Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Mindeststrafanwendung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 12/76
- Datum
- 09.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind die zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen und Übergangsvorschriften anzuwenden; ein Rechtsirrtum über die anzuwendende Mindeststrafe, der die Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten beeinflussen kann, rechtfertigt die Aufhebung des Strafausspruchs.
Übergangsregelungen sind zu beachten: Liegt die Tat vor dem Inkrafttreten einer neuen Strafnorm, sind die nach §2 Abs.3 StGB maßgeblichen früheren Bestimmungen (z. B. §44 Abs.3 StGB aF) anzuwenden.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern oder ergänzen, soweit die Feststellungen dies tragen, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Automatisch eintretende gesetzliche Nebenfolgen, deren Eintritt gesetzlich angeordnet ist (z. B. §45 Abs.1 StGB nF), bedürfen nicht zwingend der ausdrücklichen Aufnahme in die Urteilsformel.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 22. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Ludwig ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1939 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 22. September 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Der Schuldspruch wird dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF verurteilt ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten in Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten muss mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Die Strafkammer ist gemäß §§ 21, 49, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975 von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausgegangen. Da die Tat am 8. November 1974 begangen wurde, hätte sie gemäß § 2 Abs. 3 StGB beachten müssen, dass sich nach § 44 Abs. 3 StGB aF eine Mindeststrafe von einem Jahr und drei Monaten ergab. Dieser Rechtsirrtum kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben. Zugleich ändert und ergänzt der Senat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF schuldig ist. Das hindert das Landgericht nicht, in seinem neuen Urteil den Urteilsspruch von der Anführung der Paragraphennummern freizuhalten und nach § 260 Abs. 5 StPO zu verfahren. Es wird außerdem zu beachten haben, dass § 45 Abs. 1 StGB nF eine automatisch eintretende gesetzliche Nebenfolge ausspricht, deren Aufnahme in die Urteilsformel sich erübrigt.
Die weitere Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Willms Müller Baumgarten
RiBGH Dr. Meyer kann nicht unterschreiben, da er beurlaubt und ortsabwesend ist.
| Schumacher | |