Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Verlesung nach § 251 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 127/69
- Datum
- 16.07.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verkündung eines Gerichtsbeschlusses mit Gründen gemäß § 251 Abs. 4 S. 1–2 StPO ist Voraussetzung dafür, eine richterliche Vernehmungsniederschrift anstelle der persönlichen Vernehmung zu verwerten.
Die Anordnung der Verlesung nach § 251 Abs. 1 StPO setzt eine sorgfältige Prüfung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmegründe voraus; bloße Angabe der gesetzlichen Bestimmung ohne Begründung genügt nicht.
Erweist sich die Verlesung von Vernehmungsniederschriften als verfahrensfehlerhaft, ist das Urteil aufzuheben, sofern nicht für alle Beteiligten offenkundig gewesen wäre, dass kein anderes Vorgehen möglich gewesen wäre.
Die Wahrheitsfindungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO kann die Durchführung eines erneuten Versuchs zur persönlichen Vernehmung erreichbarer und entscheidungserheblicher Zeugen erfordern.
Bei Verlesung nach § 251 StPO dürfen wesentliche Teile der Vernehmungsniederschrift nicht unberücksichtigt bleiben; eine teilweise Auslassung ist unzulässig.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Köln, 8. November 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 127/69
in der Strafsache gegen ██ ohne festen Wohnsitz, den Arbeiter Jakob █, geboren ██████████ 1933 in AC, zur Zeit in anderer Sache in Haft, wegen versuchten Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Bundesrichter Meyer Bundesrichter Müller Bundesrichter Dr. Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Köln vom 8. November 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem räuberischem Diebstahl unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von zwölf Jahren verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Ferner hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt. Seine Revision, welche die Verletzung formellen und sachlichen Rechtes rügt, dringt mit der Verfahrensbeschwerde durch.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO.
Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, sind die Niederschriften über die richterliche Vernehmung der auf diplomatischem Wege geladenen, aber nicht erschienenen andorranischen Zeugen K_____J und ████████████ durch Gerichtsbeschluss und nur unter Hinweis auf § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO (Unzumutbarkeit des Erscheinens in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung) verlesen worden. Die Verkündung eines Gerichtsbeschlusses mit Gründen gemäß § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO soll alle Beteiligten darauf aufmerksam machen, dass eine Beweisaufnahme unter Abweichen vom Grundsatz der persönlichen Vernehmung gemäß § 250 Abs. 1 StPO stattfinden soll. Ferner soll die Bestimmung dahin wirken, dass das Gericht zuvor sorgfältig prüft, ob einer der in § 251 Abs. 1 und 2 StPO genannten Ausnahmegründe gegenwärtig vorliegt. Auf einem Verstoß gegen die Ver-
fahrensvorschrift könnte das Urteil nur dann nicht beruhen, wenn für alle Beteiligten offensichtlich gewesen wäre, dass das Schwurgericht unter den gegebenen Umständen sachgerecht gar kein anderes Verfahren hätte beschließen können. Das war hier jedoch nicht der Fall. Da der Nachweis des Mordversuchs von der Beurteilung eines äußerst schnell und stürmisch verlaufenen Vorgangs abhing und deshalb trotz weiter Entfernung den beiden einzigen Zeugen, die noch dazu in das Geschehen verwickelt gewesen waren, die Reise zum Ort der Hauptverhandlung grundsätzlich zumutbar war, musste sich das Schwurgericht gedrängt sehen, auf deren persönlichem Erscheinen zu bestehen. Wenn unter diesen Umständen der Verzicht hierauf ausschließlich mit der Nennung des § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO begründet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die rechtliche Bedeutung der Bestimmung, insbesondere der Begriff der Zumutbarkeit, verkannt worden ist (BGHSt 9, 230). Ferner hatte aus denselben Gründen auch die Wahrheitsermittlungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO es erfordert, dass das Schwurgericht zunächst einen nochmaligen Versuch unternahm, die beiden Zeugen zum Erscheinen an Gerichtsstelle zu veranlassen.
Da das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann und deshalb aufzuheben ist, brauchen die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge nicht behandelt zu werden. Nach den bisherigen Feststellungen ist auch die Verurteilung wegen schweren räuberischen Diebstahls gerechtfertigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer gemäß § 251 StPO angeordneten Verlesung nicht Teile der Vernehmungsniederschrift ausgelassen werden dürfen.
| Baldus | Meyer | Baumgarten | |||
| Willms | Müller |