Revision verworfen: Berücksichtigung späterer Taten bei Bewährungsentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 128/57
- Datum
- 29.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ist das Verhalten des Verurteilten nach der Tat in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Der Tatrichter darf auch solche nachträglichen Handlungen heranziehen, die zu einem späteren, noch nicht rechtskräftigen Strafverfahren und einer erneuten Verurteilung geführt haben.
Ein nichtrechtskräftiges Urteil ist nicht per se Beweisanzeichen für fehlende Strafrechtsreife; die in ihm getroffenen Feststellungen dürfen jedoch zur Überzeugungsbildung herangezogen werden, sofern der Tatrichter die zugrunde liegenden Vorgänge selbständig würdigt.
Die Versagung der Bewährung bedarf keiner Rechtsfehlerhaftigkeit, wenn die Strafkammer auf der Grundlage einer eigenständigen Gesamtwürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass weitere strafbare oder den Verdacht begründende Handlungen vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Angestellten Josef ███, geboren am █ in ██, 2.) die Hausfrau Franziska ███, geboren am 1912 in ████,
wegen Untreue u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte Franziska ███ durch das angefochtene Urteil wegen mehrerer Vergehen zu zwei Geldstrafen sowie zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gefängnis verurteilt, während der Angeklagte Josef ███ bereits durch das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts vom 12. November 1954 neben einer Geldstrafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt ist. Nicht rechtskräftig geworden war insoweit allein die Entscheidung über die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung. Sie hatte der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben.
Nunmehr hat das Landgericht es bei beiden Angeklagten abgelehnt, die Vollstreckung der gegen sie erkannten Gefängnisstrafen zur Bewährung auszusetzen.
Hiergegen richten sich ihre in zulässiger Weise auf die Nachprüfung dieses Teils des Urteils beschränkten Revisionen, mit denen sie die Verletzung des § 23 StGB rügen.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB u. a. deshalb verneint, weil die Angeklagten im Jahre 1954, also zu einer Zeit, in der dieses Verfahren schon lange gegen sie anhängig war, weitere Betrügereien begangen hätten und deshalb durch ein von der Strafkammer als Berufungsinstanz bestätigtes Urteil des Schöffengerichts in Frankfurt am Main bestraft worden seien, und zwar der Angeklagte Josef ███ unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls mit zwei Jahren Gefängnis und die Angeklagte Franziska ███ mit neun Monaten Gefängnis, deren Aussetzung zur Bewährung in
ei. Wenn dieses Urteil auch von beiden Instanzen abgelehnt worden und noch nicht rechtskräftig sei, so müssten, meint die Strafkammer, seine Feststellungen doch hier bei der Persönlichkeitsbewertung der Angeklagten mit berücksichtigt werden.
Darin sehen die Beschwerdeführer einen Rechtsfehler. Sie sind der Ansicht, ein nicht rechtskräftiges Urteil könne kein Beweisanzeichen dafür sein, dass ein Angeklagter sich nicht straffrei geführt habe. Solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliege, bestehe nur ein dringender Tatverdacht, der allein die Versagung der Vergünstigung aus § 23 StGB nicht rechtfertige. Es sei denkbar, dass das spätere Urteil auf ein Rechtsmittel des Angeklagten aufgehoben und die neue Hauptverhandlung zu einem anderen, diesem günstigeren Ergebnis führen werde.
Der Auffassung der Beschwerdeführer kann nicht beigepflichtet werden. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Angeklagter unter der Einwirkung der Aussetzung der gegen ihn erkannten Strafe in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen wird, ist, wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt, auch dessen Lebensgestaltung nach der Tat in Betracht zu ziehen. Der Tatrichter ist daher nicht nur nicht gehindert, sondern sogar verpflichtet, das spätere Verhalten des Angeklagten nach jeder Richtung hin zu prüfen. Dazu gehören auch solche Handlungen, die zu einem neuen Strafverfahren gegen den Angeklagten und zu seiner erneuten Verurteilung geführt haben. Ob diese rechtskräftig ausgesprochen ist oder nicht, ist nicht entscheidend. Erforderlich ist nur, dass der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung die jener Verurteilung zugrunde liegenden Vorgänge selbständig würdigt und wertet, wobei es ihm nicht verwehrt ist, zu seiner Überzeugungsbildung die in dem Urteil zu dem späteren Vorgehen des Angeklagten getroffenen Feststellungen mit heranzuziehen.
Die sonach notwendige selbständige Würdigung hat die Strafkammer hier vorgenommen. Es heißt dazu im Urteil, der Angeklagte Josef ███ habe im Jahre 1954 in mehreren Fällen unerfahrenen und vertrauensseligen Frauen unter der Vorspiegelung, ihnen mit Genehmigung seines Hauseigentümers seine Wohnung überlassen zu können, ihre Ersparnisse entlockt, und die Angeklagte Franziska ███ habe dieses Vorgehen ihres Ehemannes nicht nur gedeckt, sondern durch aktiven Beitrag seinen Erfolg ermöglicht. Wenn diese Ausführungen auch dem noch nicht rechtskräftigen Urteil in dem neuen Strafverfahren gegen die Angeklagten entnommen worden sein mögen, so lassen sie doch im Zusammenhang mit den übrigen Darlegungen des hier angefochtenen Urteils hinreichend deutlich werden, dass die Strafkammer unter eigener Würdigung jener Vorgänge zu der Überzeugung gelangt ist, die Angeklagten hätten sich trotz des gegen sie schwebenden Strafverfahrens wiederum in dringende Geschäfte eingelassen, die sie zumindest in den Verdacht der Vornahme strafbarer Handlungen gebracht hätten. Dies bei ihrer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in dem hier anhängigen Verfahren mit zu berücksichtigen, war der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht verwehrt.
Auch sonst geben die Ausführungen des Urteils keinen Anhalt dafür, dass sich die Strafkammer bei der Versagung der Vergünstigung aus § 23 StGB von rechtlich fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen.
Die Revisionen der Angeklagten sind daher zu verwerfen.
| Dr. Dotterweich | Scharpenseel | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |