüllt das subjektive Tatbestandsmerkmal beim unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln.
Ein Transitgebiet, das lediglich als Durchgangsbereich für den beabsichtigten Export dient, steht der Bewertung der vorangegangenen im Ausland begangenen rechtswidrigen Handlungen nicht entgegen.
Die vom Tatgericht angenommene Irrtumstatsache über die Strafbarkeit (Verbotsirrtum) schadet dem Angeklagten nicht, wenn die übrigen Voraussetzungen der Strafbarkeit nach den Feststellungen gegeben sind.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 13. Mai 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 12/87 in der Strafsache gegen
1. den ████████ ██████ █████ ██ ████, geboren am 19. März 1942 in [REDACTED], 2. den Diplom-Kaufmann ████████████ aus K[öln], geboren am [REDACTED], wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Februar 1987
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13. Mai 1986 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt nicht nur für das Vorbringen im Rahmen der Verfahrensbeschwerde, sondern auch für die Sachrüge. Die Prüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Senat sieht sich zu folgenden Hinweisen veranlasst.
Auf die – vom Landgericht durchaus zutreffend beantwortete – Frage der zeitlichen Anwendbarkeit des liechtensteinischen Rechts kommt es im vorliegenden Fall nicht einmal an. Das Fürstentum Liechtenstein bildete nur einen – zum gemeinsamen Zollgebiet gehörenden – Durchgangsbereich für den von vornherein beabsichtigten Export in die betreffenden afrikanischen Staaten. Die Angeklagten haben bereits durch die Aktivitäten in der Schweiz gegen das schweizerische Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Sie waren nicht im Besitz der nach Art. 7 dieses Gesetzes erforderlichen Bewilligung des Eidgenössischen Gesundheitsamtes. Die am 17. Januar 1983 erteilte Bestätigung der interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel in Bern, dass die Firma ██████ SA die
Richtlinien über eine sachgemäße Herstellung und Qualitätskontrolle befolge, stellte keine derartige Bewilligung dar. Entsprechend heißt es unter Nr. 4 der auf diese Bestätigung hin gewährten Bewilligung durch die Sanitätskommission des Fürstentums Liechtenstein vom 24. Januar 1983, dass der Verkehr mit Betäubungsmitteln einer speziellen Bewilligung bedürfe.
In subjektiver Hinsicht genügte für die Verurteilung der Angeklagten, dass sie Kenntnis von dem Fehlen der nach schweizerischem Recht notwendigen Bewilligung hatten und trotzdem die Tabletten ausführten. Unerheblich ist, dass sie davon ausgingen, Methaqualon sei kein Betäubungsmittel im Sinne des deutschen Betäubungsmittelgesetzes. Für die Anwendung von § 6 Nr. 5 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB reichte insoweit aus, dass die Tat, wenn die Angeklagten sie
unter den im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangen hätten, hier strafbar wäre. Durch die Annahme des vom Landgericht schon insoweit zu Unrecht angenommenen Verbotsirrtums werden sie nicht benachteiligt.
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