Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Entführung mangels Strafantrag

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/92
Datum
08.07.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Vergewaltigung und tateinheitlicher Entführung. Der BGH hob die Verurteilung wegen Entführung auf, weil der erforderliche Strafantrag nach § 238 StGB nicht gestellt war. Die übrige Revision wurde als unbegründet verworfen. Der Strafausspruch blieb bestehen, da das LG die Entführung nicht strafschärfend berücksichtigt hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verfolgung des Tatbestands des § 238 StGB ist ein Strafantrag erforderlich; fehlt dieser, darf eine Verurteilung wegen dieses Tatbestands nicht Bestand haben.

2

Entfällt eine im Schuldspruch berücksichtigte Tat, kann der Strafausspruch bestehen bleiben, wenn das Tatgericht die entfallene Tat nicht strafschärfend in die Strafzumessung eingeführt hat.

3

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, soweit sie keine durchgreifenden rechtlichen Beanstandungen enthält.

4

Trägt die weitergehende Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 30. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 127/92

vom 8. Juli 1992

in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ ██, Andreas ██, 1967 in ██ ██████, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 1992 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 1991 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Schuldspruch wegen Entführung gegen den Willen der Entführten muss entfallen, weil der erforderliche Strafantrag (§ 238 StGB) nicht gestellt ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann auch nach dem Wegfall des Schuldspruchs nach § 237 StGB bestehen bleiben, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung dieses Vergehenstatbestandes ausdrücklich nicht straferschwerend berücksichtigt hat.

JahnkeTheuneBode
MaierNiemöller
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