Revision: Wegfall tateinheitlicher Verurteilung und Rückverweisung zur neuen Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 127/75
- Datum
- 23.04.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei tateinheitlichen Delikten besteht zwischen den einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelrechts regelmäßig ein Subsidiaritätsverhältnis, sodass eine darüber hinausgehende Verurteilung entfallen kann.
Führt die Änderung oder Streichung von Verurteilungsgrundlagen zu einer Verringerung der gesetzlichen Höchststrafe, kann der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sein, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass bei engerem Strafrahmen ein milderes Strafmaß verhängt worden wäre.
Bei Anerkennung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ist bei der Strafzumessung die dann maßgebliche, gegebenenfalls geringere Obergrenze des Strafrahmens zu beachten.
Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie keinen weiteren Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben hat.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15. Oktober 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 127/75 23. April 1975
in der Strafsache gegen den Elektriker Hans Georg M. aus █, geboren am ██ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Oktober 1974
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. Nr. 4 BetMG) wegfällt,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 25, 385) ist neben einer Verurteilung aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG für eine tateinheitliche Verurteilung auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG regelmäßig kein Raum, weil insofern ein Verhältnis der Subsidiarität besteht. Die Änderung des Urteils in diesem Punkt würde an sich den Strafausspruch unberührt lassen.
Indessen kann dieser hier deshalb keinen Bestand haben, weil die dem Angeklagten wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zugebilligte Strafmilderung seit dem Inkrafttreten des § 49 StGB 1975 die Beachtung der wesentlich geringeren Höchststrafe von 7 Jahren und 6 Monaten erforderlich macht, während das Landgericht bei der Strafbemessung noch von der bis dahin geltenden zehnjährigen Höchststrafe gemäß § 11 Abs. 4 BetMG ausgegangen ist.
Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer angesichts der stark herabgesetzten Obergrenze des Strafrahmens auf eine geringere Freiheitsstrafe als vier Jahre erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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