Revision teils erfolgreich: Verurteilung wegen Missbrauchs der Stieftöchter; Teilaufhebung im Falle Hedwig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 127/53
- Datum
- 27.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines geistig beeinträchtigten Zeugen unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; sie ist nur erforderlich, wenn dem Gericht die zur Beurteilung erforderliche eigene Sachkunde fehlt oder besondere Umstände dies nahelegen.
Der Tatrichter darf Teile einer Aussage unterschiedlich bewerten und solche Teile verwerten, in denen der Angeklagte sich selbst oder Mitangeklagte belastet; dies verstößt nicht gegen die Denkgesetze.
Uneheliche Abstammung kann ein Schwägerschaftsverhältnis im Sinne des § 173 Abs. 2 StGB begründen und damit einschlägige Sexualstrafbestimmungen auslösen.
Ein Tatbestandsmerkmal der angewandten Strafvorschrift darf nicht zugleich als strafschärfender Umstand bei der Strafzumessung verwertet werden; eine derartige Dopplung begründet Rechtsfehler im Strafausspruch.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 21. November 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████████ Karl ███████ aus █████, ███ geboren am ███████ 1908 in ███ ██ █████████ (Schlesien), derzeit in ██████████████████, wegen Blutschande u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben im Falle Hedwig ███ im Strafausspruch, im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen fortgesetzten Beischlafs mit seiner Stieftochter Erna ████, wegen gewaltsamen Beischlafs mit der seiner Betreuung anvertrauten 15 Jahre alten Stieftochter Frieda ██ sowie wegen Missbrauchs der seiner Betreuung anvertrauten Stieftochter Hedwig ██ ███ zur Unzucht“ verurteilt. Seine Revision hat nur zum Teil Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Blutschande mit seiner ältesten Stieftochter Erna, geboren am 16. November 1929, der früheren Mitangeklagten, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die Rüge, das Landgericht habe „bei der Beweiswürdigung die durch § 261 StPO gezogenen Grenzen nicht beachtet“, ist offensichtlich unbegründet. Der Tatrichter verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen die Denkgesetze, wenn er die Aussage eines Angeklagten in den Teilen, in denen dieser sich und damit einen Mitangeklagten belastet, für wahr, in anderen Teilen dagegen für unwahr erachtet.
b) Ebenso geht die Rüge fehl, das Landgericht habe die Erna von Amts wegen auf ihre Glaubwürdigkeit begutachten lassen müssen. Zwar leidet Erna nach dem Gutachten, das Dr. med. Gierlich als psychiatrischer Sachverständiger in der Hauptverhandlung erstattet hat, an hochgradigem Schwachsinn. Deshalb ist sie von der Anklage der Blutschande mangels Zurechnungsfähigkeit auch freigesprochen worden. Trotzdem konnte das Landgericht ihre Aussagen der Verurteilung des Angeklagten zugrunde legen, ohne einen psychologischen Sachverständigen beizuziehen. Über den Geisteszustand und damit die Gesamtpersönlichkeit der Erna hat Dr. med. ███████ in der Hauptverhandlung sein Gutachten abgegeben. Dass dieser Sachverständige dabei, etwa auf Befragen durch das Gericht oder seitens des Verteidigers, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mädchens geäußert hat, behauptet die Revision selbst nicht. Der Umstand allein, dass Erna an hochgradigem Schwachsinn leidet, verpflichtete aber, wie unter 2) a) noch näher auszuführen sein wird, das Landgericht nicht, das Mädchen durch Dr. med. Gierlich oder einen anderen Sachverständigen noch eigens auf ihre Glaubwürdigkeit untersuchen zu lassen. Besondere Umstände, die das Landgericht im gegebenen Falle zur Beiziehung eines Sachverständigen hätten drängen müssen, sind nicht ersichtlich. Die Verurteilung des Angeklagten beruht auch keineswegs allein auf den Angaben der Erna. Vielmehr hat er selbst im Laufe des Verfahrens zugegeben, mit ihr vor Eingehung seiner jetzigen Ehe wiederholt geschlechtlich verkehrt zu haben. Als weitere Beweisanzeichen hat das Landgericht das Verhalten, das die Erna in der Hauptverhandlung „unter dem bestimmenden Einfluss ihres Stiefvaters“ an den Tag legte, ferner die Beobachtungen des Zeugen Johannes ███ über den Vorfall im Sommer 1952, sowie das Geständnis verwertet, das die Erna nach diesem Vorfall der Ehefrau ███ gegenüber abgelegt hat. Hiernach verletzte das Landgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht, wenn es sich sein Urteil über die Glaubwürdigkeit der Erna aus eigener Sachkunde ohne Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen bildete.
c) Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt ist gleichfalls nicht zu beanstanden; auch uneheliche Abstammung begründet ein Schwagerschaftsverhältnis im Sinne des § 173 Abs. 2 StGB. Ebensowenig tritt in den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts in diesem Falle ein Rechtsirrtum zutage.
2. Im Falle Hedwig ███ muss die Revision dagegen im Strafausspruch Erfolg haben.
a) Im Schuldspruch weist die Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs der Hedwig, geboren am 1. Dezember 1931, zur Unzucht keinen Rechtsfehler auf.
Zwar ist die Hedwig, die zur Tatzeit (Juni oder Juli 1952) kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres stand, ebenfalls schon in einer Heil- oder Pflegeanstalt gewesen; sie ist „intelligenzmäßig nicht sonderlich begabt“. Auch bei ihr stellt das Landgericht Schwachsinn, wenn auch wesentlich minderen Grades als bei ihren Geschwistern, fest. Trotzdem kann keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht darin gefunden werden, dass das Landgericht ihren Aussagen vollen Glauben geschenkt hat, ohne einen Sachverständigen zu hören. Der Tatrichter, der über die Glaubwürdigkeit der Aussagen eines erwachsenen schwachsinnigen Zeugen zu befinden hat, ist nicht allein deshalb, weil der Zeuge schwachsinnig ist, zur Heranziehung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet; dies auch dann nicht, wenn der Aussage des Zeugen wie hier ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Nach § 244 Abs. 4 StPO unterliegt die Beiziehung eines Sachverständigen dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; nur wenn dem Gericht die eigene Sachkunde fehlt, muss es sich der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Mit geistig beschränkten, unterbegabten und schwachsinnigen Zeugen haben die Gerichte häufig zu tun. Es kann ihnen daher im Allgemeinen nicht die Sachkunde abgesprochen werden, die erforderlich ist, um die Aussagen solcher Personen auf ihren Wahrheitsgehalt zu beurteilen. Besondere Umstände, die bei der gegebenen Sachlage Zweifel an der Sachkunde des Landgerichts erwecken könnten, sind nicht dargetan. An einer Geisteskrankheit leiden die Stieftochter des Angeklagten – wie gegenüber den Ausführungen der Revision zu bemerken ist – nach den Feststellungen nicht.
b) Die rechtliche Würdigung der Tat als eines Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dagegen sind die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht sieht die Schuld des Angeklagten u. a. wegen des „Missbrauchs seines Autoritätsverhältnisses gegenüber seinen Stieftochtern“ als besonders schwerwiegend an. Damit verwertet es unzulässig ein Tatbestandsmerkmal der angewandten Strafvorschrift als Strafschärfungsgrund.
3. Im Falle Frieda ███ ist die Revision ebenso wie im Falle Erna ███ unbegründet. Weder greift die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht noch die Sachrüge durch.
a) Frieda ist am 20. November 1937 geboren, stand also zur Tatzeit (14. oder 15. August 1952) im 15. Lebensjahr. Die Frage, ob das Landgericht zur Beurteilung ihrer Aussage des Fachwissens eines Sachverständigen bedurfte, bestimmt sich daher nach den Grundsätzen, die der Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 1952 (BGHSt 3, 52) entwickelt hat. Hiernach kann für den Tatrichter dann Veranlassung zur Heranziehung eines Sachverständigen bestehen, wenn ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge, der das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden ist, besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist. Solche, von der Norm abweichenden Züge sind zwar bei der Frieda festgestellt; sie ist gleich ihren Geschwistern schwachsinnig und zwar steht sie „intelligenzmäßig auf der Stufe einer 6-jährigen“. Deshalb allein war das Landgericht aber noch nicht zur Anhörung eines psychologischen Sachverständigen verpflichtet. Denn die Bekundungen der Frieda sind von der Zeugin Auguste Dressel bestätigt worden. Diese Zeugin ist dazugekommen, wie „die Frieda mit entblößtem Unterleib über dem Bett lag und der Angeklagte in gebückter Stellung mit geöffnetem Hosenschlitz vor dem Mädchen stand“. Ihr gegenüber hat die Frieda auch alsbald erklärt, ihr Stiefvater habe sie „vergewaltigt“. Bei dieser Sachlage durfte sich das Landgericht auch in diesem Falle auf seine eigene Sachkunde verlassen und war nicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten, von Amts wegen das Kind auf seine Glaubwürdigkeit durch einen Sachverständigen begutachten zu lassen.
b) Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat in diesem Falle keinen Rechtsfehler ergeben. Das Landgericht hat die Strafe gemäß § 73 StGB zutreffend der Strafvorschrift des § 177 StGB (Notzucht) entnommen. Es durfte deshalb hier strafschärfend verwerten, dass der Angeklagte „sein Autoritätsverhältnis gegenüber seinen Stieftochtern“ missbraucht, also zugleich den Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB verwirklicht hat (RGSt 49, 401, 402).
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Henneka | Dr. Sauer |