Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung wegen Verletzung des § 261 StPO und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/59
Datum
22.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision einzelne Verurteilungen wegen Rückfalldiebstahls. Streitpunkt war, ob belastende Feststellungen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammen oder aus unprotokollierten Umständen (§ 261 StPO). Der BGH hob das Urteil insoweit auf, verwies die Sache zurück und bestätigte die übrigen Entscheidungen. Die Feststellung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher blieb aus den übrigen Fällen gesichert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung darf nur auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen; gewinnt das Gericht seine Überzeugung aus unprotokollierten oder außerhalb des Protokolls liegenden Umständen, liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO vor, der die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigt.

2

Fehlen belastender Zeugenaussagen oder sonstige im Protokoll dokumentierte Beweismittel und bestreitet der Angeklagte die Tat, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.

3

Wird eine einzelne Verurteilung aufgehoben und ist diese für den Gesamtstrafausspruch rechtserheblich, kann dies zur Aufhebung des Gesamtstrafenbildes und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen.

4

Die Eigenschaft als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" kann dennoch Bestand haben, wenn die übrigen rechtskräftigen Feststellungen und Verurteilungen zur Bejahung dieser Eigenschaft ausreichen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 18. November 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen den Elektriker Adam Willi B., zur Zeit ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1925 in ██ (Krs. ██), zur Zeit in Untersuchungshaft wegen Rückfalldiebstahls hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1959, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, 1.) im Fall KC–[REDACTED] (Abschn. II Nr. 10 der Urteilsgründe), 2.) im Gesamtstrafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfalldiebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, die der zur Rücknahme von Rechtsmitteln ausdrücklich ermächtigte Verteidiger auf die Fälle ███████ und KC–[REDACTED] (Abschn. II Nr. 9 und 10 der Urteilsgründe) beschränkt hat. Er rügt das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

██

1.) Im Fall ███ ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht verletzt. Zwar trifft das Vorbringen der Revision zu, dass der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Diebstahl des Fahrrades in Abrede gestellt und behauptet hat, es von einem Unbekannten erworben zu haben. Dennoch war die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, aus den von ihr im Urteil angeführten Umständen den Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung das Fahrrad entwendet hat. Der erwähnte Vorwurf wäre nur berechtigt, wenn die Strafkammer nicht die sichere Überzeugung gewonnen hätte, dass der Angeklagte der Dieb gewesen sei, und ihn trotzdem verurteilt hätte. Für eine solche Annahme geben jedoch die Darlegungen des Urteils keinen Anhalt. Im Übrigen entspricht die Anwendung des § 242 StGB zu den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz.

██

2.) Hingegen greift im Fall ███ die Verfahrensbeschwerde durch; sie stellt sich, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch dem Sinne nach, als Rüge der Verletzung des § 261 StPO dar. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Auf seiner Einlassung, dass er die Brieftasche unbemerkt kann daher die Feststellung, aus dem Rock des ███████ genommen habe, wohl kaum beruhen, sicherlich aber nicht die weitere Feststellung, dass sich die Brieftasche an demselben Morgen in dem Funkwagen der Polizei gefunden habe, in dem der Angeklagte nach seiner Verhaftung in der Nacht zum Polizeipäsidium gefahren worden sei. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift ist kein Zeuge vernommen worden. Auch sind weder darin noch im Urteil andere Beweismittel genannt, deren Verwertung zu den Feststellungen der Strafkammer hätte führen können. Wie die gerichtliche Niederschrift ergibt, haben nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger „auf weitere Beweisaufnahme verzichtet“, nachdem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 StPO in zwei Fällen der Anklage, darunter im Fall ████ – sofern das Gericht keine fortgesetzte Handlung annehme –, beantragt und sich der Verteidiger diesem Antrag angeschlossen hatte. Es fehlt somit an jedem Anhalt dafür, wie die Strafkammer zu ihren den Angeklagten belastenden Feststellungen gekommen ist. Daher muss angenommen werden, dass sie ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern unter Verletzung des § 261 StPO in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gewonnen hat.

Dieser Verstoß zwingt im Fall ███ zur Aufhebung des Urteils und damit auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im Übrigen wird das Urteil hiervon nicht berührt. Insbesondere besteht kein Anlass anzunehmen, dass für die Bejahung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers die Verurteilung im Fall ███ von maßgeblicher Bedeutung gewesen ist. Die für die Anwendung des § 20a StGB gegebene Begründung lässt vielmehr deutlich erkennen, dass die Strafkammer schon allein auf Grund der Feststellungen in den anderen Fällen der Verurteilung in diesen von jener Vorschrift Gebrauch gemacht hätte. Daher ist mit Sicherheit zu verneinen, dass die Revision trotz der ausdrücklich erklärten Beschränkung auf die Fälle ███ und ███ etwa auch die übrigen Fälle im Strafausspruch mitumfassen konnte.

ScharpenseelBaldusMenges
BuschSchalschaDr.
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