Revision: Bedingter Einsatzwille mitgeführter Waffe begründet schweren Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 12/86
- Datum
- 02.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann bereits erfüllt sein, wenn der Täter eine Waffe mit sich führt und sie mit bedingtem Vorsatz für den Notfall einzusetzen beabsichtigt.
Bedingter Vorsatz, die mitgeführte Waffe im Bedarfsfall einzusetzen, genügt zur Annahme der tatbestandlichen Verwendung i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die konkrete Vorstellung des Täters, durch Maskierung und aggressives Auftreten beim Opfer Furcht vor gegenwärtiger erheblicher Körperverletzung zu erzeugen, kann die Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr im Sinne des § 249 StGB begründen.
Bei Aufhebung eines Verurteilungsgrundes wegen des Haupttatbestands sind darauf gestützte Strafaussprachen ebenso aufzuheben und, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 27. September 1985
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
2 StR 12/86
in der Strafsache gegen
1. den Koch Markus ███████, geboren am █████████████ in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maler- und Lackierer-Gehilfen Michael Raymond ████, geboren am █████ in ████,
wegen versuchten Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwaltin ██████ ███ ███ als Verteidigerin des Angeklagten █████,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27. September 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten wegen versuchten Raubes verurteilt worden sind, und in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe (Angeklagter ███████) und die Jugendstrafe (Angeklagter ████) ██████.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit dieses nicht zurückgenommen worden ist, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung (Tatzeit: 26. und 27. Dezember 1984) und wegen versuchten gemeinschaftlichen Raubes (Tatzeit: 3. Januar 1985) verurteilt, und zwar den Angeklagten ██████ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten ███████ zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verurteilung wegen der Tat vom 3. Januar 1985 beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts.
Sie ist der Auffassung, die Strafkammer habe bei der rechtlichen Würdigung der Tat vom 3. Januar 1985 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (schwerer Raub) rechtsfehlerhaft verneint. Das Rechtsmittel ist begründet.
Das Landgericht hat festgestellt:
Um zu Geld zu kommen, begingen die Angeklagten am 3. Januar 1985 morgens um 8.00 Uhr einen Überfall auf die Sparkassenfiliale in der ██ ████████ in ██ ███, in der sich um diese Zeit nur zwei weibliche Bankangestellte aufhielten. Während der Angeklagte ██████ vor dem Gebäude Aufpasserdienste leistete, rannte der mit einer weißen Pudelmütze mit Sehschlitzen maskierte Angeklagte ███████ in den Schalterraum, sprang auf den Tresen und kletterte von dort über die Panzerglasscheibe in den Kassenraum. Den beiden Angestellten gelang es, in einen Nebenraum zu fliehen und dessen Tür zu verschließen. Der Angeklagte ███████ fand in den Schubladen der Kasse kein Geld und verließ die Bank ohne Beute.
Die Angeklagten führten bei dieser Tat, unter der getragene Kleidung verborgen, je einen mit Platzpatronen geladenen Schreckschussrevolver der Marke Umarex mit sich. Die Schreckschussrevolver haben keinen durchbohrten Lauf; die Gase entweichen im Wesentlichen aus seitlichen Öffnungen. Nach dem gemeinsamen Tatplan sollten die bewusst versteckt mitgeführten Waffen bei der Ausführung der Tat nicht eingesetzt werden. Einen Gebrauch der Waffen hatten die Angeklagten nur für den möglichen, aber nicht erwarteten Notfall vorgesehen, dass schon zu dieser frühen Stunde Kunden erscheinen würden (UA S. 8).
Tatsächlich kamen keine Kunden und die Waffen der Angeklagten blieben unter der Kleidung verborgen.
Das Landgericht wertet die Tat als versuchten gemeinschaftlichen Raub gemäß §§ 249, 25 Abs. 2 StGB. Eine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB lehnt es ab und führt zur Begründung u. a. aus:
„Der bedingte Vorsatz, die Waffe zu verwenden – ‚notfalls‘ –, begründet den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht“ (UA S. 12).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Zwar muss der Täter die Waffe in der Absicht mit sich führen, durch ihren Einsatz die Wegnahme zu erzwingen, doch bedeutet dies nicht, dass er unter allen Umständen zu ihrer Verwendung entschlossen sein muss. Den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann vielmehr ein Täter erfüllen, der die mitgeführte Waffe nur „im Bedarfsfall“ (BGH NJW 1976, 248; BGH, Urt. v. 25. Mai 1976 – 1 StR 240/76) oder „gegebenenfalls“ (BGH NStZ 1981, 436) einsetzen will (s. auch LK-Herdegen, 40. Aufl., Rdn. 22 zu § 250 StGB m. w. N.). So lag es hier: Der Gebrauch der Schreckschussrevolver war für den „Notfall“ vorgesehen, dass während der Tatausführung Kunden die Bank betraten.
Die Verurteilung wegen versuchten Raubes hat daher keinen Bestand. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Umfang zwingt zur Aufhebung auch der Aussprüche über die Gesamtstrafe beim Angeklagten █████ und über die (Einheits-)Jugendstrafe beim Angeklagten ███████.
Die auch im Hinblick auf § 301 StPO vorgenommene Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten aufgedeckt.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob nach der Vorstellung der Angeklagten die Bankangestellten das Auftreten des Angeklagten ████████ als Drohung mit gegenwärtiger Leibesgefahr im Sinne von § 249 StGB empfinden sollten, nämlich als Drohung mit einer nicht nur unbedeutenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit (vgl. §§ 229, 231; BGHSt 7, 252, 254; BGH NJW 1976, 248; RGSt 72, 15; Lackner, 10. Aufl., Anm. 11, LK-Herdegen, 10. Aufl., Rdn. 2b, Dreher/Tröndle, 42. Aufl., Rdn. 5, jeweils zu § 249 StGB).
Das Landgericht hat hierzu festgestellt, die Angeklagten seien der Auffassung gewesen, „die Maskierung des ███████ in Verbindung mit seinem furchterregenden, aggressiven Vorgehen – Aufspringen auf den Tresen und blitzartiges Überklettern der Panzerglasscheibe – werde die beiden anwesenden weiblichen Bankangestellten von jeglicher Widerstandshandlung aus Furcht vor körperlicher Misshandlung abhalten“ (UA S. 8).
Das Landgericht hat zwar keine Angaben zu Art und Ausmaß einer solchen Misshandlung gemacht, es konnte sich aber, wie die Urteilsausführungen in ihrem Zusammenhang ersehen lassen, nur um schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit handeln. Denn nur eine – bei Banküberfällen übliche – Bedrohung mindestens mit erheblichen Körperverletzungen konnte den Angeklagten geeignet erscheinen, die Bankangestellten zu bewegen, der Geldwegnahme durch einen einzelnen, nach ihrer Auffassung unbewaffneten Täter keinen Widerstand entgegenzusetzen.
| Theune | Meyer | Niemöller | |||
| Maier | Gollwitzer |