Treffer
BGH Beschluss

Revision: Wegfall tateinheitlicher Verurteilung und Rückverweisung zur neuen Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/75
Datum
23.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der BGH strich die tateinheitliche Verurteilung nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG wegen Subsidiarität und hob den Strafausspruch auf. Maßgeblich war die seit Inkrafttreten des § 49 StGB 1975 niedrigere Höchststrafe in Verbindung mit erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; sonstige Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei tateinheitlichen Delikten besteht zwischen den einschlägigen Vorschriften des Betäubungsmittelrechts regelmäßig ein Subsidiaritätsverhältnis, sodass eine darüber hinausgehende Verurteilung entfallen kann.

2

Führt die Änderung oder Streichung von Verurteilungsgrundlagen zu einer Verringerung der gesetzlichen Höchststrafe, kann der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen sein, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass bei engerem Strafrahmen ein milderes Strafmaß verhängt worden wäre.

3

Bei Anerkennung erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit ist bei der Strafzumessung die dann maßgebliche, gegebenenfalls geringere Obergrenze des Strafrahmens zu beachten.

4

Eine Revision ist insoweit zu verwerfen, als sie keinen weiteren Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 127/75 23. April 1975

in der Strafsache gegen den Elektriker Hans Georg M. aus █, geboren am ██ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Oktober 1974

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. Nr. 4 BetMG) wegfällt,

2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 25, 385) ist neben einer Verurteilung aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG für eine tateinheitliche Verurteilung auch aus § 11 Abs. 1 Nr. 4 BetMG regelmäßig kein Raum, weil insofern ein Verhältnis der Subsidiarität besteht. Die Änderung des Urteils in diesem Punkt würde an sich den Strafausspruch unberührt lassen.

Indessen kann dieser hier deshalb keinen Bestand haben, weil die dem Angeklagten wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zugebilligte Strafmilderung seit dem Inkrafttreten des § 49 StGB 1975 die Beachtung der wesentlich geringeren Höchststrafe von 7 Jahren und 6 Monaten erforderlich macht, während das Landgericht bei der Strafbemessung noch von der bis dahin geltenden zehnjährigen Höchststrafe gemäß § 11 Abs. 4 BetMG ausgegangen ist.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer angesichts der stark herabgesetzten Obergrenze des Strafrahmens auf eine geringere Freiheitsstrafe als vier Jahre erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

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WillmsMüller
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