Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafzumessung bei Kindestötung wegen Furcht als Milderungsgrund aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/82
Datum
01.09.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Kindestötung. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück. Das Landgericht hatte verängstigungsbedingtes Verhalten der Angeklagten strafverschärfend gewertet; der BGH hält Angst vor Misshandlungen für strafmildernd.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen verängstigungsbedingte Verhaltensreaktionen nicht als strafverschärfend gewertet werden; berechtigte Furcht vor erheblichen Misshandlungen ist als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen.

2

Die relative Stärke des bei der Tat aufgewendeten Willens ist nur dann strafschärfend zu bewerten, wenn sie nicht auf einer durch Zwang, Bedrohung oder überwiegende Angst begründeten Lage beruht.

3

Fehlerhafte Erwägungen bei der Strafzumessung führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung über die Strafe.

4

Die vorübergehende Abwesenheit des Bedrohenden zur Tatzeit schmälert nicht automatisch das Gewicht zuvor begründeter Furcht; die psychische Situation ist gesamthaft und kontextbezogen zu würdigen.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 127/82 URTEIL

in der Strafsache gegen Nada J ██ aus Ač—, geboren am █████ in ██ 6, Kreis BC (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kindestötung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier, Theune als beisitzende Richter, ████████████████ beim Bundesgerichtshof in der ████████████, Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin aus AC als █████████████ ███ ████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. November 1981 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Gründe

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird

III. verworfen. Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Kindestötung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg. Soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet, ist es unbegründet. Das Revisionsvorbringen hierzu erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Auch sonst hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergeben.

Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Das Landgericht hat als „erheblich schulderhöhend die relative Stärke des bei der Tat aufgewendeten Willens“ gewertet. Sie ist nach seiner Ansicht darin zu sehen, dass sich die Angeklagte die Schmerzen während des Geburtsvorgangs verbiss, um keinen der Hausbewohner auf diesen aufmerksam zu machen, sowie dass sie auf die Fragen ihres Bruders Stipo und der Zeugin ████, was sie habe, wahrheitswidrig antwortete, sie leide nur an Kopfschmerzen und habe Schwierigkeiten mit ihrem Stuhlgang. Ferner hat die Jugendkammer zum Nachteil der Angeklagten gewertet, dass sie entsprechend ihrem schon in den letzten Tagen vor der Geburt gefassten Plan die Geburt ohne fremde Hilfe durchführte, obwohl sie wusste, dass im Verlauf des Nachmittags und Abends des 26. März 1981 wegen ihrer Schmerzen sich der Bruder Stipo und die Zeugin S__> gesorgt hatten (S. 30 UA).

Gegen diese Würdigung bestehen rechtliche Bedenken.

Nach den Urteilsfeststellungen war eines der Hauptmotive der Angeklagten die Furcht, ihr (neun Jahre älterer) Bruder Ilija, das Familienoberhaupt, werde ihr etwas antun, wenn er von dem nichtehelichen Kind Kenntnis erlange (S. 15 UA). Dieser hatte sie bereits früher, als sie noch in Jugoslawien lebten, oft grundlos gezüchtigt (S. 4 UA). In Aachen versetzte er ihr fast jeden Tag Schläge, zumal wenn er – was häufig geschah – angetrunken nach Hause kam. Einmal schlug er sie bis zur Bewusstlosigkeit. Der Mutter fügte entweder er oder der Bruder Anto solche Kopfverletzungen bei, dass sie sechs Wochen lang stationär ärztlich behandelt werden musste (S. 9 UA). Wenn sich die Angeklagte nach derartigen Erlebnissen aus Furcht vor erheblichen Misshandlungen durch den Bruder Ilija in der beschriebenen Weise während des Geburtsvorgangs verhielt, so kann darin kein straferschwerender Gesichtspunkt erblickt werden. Ihr Verhalten war bedingt durch ihre Angst; diese stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Das hat die Jugendkammer nicht verkannt, wohl aber, dass dann jene sich aus der psychischen Situation ergebenden Reaktionen der Angeklagten nicht erschwerend angelastet werden dürfen.

Wegen dieser fehlerhaften Strafzumessungserwägung kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Es erübrigt sich danach eine Erörterung der Frage, ob die Auffassung des Landgerichts noch vertretbar ist, der Angst der Angeklagten vor ihrem Bruder komme deshalb ein geringeres Gewicht zu, weil er sich zur Tatzeit einige Tage auswärts aufgehalten habe.

MeyerMüllerTheune
MöslMaier
Revision: Strafzumessung bei Kindestötung wegen Furcht als Milderungsgrund aufgehoben — Themis