Revision teilweise erfolgreich wegen Verstoßes gegen Verschlechterungsverbot (§ 358 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 127/86
- Datum
- 09.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verbietet, durch ein neues Urteil eine für den Angeklagten nachteilige höhere Einzel- oder Gesamtfreiheitsstrafe gegenüber einer früheren Entscheidung zu verhängen; ein Verstoß führt zur Aufhebung des betroffenen Strafausspruchs.
Werden Einzel- oder Gesamtstrafenaussprüche wegen einer verbotenen Verschlechterung für rechtsfehlerhaft befunden, sind diese insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Revision ist nur insoweit erfolgreich, wie sie konkrete Rechtsfehler substantiiert darlegt; unbegründete weitergehende Rügen sind gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Bei Aufhebung von Teilen des Urteils ist auch über die Kosten des Rechtsmittels neu zu entscheiden; dies kann Gegenstand der Rückverweisung sein.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 9. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 127/86 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Siegfried ███ aus █████, geboren am ███ 1952 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. Dezember 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. im Ausspruch über die Einzelstrafe zu Fall I 6 der Urteilsgründe,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde nur insoweit Erfolg, als es sich um die Einzelfreiheitsstrafe im Fall I 6 der Urteilsgründe und um die Gesamtfreiheitsstrafe handelt.
Der zu beanstandende Rechtsfehler liegt darin, dass gegen den Angeklagten in dem bezeichneten Fall nunmehr mit einem Jahr eine höhere Einzelfreiheitsstrafe festgesetzt worden ist, als sie hierfür mit neun Monaten – im früheren Urteil des Landgerichts vom 26. April 1985 (dort als Fall 7 bezeichnet, UA S. 14, 36) verhängt worden war. Dies verstößt gegen das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGHSt 1, 252).
Der damit aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des betroffenen Einzelstrafausspruchs und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Meyer | Theune | Gollwitzer | |||
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