Revision teilweise stattgegeben: Fehlender Gesamtvorsatz bei Flucht-Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 128/67
- Datum
- 13.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine fortgesetzte Handlung setzt einen gemeinsamen Gesamtvorsatz voraus, der sich auf alle einzelnen Tathandlungen erstreckt.
Fehlt der erforderliche Gesamtvorsatz, sind die einzelnen Handlungen als selbständige Straftaten zu beurteilen und können andere Straf- oder Übertretungsqualifikationen in Betracht kommen.
Fehlt das Tatbestandsmerkmal der fortgesetzten Handlung in den Feststellungen oder ist dessen Vorliegen nicht hinreichend begründet, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Das Tatgericht hat im Falle der Zurückverweisung auch über damit zusammenhängende Rechtsfolgen wie Sicherungsverwahrung und die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 25. November 1966
Rubrum
BESCHLUSS
2 StR 128/67
in der Strafsache gegen ██ ███ aus █████████████████, dort den Schlosser Alfred geboren am ██████ wegen Rückfalldiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 25. November 1966 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen der in der Schweiz nach dem zweiten Ausbruch aus dem Zuchthaus in [REDACTED] begangenen Entwendungen verurteilt worden ist, b) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Entwendungen, die der Angeklagte auf seinem Fluchtweg vom Berner Oberland zur deutschen Bundesgrenze beging, hat das Landgericht als eine Tat beurteilt, ohne dafür eine Begründung zu geben. Es hat offenbar insoweit eine fortgesetzte Handlung angenommen. Indessen ist nach den Feststellungen der hierzu erforderliche Gesamtvorsatz (BGHSt 1, 313, 315) nicht gegeben. Wäre das Landgericht richtig von selbständigen Handlungen ausgegangen, so wären hinsichtlich der Kraftfahrzeugdiebstähle nur einfache Diebstähle, hinsichtlich der Entwendungen von Nahrungs- und Genußmitteln Übertretungen nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht gekommen.
Das Urteil kann deshalb in diesem Punkt und im Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Das Landgericht wird auf die neue Verhandlung auch über die Frage der Sicherungsverwahrung und der Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu befinden haben (BGHSt 14, 381).
Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.
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