Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Bildung von Gesamtstrafen (§ 76 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/73
Datum
15.11.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil eingelegt, die insoweit Erfolg hat, als das Landgericht unterlassen hat, aus einer früheren rechtskräftigen Strafe und den im Verfahren festgesetzten Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden. Das BGH hebt den Teil des Urteils über die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Die Höhe der Gesamtstrafen ist unter Beachtung der Rechtsprechung (BGHSt. 15, 164) neu zu bestimmen. Auch die Anordnung der Maßregel ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer rechtskräftigen früheren Strafe und weiterer im selben Verfahren festgesetzter Einzelstrafen hat das Gericht gemäß § 76 StGB die Bildung einer oder mehrerer Gesamtstrafen vorzunehmen.

2

Unterlässt das Gericht die erforderliche Bildung von Gesamtstrafen, ist der in diesem Umfang ergangene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. BGHSt. 15, 164) zu beachten.

4

Die Anordnung einer Maßregel ist bei einer nachträglichen Neuentscheidung über die Gesamtstrafen ebenfalls erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 15. November 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 127/73 in der Strafsache gegen den Verputzer Peter ███, geboren am █ Januar 1930 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern usw.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. April 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 15. November 1972 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur insoweit Erfolg, als die Strafkammer es unterlassen hat, gemäß § 76 StGB aus der durch Urteil des Amtsgerichts in Groß-Gerau vom 30. August 1971 verhängten rechtskräftigen Strafe von drei Monaten und der für den ersten Unzuchtsfall (zum Nachteil des Detlev ████) im vorliegenden Verfahren festgesetzten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe sowie aus den vier anderen Einzelstrafen eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. Im Übrigen ist die Revision jedoch offensichtlich unbegründet.

Für die neue Verhandlung wird hinsichtlich der Höhe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen auf BGHSt. 15, 164 verwiesen. Über die Anordnung der Maßregel wird ebenfalls neu zu entscheiden sein.

[Unterschriften]

WilmsMillerMeyer
SchumacherBaungarten
Revision: Aufhebung wegen unterbliebener Bildung von Gesamtstrafen (§ 76 StGB) — Themis