Aufhebung und Zurückverweisung wegen Denkfehlern in der Beweiswürdigung (Vergewaltigung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 12/82
- Datum
- 18.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer hat jede die Glaubwürdigkeit oder Plausibilität einer Einlassung beeinflussende Feststellung substantiiert zu begründen; bloße Pauschalurteile ohne nachvollziehbare Darlegung rechtfertigen eine Aufhebung.
Ein Urteil, das auf einer Schlussfolgerung beruht, die den Denkgesetzen widerspricht oder diese nicht hinreichend begründet, ist revisionsrechtlich zu beanstanden.
Der Nachweis von Spermien in der Vagina weist lediglich auf stattgefundenen Geschlechtsverkehr hin; daraus kann nicht ohne weitere Feststellungen allein auf das Vorliegen einer Vergewaltigung geschlossen werden.
Ergeben sich in der Beweiswürdigung wesentliche Denkfehler oder erhebliche Begründungsmängel, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 4. August 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 12/82 Az. █
in der Strafsache gegen Manfred ██, geboren am ██ in ███, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1982 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 4. August 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Auf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchgreift. Das Landgericht führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die Einlassung des Angeklagten sei bereits in sich unschlüssig, der Angeklagte habe selbst keine Erklärung abgeben können, aus welchem Grund die nach seiner Darstellung als Prostituierte aufgetretene Zeugin E____ mit ihm für lediglich 50 DM zweimal in völlig unbekleidetem Zustand sowie ohne Präservativschutz geschlechtlich verkehrt und ihm zudem „Mund- und Handverkehr bewilligt“ habe; die Einstufung als einer völlig untypisch bevorzugten Behandlung treffe auch dann zu, wenn unterstellt werde, es habe sich damals nicht um eine professionelle, sondern um eine Amateurprostitituierte gehandelt (S. 8 UA). Eine Begründung, warum das hier ebenfalls zu gelten hat, enthält das Urteil nicht. Sie liegt auch keineswegs auf der Hand. Es ist daher nicht auszuschließen, dass das Urteil auf einem Denkfehler beruht. Da es schon aus diesem Grund aufgehoben werden muss, kann offenbleiben, ob die Beweiswürdigung durch den Untersuchungsbefund der Universitätsfrauenklinik insoweit beeinflusst worden ist, als es in ihm heißt, der positive Spermiennachweis (in der Vagina) sei als deutlicher Hinweis dafür zu werten, dass eine Vergewaltigung stattgefunden habe (S. 6 UA). Wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, verstößt diese Folgerung gegen die Denkgesetze. Das Vorhandensein von Spermien lässt lediglich darauf schließen, dass ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat.
| Meyer | Maier | ||
| Müller | Niendorf |