Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung wegen fehlender Feststellung der Mindestzahl fortgesetzter Handlungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/77
Datum
13.07.1977
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel ein. Das Revisionsgericht verwies die Verfahrensbeschwerde als nicht hinreichend ausgeführt ab, gab der Sachrüge jedoch teilweise statt: Im Fall III 2 fehlte die Angabe der Mindestzahl der einzelnen Teilakte bei Annahme einer fortgesetzten Handlung. Deshalb wurden die Verurteilung in diesem Fall und der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Landgericht muss bei neuer Entscheidung auch die Begründung der Gesamtstrafe vertiefen, wenn diese nahezu der Summe der Einzelstrafen entspricht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensbeschwerde nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend ausgeführt und substantiiert wird.

2

Bei der Annahme einer fortgesetzten Handlung hat das Gericht zur Bestimmung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen.

3

Lässt sich der Mindestschuldumfang dem Urteil nicht entnehmen und stehen Tatzeiten nicht so fest, dass eine nähere Feststellung keine Auswirkungen auf das Strafmaß haben kann, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Bemessung einer Gesamtstrafe, die nahezu der Summe der Einzelstrafen entspricht, bedarf einer besonders eingehenden Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 13. Mai 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 127/77 in der Strafsache gegen den Arbeiter Johann E ███ aus ████, geboren am ██████████████████ 1940 in ██████████████████, wegen homosexueller Handlungen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 13. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall III 2 verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Er hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat lediglich im Fall III 2 der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Von der Strafkammer ist nicht angegeben worden, wie oft er von dem Zeugen ███ sexuelle Handlungen an sich hat vornehmen lassen. Durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung war das Landgericht nicht von der Pflicht befreit, zur Bestimmung des Schuldunfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen. Das zwingt hier zur Aufhebung des Urteils im Fall III 2 der Urteilsgründe. Weder lässt sich der Mindestschuldumfang dem Urteil auch ohne Zahlenangabe entnehmen. Noch handelt es sich um einen Fall, in dem die Tatzeiten genau feststehen und auszuschließen ist, dass eine genauere Feststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann. Damit gerät auch der Gesamtstrafausspruch in Wegfall.

Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass die Bemessung der Gesamtstrafe eingehender zu begründen ist, wenn auf eine Gesamtstrafe erkannt wird, die nahezu die Summe der Einzelstrafen erreicht (BGHSt 24, 268, 271).

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