Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unvollständiger Gesamtwürdigung bei minder schweren Fällen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/93
Datum
14.05.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, erpresserischen Menschenraubs und Unterschlagung verurteilt. Die Revision rügt die Strafzumessung; der BGH hebt den Strafausspruch auf. Das Landgericht hat bei der Prüfung minder schwerer Fälle wesentliche mildernde Umstände nicht hinreichend gewürdigt. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, hat der Tatrichter eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters erheblichen Umstände vorzunehmen.

2

Unterbleibt die Berücksichtigung oder hinreichende Darstellung wesentlicher strafmildernder Umstände, ist nicht auszuschließen, dass die Wahl des Strafrahmens oder die Strafzumessung fehlerhaft ist; dies kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung führen.

3

Beim erpresserischen Menschenraub kann das Zurücklassen des Opfers ohne Durchsetzung der erstrebten Leistung einen typischen Milderungsgrund darstellen und die Annahme eines minder schweren Falls rechtfertigen.

4

Liegt durch die Annahme eines minder schweren Falls eine erhebliche Herabsetzung der Strafrahmenuntergrenze nahe, ist bei Zweifeln über die Auswirkungen auf Einzel- und Gesamtstrafe eine neuerliche Gesamtzumessung durch das zurückverwiesene Gericht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 21. Dezember 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/93 vom 14. Mai 1993 in der Strafsache gegen ████████, geboren am ██, Peter Karl Jakob ███, geboren am ██ 1972 in [REDACTED], wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitere Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (Einzelstrafe von vier Jahren) und wegen Unterschlagung (Einzelstrafe von zwei Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, ist zum Schuldspruch unbegründet, führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht hat für die versuchte schwere räuberische Erpressung die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 2 StGB) ebenso abgelehnt wie für den erpresserischen Menschenraub (§ 239a Abs. 2 StGB). Es hat den Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB nach § 23 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB, den des § 239a Abs. 1 StGB i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert und die Strafe einem Strafrahmen zwischen zwei Jahren und elf Jahren und drei Monaten entnommen.

Die Ausführungen der Strafkammer zur Ablehnung minder schwerer Fälle begegnen Bedenken.

1. Versuchte schwere räuberische Erpressung: Die Strafkammer hat zwar gesehen, dass für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmestrafrahmen anzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 1, 5, 6; Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; Gesamtwürdigung, unvollständige 5, 8, 9; st. Rspr.). Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung eine Reihe wesentlicher strafmildernder Gesichtspunkte nicht erwähnt, die sie dem Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugute gehalten hat, nämlich sein straffreies, zielstrebiges und fleißiges Leben, seine Jugend und seine Strafempfindlichkeit als Erstverbüßer, ferner die Tatsachen, dass der Angeklagte infolge der Tat seinen Arbeitsplatz verloren hat, dass er aber weiterhin sozial integriert ist und in beruflicher Hinsicht Planungswillen zeigt. Es ist daher zu besorgen, dass das Landgericht diese Umstände bei der Strafrahmenwahl nicht berücksichtigt hat.

2. Erpresserischer Menschenraub: Hier hat die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falles nicht erkennbar berücksichtigt, dass der Angeklagte das Tatopfer unter Verzicht auf die erstrebte Leistung in seinen Lebenskreis zurückgelangen ließ. Dieser „vertypte“ Milderungsgrund des § 239a Abs. 4 Satz 1 StGB, der das Landgericht zur Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 1 StGB bestimmt hat, konnte aber dem Tatrichter Anlass geben, allein oder zusammen mit anderen Umständen einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4, 5, 7; st. Rspr.).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Annahme minder schwerer Fälle mit der Folge der Herabsetzung der Strafrahmenuntergrenze auf ein Jahr Freiheitsstrafe für die versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub eine mildere Strafe verhängt hätte. Das führt zum Wegfall dieser Strafe und der Gesamtstrafe. Es kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Festsetzung der Einsatzstrafe auch auf die Bemessung der Einzelstrafe wegen Unterschlagung ausgewirkt hat. Die Strafen müssen daher insgesamt neu zugemessen werden.

NiemöllerJahnkeGollwitzer
TheuneBode
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