Treffer
BGH Urteil

Beeidigung in Hausratsverfahren schließt vollendeten Meineid aus

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/57
Datum
08.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt; seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH entscheidet, dass im Verfahren nach der HausratsVO (§ 13) die Beeidigung von Beteiligten nicht zulässig ist und damit kein vollendeter Meineid vorliegt. Der Schuldspruch wird in versuchten Meineid geändert und das Urteil insoweit aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Meineid (§ 154 StGB) setzt voraus, dass der Eid in einem Verfahren abgenommen wird, in dem das Gesetz die Beeidigung dieser Art ausdrücklich zulässt.

2

Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats (HausratsVO § 13) enthält keine Ermächtigung zur Beeidigung der Beteiligten im Hausratsverfahren; daher ist deren Vereidigung unzulässig.

3

Eine analoge Anwendung der ZPO-Vorschriften zur Beeidigung bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung; das Schweigen des Gesetzgebers rechtfertigt keine stillschweigende Einführung der Beeidigung.

4

Wer bei unzulässiger Beeidigung davon ausgeht, das Gericht sei zur Eidesabnahme zuständig und vorsätzlich falsch schwört, kann sich des versuchten Meineids schuldig machen.

5

Der Schuldspruch darf vom Revisionsgericht berichtigt werden, wenn hierdurch die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt worden wäre (§ 265 Abs. 1 StPO lässt insoweit berichtigen zu).

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 8. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ████████████████████ Julius █ aus ███, dort geboren am ██ 1907, wegen Meineids u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Mai 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Buse, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Leitsatz

StGB § 154; FGG § 15; HausratsVO § 13

In dem Verfahren zur Verteilung des Hausrats nach der Ehescheidung dürfen die Beteiligten nicht beeidigt werden.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 8. Januar 1957

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Meineids und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid verurteilt wird;

2.) im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ausgesprochen, dass er dauernd unfähig ist, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.

I. Soweit die Revision die Verurteilung wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid angreift, ist sie offensichtlich unbegründet.

II. Dagegen wendet sie sich mit Recht gegen die Verurteilung wegen vollendeten Meineids.

Die getroffenen Feststellungen lassen zwar keinen Zweifel daran aufkommen, dass der Angeklagte bei seiner eidlichen Vernehmung als Beteiligter im Hausratsverfahren gegen seine geschiedene Ehefrau vor der Beschwerdekammer des Landgerichts in Zweibrücken vorsätzlich falsch geschworen hat. Falsches Schwören, auch vor Gericht, ist aber nicht schlechthin, sondern nur dann als Meineid im Sinne des § 154 StGB strafbar, wenn der Eid in einem Verfahren abgenommen wird, in dem das Gesetz einen Eid dieser Art überhaupt zulässt. Denn es kann nicht Aufgabe des Strafgesetzes sein, die Reinheit eines Schwures zu sichern, den die Rechtsordnung überhaupt nicht kennt, für den sie deshalb auch nicht die rechtsstaatlichen Sicherungen der Eidesabnahme geschaffen hat (BGHSt 3, 248 [249]; BGHSt 5, 111 [112, 114]).

Eine solche gesetzliche Ermächtigung zur eidlichen Vernehmung eines Beteiligten gibt es aber im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer für das Verfahren zur Verteilung des Hausrats nicht.

In der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats nach der Scheidung vom 21. Oktober 1944 (RGBl. I, 256) gibt es nach § 13 Abs. 1 der VO keine dahin gehende Vorschrift. Das Verfahren ist eine Angelegenheit der freiwilligen (außerstreitigen) Gerichtsbarkeit. Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 enthält ebenfalls keine ausdrückliche allgemeine Ermächtigung zur eidlichen Vernehmung der Beteiligten. Bis vor kurzem war es deshalb auch in der Rechtsprechung unbestritten, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Beteiligter nicht eidlich vernommen werden kann. Dies wurde unmittelbar aus der Vorschrift des § 15 Abs. 1 FGG abgeleitet. Sie bestimmt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Augenschein, über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden entsprechende Anwendung finden. In Satz 2 ist hinzugefügt, dass über die Beeidigung eines Zeugen oder Sachverständigen – unbeschadet der §§ 393, 402 ZPO – das Ermessen des Gerichts entscheidet.

Die gegenteilige Meinung, die erst neuerdings in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertreten wird (BayObLG in NJW 1952, 789; OLG München in JZ 1952, 178; OLG Potsdam in NJ 1949, 319; Kühn in SJZ 1949, Sp. 581; Lent, Freiwillige Gerichtsbarkeit, S. 48; Schlegelberger, 7. Aufl., Anm. 27 zu § 15 FGG; Keidel in JZ 1954, 564), stützt sich auf die Erwägung, die frühere Gestaltung des Parteieides im Zivilprozess habe seine Verwendung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen; deshalb sei er in § 15 FGG nicht erwähnt worden; dieser Grund sei mit der Einführung der eidlichen Parteivernehmung weggefallen; diese sei als letztes Beweismittel im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zu entbehren; ihre Verwendung auch dort sei umso mehr gerechtfertigt, als in einer Anzahl der der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesenen Verfahren die Beteiligten sich wie die (streitenden) Parteien des Zivilprozesses gegenüberständen; zum mindesten für diese Verfahren könne aus dem Schweigen des Gesetzgebers nicht dessen Wille gefolgert werden, die eidliche Vernehmung der Beteiligten auszuschließen.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten.

Die frei zu würdigende eidliche Parteivernehmung ist bereits durch Gesetz vom 27. Oktober 1933 in den Zivilprozess eingeführt worden. Wenn der Gesetzgeber nunmehr für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein die eidliche Vernehmung der Beteiligten hätte zulassen wollen, so hätte nichts näher gelegen, als den § 15 Abs. 1 FGG entsprechend zu ergänzen. Das hat er nicht getan. Er hat es auch nicht getan, als er durch das Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (nach dem Vorbilde der für die Britische Besatzungszone erlassenen Verordnung vom 17. Juni 1947, VOBl. BZ S. 93) zu den in § 13 Abs. 1 FGG genannten Beweismitteln den Beweis durch Augenschein hinzufügte. Daraus kann, wie der 5. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 5, 111 zutreffend dargelegt hat, nur geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die eidliche Vernehmung der Beteiligten nicht allgemein und grundsätzlich in die freiwillige Gerichtsbarkeit eingeführt wissen wollte. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob in dem Verfahren vor den Niedersächsischen Sonderhilfsausschüssen nach § 12 des Niedersächsischen Personenschadengesetzes vom 22. September 1948 die Antragsteller vereidigt werden können. Es handelte sich also nicht um ein Verfahren, in dem wie im Hausratsverfahren zwei Beteiligte ähnlich den Parteien eines Zivilprozesses gegenüberstehen. Der 5. Strafsenat hat deshalb offen gelassen, ob nicht auch in solchen Fällen eine entsprechende Anwendung der §§ 445 ff. ZPO zulässig ist.

Das ist zu bejahen. Darauf, ob ein der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesenes Verfahren streitigen Charakter hat oder nicht, kann es nicht ankommen. Indem der Gesetzgeber es zu einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemacht hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er es nicht als ein streitiges Verfahren behandelt und dass er die Vorschriften über die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet wissen will unbeschadet einer etwa getroffenen Sonderregelung. Hätte der Gesetzgeber für die Verfahren nach der HausratsVO die eidliche Vernehmung der Beteiligten anwenden wollen, so hätte er bereits bei Erlass der Verordnung oder, wenn sich ein Bedürfnis zeigte, später in die Verordnung eine dahin gehende Vorschrift einfügen können, wie ja in Abs. 2–4 des § 13 der HausratsVO andere zusätzliche Bestimmungen über das Verfahren getroffen sind. Da er dies nicht getan hat, so ist daraus sein Wille zu entnehmen, die eidliche Vernehmung der Beteiligten im Hausratsverfahren nicht zuzulassen.

Die Auffassung, ein Gericht oder eine sonstige Behörde sei befugt, ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung oder einer anderen Verfahrensordnung Zeugen, Sachverständige, Parteien oder Beteiligte zu beeidigen, widerspricht den bisher geltenden Grundsätzen, dass es hierzu stets einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. An diesem Grundsatz ist wegen der Bedeutung des Eides und wegen der strafrechtlichen Folgen der Eidesverletzung festzuhalten.

Die Beeidigung des Angeklagten war nach alledem unzulässig; die Beschwerdekammer des Landgerichts in Zweibrücken war nicht zuständig im Sinne des § 154 StGB. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Meineids konnte deshalb nicht bestehen bleiben.

Die Urteilsgründe ergeben indessen, dass der Angeklagte die Beschwerdekammer zur Abnahme des Eides für zuständig hielt. Der Angeklagte hat sich deshalb des versuchten Meineids schuldig gemacht (BGHSt 3, 248 [253 ff.]; BGHSt 5, 111 [117]).

Der Senat konnte den Schuldspruch von sich aus berichtigen. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte ist zwar auf die Möglichkeit dieser abweichenden rechtlichen Beurteilung nicht ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist aber ausgeschlossen, dass er sich anders oder wirksamer hätte verteidigen können, wenn dies in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geschehen wäre.

Das angefochtene Urteil war mithin im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben.

BaldusDotterweichDr. Menges
BuseDr. Schalscha
Beeidigung in Hausratsverfahren schließt vollendeten Meineid aus — Themis