Treffer
BGH Urteil

BGH: Unvollständige Würdigung bei fahrlässiger Tötung, Fahrerflucht und Falschverdächtigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 127/52
Datum
22.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem Verkehrsunfall mit tödlich verletztem Radfahrer überprüfte der BGH ein LG-Urteil zu mehreren Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft rügte u.a. fehlerhafte Freisprüche wegen fahrlässiger Tötung und Fahrerflucht sowie die rechtliche Einordnung falscher Angaben bei der Polizei. Der BGH hob das Urteil weitgehend auf, weil der Sachverhalt nicht ausgeschöpft und insbesondere Kausalität, Alkoholeinfluss, innere Tatseite und Konkurrenzfragen (§§ 145, 164 StGB) unzureichend geprüft waren. Die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Verkehrsübertretung blieb erfolglos; im Übrigen wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung fahrlässiger Tötung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Tatgericht naheliegende, aus der Verkehrslage folgende Ausweich- und Sorgfaltspflichten sowie deren Unfallvermeidungsrelevanz nicht umfassend prüft.

2

Hat der Fahrzeugführer erhebliche Mengen Alkohol konsumiert und ist seine Fahrfähigkeit herabgesetzt, muss das Tatgericht den möglichen Ursachenzusammenhang zwischen alkoholbedingter Unsicherheit und dem Unfallgeschehen ausdrücklich würdigen.

3

Fahrerflucht kann auch dann in Betracht kommen, wenn das Verhalten nach dem Unfall darauf gerichtet ist, die Art der Beteiligung oder die Feststellung unfallursächlicher Umstände (etwa der Fahrereigenschaft oder Alkoholisierung) zu vereiteln oder zu erschweren.

4

Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen einen anderen als Täter einer Straftat verdächtigt, kann sich nach § 164 StGB strafbar machen; § 145 StGB tritt als milderer Tatbestand bei Identität des Unrechtsgehalts zurück.

5

Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen erkennbar nicht fahrberechtigten Fahrer ist als eigenständiger strafrechtlicher Gesichtspunkt in die Urteilsfindung einzubeziehen; bei Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist ein Hinweis nach § 265 StPO erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 14. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den kaufm. ████████████ █████████ ███ aus ███████, geboren daselbst am ██████████████████████, 2. ████ in ███████████, geboren am ███████████ ████ 19██ aus █, geboren daselbst,

wegen fahrlässiger ██████

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. September 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das zu I bezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es betrifft:

a) die Angeklagten ███ und ████████ im ganzen mit den zugrunde liegenden Feststellungen,

b) den Angeklagten ████ unter Aufrechterhaltung der Freisprechung von der Anklage der fahrlässigen Tötung, im übrigen mit den zugrunde liegenden Feststellungen.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Im übrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I.

1. Am 23. Februar 1950 abends, 21.30 Uhr, fuhr der Angeklagte ████, der seit 16.30 Uhr 8 bis 10 Glas Bier getrunken hatte, den DKW BR 104-4 bei regnerischem Wetter in Aachen auf dem belebten █████████████ nach dem ██████████████-Platz. Er stieß mit seiner linken Kühlerfront von hinten den vor ihm fahrenden Radfahrer ██████ ██ an und verletzte ihn tödlich. Dieser hatte kurz vor der ihn überholenden Straßenbahn, weil zwischen dem rechten Gleis und dem Gehweg nicht genügend Platz war, nach links ausweichen müssen. Durch den Stoß wurde er auf das Straßenpflaster geschleudert und blieb dort liegen. ███████████ hielt seinen LKW wenige Meter hinter der Unfallstelle an und stieg mit ██ sowie einem anderen Mitfahrer (███████████████) aus. Während der stark betrunkene ██ fortging, setzte sich nunmehr ██████ (der zuständige Fahrer des LKW war) an das Steuer, fuhr mit ███████ einem kurzen Umweg in die Nähe der Unfallstelle zurück und stieg zusammen mit ██ aus.

In der Zwischenzeit hatte sich aus der Richtung, aus der █████████ gekommen war, der Angeklagte ███ mit seinem LKW ███████████ der Unfallstelle genähert. Er fuhr den Wagen, obwohl er keinen Führerschein hatte; neben ihm saß sein Fahrer, der Angeklagte ████████████. Er wich einem entgegenkommenden Dreiradlieferwagen, der vorschriftswidrig rechts an ihm vorbeifahren wollte, nach links aus. Hierbei fuhr er dem noch auf der Fahrbahn liegenden ████████ über die rechte Schulter. Er hielt unmittelbar darauf an und gab ███████████ den Auftrag, den LKW wegzufahren, während er selbst sich noch eine Zeitlang an der Unfallstelle aufhielt und sich dann entfernte. In derselben Zeit bemühten sich ███ und ████████ ███████ und veranlassten einen vorbeifahrenden PKW, den Verletzten in das Krankenhaus zu bringen.

Inzwischen hatte ██████ den LKW weggefahren, wurde aber kurz danach von zwei Polizeibeamten angehalten. Diese zogen unter dem Vorderteil des Wagens das Fahrrad ████████ hervor, das der LKW unter lautem Getöse und funkensprühend mit sich geschleppt hatte. Offensichtlich waren die Beamten hierdurch auf den LKW aufmerksam geworden.

Nachdem ████████ abtransportiert worden war, begaben sich ██ und ███████████ zu Fuß zur Polizei und meldeten den Unfall. Dabei gaben sie an, ███ habe den LKW █████████ gefahren. Infolgedessen wurde bei diesem, nicht bei ███, eine Blutprobe entnommen. ████████ ist noch am selben Abend gestorben.

2. Das Landgericht hat

a) den Angeklagten ████ freigesprochen,

b) die Angeklagten ██, ████ und ██ unter Freisprechung im übrigen verurteilt, und zwar

aa) ███ wegen Übertretung nach §§ 1, 49 StVO und §§ 2, 3, 71 StVZO zu vier Wochen Haft sowie wegen Vortäuschung einer Straftat nach § 145 StGB zu 100 DM Geldstrafe (ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis),

bb) ██ wegen Vortäuschung einer Straftat nach § 145 StGB zu 100 DM Geldstrafe (ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis),

cc) █████ wegen Fahrens ohne Führerschein zu 200 DM Geldstrafe (ersatzweise zu 20 Tagen Gefängnis).

Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich aller Angeklagten Revision eingelegt; sie hält sie für schuldig

a) der fahrlässigen Tötung,

b) der Fahrerflucht,

c) den Angeklagten ██████ der Begünstigung ████, begangen durch die unwahre Angabe bei der Polizei, er ████ habe den LKW gefahren.

Von den Angeklagten hat nur ████ Revision eingelegt, jedoch nur, soweit er wegen der Übertretung verurteilt ist; seine Verurteilung aus § 145 StGB lässt er unangefochten.

A. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Hinsichtlich der Angeklagten ███ und ██ ist die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts weder erschöpfend noch im einzelnen frei von Rechtsirrtum.

a) Mit Recht beanstandet die Revision die Freisprechung des Angeklagten ██ von der Anklage der fahrlässigen Tötung.

Die Strafkammer nimmt eine Übertretung nach §§ 1, 49 StVO an, weil der Angeklagte ██ infolge unaufmerksamer Beobachtung der Fahrbahn den Radfahrer ████████, den er hätte auf mindestens 30 m sehen können, erst auf 5 m sah und sein Verhalten nicht rechtzeitig der für ihn erkennbaren Verkehrslage entsprechend einrichtete. Gleichwohl verneint die Strafkammer den ursächlichen Zusammenhang hinsichtlich der fahrlässigen Tötung des ████████, weil dieser plötzlich 3 m vor dem LKW nach links abbog und so unmittelbar vor den Kühler des LKW geriet; damit habe der Angeklagte nicht zu rechnen brauchen. Diese Würdigung erschöpft den Sachverhalt nicht. Nach den Feststellungen kam gleichzeitig ein Straßenbahnzug entgegen. Dies musste Anlass zur Prüfung der Frage geben, ob der Angeklagte bei dieser frühzeitig erkennbaren Verkehrslage damit rechnen musste, dass ████████ aus diesem Grunde nach links zur Straßenmitte ausweichen werde, also der Angeklagte das Überholen des ██████ in diesem Augenblick hätte überhaupt unterlassen oder dabei mindestens weiter nach links hätte ausholen und mit besonderer Vorsicht hätte fahren müssen und ob auf diese Weise der Unfall hätte vermieden werden können. Die Verneinung der fahrlässigen Tötung in der vorliegenden Begründung kann also nicht aufrechterhalten bleiben.

Außerdem lassen die Urteilsgründe eine wichtige Tatsache außer Acht. ██ hatte vor der Fahrt erhebliche Mengen Bier genossen, und die Strafkammer nimmt an, dass er infolgedessen zur sicheren Führung des LKW nicht mehr imstande war. Sie verurteilt ihn deswegen auch aus §§ 2, 71 StVZO, unterlässt aber jede Prüfung in der Richtung, ob der Angeklagte gerade infolge dieser Unsicherheit den ████████ nicht rechtzeitig gesehen hat und ob er nicht gerade infolge seiner geminderten Fahrfähigkeit außerstande war, das zu tun, was den Zusammenstoß vermieden hätte, mag man auch zu seinen Gunsten unterstellen, dass er ████████ erst in dem Augenblick gesehen hat, als dieser in seine, des Angeklagten, Fahrbahn einbog. Nach den bisherigen Feststellungen ist ein solcher ursächlicher Zusammenhang mindestens möglich. Es liegt nahe, dass der Angeklagte selbst der Meinung gewesen ist, es könne ihm deshalb ein Vorwurf gemacht werden: eine erhebliche Beweistatsache hierfür könnte sein, dass er deshalb sofort nach dem Unfall dem ███ das Steuer überließ und dann bei der Polizei diesen als Fahrer angab, um zu verhindern, dass bei ihm selbst eine Blutprobe genommen werde.

b) Auch die Fahrerflucht wird durch den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschlossen. ██ und ███ wechselten nach dem Unfall die Plätze und entfernten sich mit dem LKW, kehrten in die Nähe der Unfallstelle zurück, begaben sich, nachdem der Verletzte weggebracht worden war, ohne den LKW zur Polizei und meldeten den Unfall. Es mag sein, dass sich ██ von der Unfallstelle nicht entfernt hat, um die Feststellung seiner Person zu vereiteln. Dagegen ist es, worauf die Revision zutreffend hinweist, denkbar, dass das Fluchtverhalten der beiden darauf gerichtet war, die Art der Beteiligung ███ der Feststellung zu entziehen. Ferner kann die falsche Angabe auf der Polizei bezweckt haben, die strafbare Verursachung des Unfalls durch ██ zu verheimlichen. Tatsächlich ist auch die Polizei hierdurch irregeführt worden und hat statt bei ██ die Alkoholprobe bei ███ genommen, ein Umstand, das durchaus im Sinne der beiden lag. Der Angeklagte ██████ kann sich selbst der Fahrerflucht schuldig gemacht haben, da auch die Überlassung des LKW an ███ zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben konnte, sofern es ihm auf die Verheimlichung dieser Art seiner Beteiligung ankam; der Angeklagte ██████ kann sich aber auch der Beihilfe zur Fahrerflucht des ███ und der Begünstigung des ██ schuldig gemacht haben: der Beihilfe dann, wenn er den Willen hatte, durch sein Verhalten (Platzwechsel und Wegfahren) die vorher gekennzeichnete Fahrerflucht des ███ zu fördern, der Begünstigung des ██ (§ 257 Abs. 1 StGB) dann, wenn er, was naheliegt, die unwahren Angaben bei der Polizei machte, um ihn der Bestrafung wegen des Verkehrsunfalls zu entziehen.

In Tateinheit mit einem Vergehen der Fahrerflucht können sich ███ und ██████ eines Vergehens der unterlassenen Hilfeleistung im Sinne des § 330c StGB schuldig gemacht haben, indem sie ████████ schwer verletzt auf der Fahrbahn der verkehrsreichen Straße hilflos liegen ließen und ihn so auch noch der Gefahr des Überfahrens durch andere Fahrzeuge überließen; da ████████ kurze Zeit darauf von dem Fahrzeug des ███ erneut verletzt wurde, kann hiermit tateinheitlich ein Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung zusammentreffen. Hierzu werden nähere Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich sein.

Der Angeklagte ███ kann sich durch die mit ██████ gegenüber der Polizei gemachten unwahren Angaben, ██████ habe zur Zeit des Unfalls den LKW gefahren, der eigennützigen falschen Anschuldigung im Sinne des § 164 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht haben. Dass der äußere Tatbestand des § 164 StGB vorliegt, ist den Urteilsfeststellungen ohne weiteres zu entnehmen, ebenso, dass die Verdächtigung des ██████ wider besseres Wissen erfolgte. Ersichtlich konnte diese falsche Verdächtigung bezwecken, das gegen ihn selbst drohende Strafverfahren auf ██████ abzulenken, also in der Absicht geschehen sein, ein behördliches Verfahren gegen diesen herbeizuführen; damit wäre aber zugleich Vorteilsabsicht im Sinne des § 164 Abs. 3 StGB gegeben, vgl. RGSt 72, 388. Die Einwilligung des ██████ in die falsche Anschuldigung vermag die Rechtswidrigkeit dieser Tat nicht auszuschließen, RGSt 59, 353, ebensowenig, dass ███ zugleich in Selbstbegünstigungsabsicht handelte, RGSt 60, 346. § 145 StGB muss bei Vorliegen des § 164 StGB, weil letzterer die schwerere Strafdrohung enthält, ausscheiden. Die Verurteilung aus § 145 StGB kann daher nicht aufrechterhalten bleiben.

Durch Verabredung falscher Angaben mit ██████ und durch die von ihm zunächst der Polizei gegenüber gemachten falschen Angaben kann sich ██████ der Anstiftung oder Beihilfe zu der von ███ begangenen Begünstigung des ██ (siehe sogleich) schuldig gemacht haben. Da die Übertretungen, wegen deren █████ verurteilt ist, in Tateinheit mit der fahrlässigen Tötung begangen sein können, war das Urteil betreffend ██████ in vollem Umfange aufzuheben.

Der Angeklagte ██████ kann sich durch Verabredung falscher Angaben mit ███ und durch seine falschen Angaben darüber, wer gefahren ist, der Beihilfe zu der von ███ begangenen, aus dessen Standpunkt zur fremdnützigen falschen Anschuldigung schuldig gemacht haben, §§ 164 Abs. 1 und 3, 49 StGB, und zwar in Tateinheit mit der vorerwähnten persönlichen Begünstigung des ██, die insbesondere auch noch darin liegt, dass er auf diese Weise die Abnahme der Blutprobe bei ███ vereitelte. Neben §§ 164, 49 StGB würde das Vergehen des § 145 StGB, wegen dessen ██████ bisher verurteilt ist, weil mit geringerer Strafe bedroht, zurücktreten.

Die Freisprechung des ██████ von der Anklage der fahrlässigen Tötung ist rechtlich einwandfrei begründet.

Bei ███ ist daher Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen geboten, abgesehen von seiner Freisprechung wegen fahrlässiger Tötung.

2. Hinsichtlich der Angeklagten ███ und ████████

Auch bezüglich dieser Angeklagten erschöpft das Urteil den nach den tatsächlichen Feststellungen in Betracht kommenden strafrechtlichen Gehalt nicht und ist auch im einzelnen von Rechtsirrtum beeinflusst.

a) Zwar beruht die Freisprechung des ███ von der Anklage der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung darauf, dass die Strafkammer feststellt und erwägt, ███ habe sein ganzes Augenmerk auf den entgegenkommenden, vorschriftswidrig links ausweichenden Dreiradlieferwagen richten müssen und habe deshalb nicht auch noch darauf achten können, ob auf der Fahrbahn ein Hindernis, hier der Verletzte ████████, lag; diese im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiete liegende Würdigung und Verneinung der Fahrlässigkeit lässt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie bezieht sich jedoch nur auf die Lage, wie sie zeitlich und räumlich unmittelbar vor dem Überfahren des auf der Straße liegenden Verletzten eingetreten war.

Nach dem gesamten Geschehensablauf, wie er den Urteilsfeststellungen entnommen werden kann, bleibt jedoch die Frage offen und von der Strafkammer ungeprüft, ob der Angeklagte ███ nicht vorher schon bei Annäherung an die Unfallstelle bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit und Vorsicht unter den gegebenen Einzelumständen hätte erkennen können, dass ein Verletzter auf der Straße lag und sich in seiner Fahrweise hätte rechtzeitig darauf einstellen können und müssen, um das Überfahren des Verletzten zu vermeiden. Dass der Angeklagte den Verletzten tatsächlich nicht rechtzeitig sah, vermag die Fahrlässigkeit mit Bezug auf den eingetretenen Erfolg – die Tötung oder Körperverletzung – nicht auszuschließen, wenn der Angeklagte den auf der Straße liegenden Verletzten rechtzeitig hätte sehen und die Gefahrlage hätte erkennen können (unbewusste Fahrlässigkeit). Das Urteil lässt nähere Feststellungen und rechtliche Erwägungen in dieser Hinsicht vermissen. Das Gleiche gilt für etwa insoweit vorliegende Verkehrsübertretungen. Die Freisprechung von der fahrlässigen Tötung war daher aufzuheben und zugleich auch die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein, da diese Straftat zur fahrlässigen Tötung in Tateinheit treten kann.

b) Zur Fahrerflucht

Die erhobene Verfahrensrüge des ██████ der §§ 244 Abs. 2, 264 Abs. 1 StPO greift nicht durch; nach der Begründung dieser Rüge handelt es sich lediglich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Die Sachrüge führt jedoch auch insoweit zur Aufhebung des Urteils.

Die Verneinung der Fahrerflucht bei ███ und ██████ nach den Urteilsausführungen von demselben Rechtsirrtum beeinflusst sein, der wie oben II A a 2) dargelegt, zur Freisprechung des ██ und ███ von der Fahrerflucht geführt haben kann. Das Fluchtverhalten des ███ und ██████ kann darauf gerichtet gewesen sein, die Art der Beteiligung des ███ der Feststellung zu entziehen oder wenigstens die sofortige Feststellung am Unfallort zu hintertreiben. Je nach der Gestaltung der inneren Tatseite kann bei ██████ Beihilfe zu § 139a StGB oder aber auch Täterschaft oder Mittäterschaft vorliegen; auch sein Verhalten, die Überlassung des Kraftwagens an ███, dem der Führerschein entzogen war, konnte zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben.

Nach dem Sachverhalt kann tateinheitlich mit der Fahrerflucht oder der Beihilfe zur Fahrerflucht bei ███ und ██ ein Vergehen nach § 330c StGB zusammentreffen. Hierzu werden ergänzende Feststellungen, insbesondere zur inneren Tatseite, erforderlich sein.

c) Die Verneinung der fahrlässigen Tötung bei ███ lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer stellt jedoch in diesem Zusammenhang ausdrücklich fest, dass ██████ die Führung des Fahrzeugs dem Angeklagten ███ überlassen hatte und dass dies unzulässig und bewusst rechtswidrig war, da ihm bekannt war, dass ███ keinen Führerschein besaß. Damit wäre bei ██████ der Tatbestand der Beihilfe zu einem Vergehen im Sinne des § 24 Abs. 1 Ziff. 2 KFG gegeben. Diese Straftat würde bei Vorliegen fahrlässiger Tötung zu dieser in Tateinheit treten. Sie hat daher Gegenstand der Urteilsfindung zu sein (§ 264 StPO), obwohl die Anklage sich nicht ausdrücklich hierauf erstreckte. Der Senat ist allerdings nicht in der Lage, den Schuldspruch insoweit selbst zu fällen, da der Angeklagte bisher nicht auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen ist (§ 265 StPO).

Das freisprechende Urteil betreffend ███ unterliegt daher im ganzen der Aufhebung, ebenso das gegen ██████ erlassene Urteil, und zwar mit den tatsächlichen Feststellungen.

B. Revision des Angeklagten ████

Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, die Freisprechung des ███ sei mit der Verurteilung aus §§ 1, 49 StVO nicht zu vereinigen. Diese Verurteilung beruht nur auf der Feststellung, dass ██ gegen die Grundregel des § 1 StVG verstoßen habe, indem er infolge seiner Unaufmerksamkeit den vor ihm fahrenden ████████ nicht bemerkt und dadurch den Verkehr gefährdet habe. Das ist jedoch kein Widerspruch zu der Feststellung, er habe dadurch nicht fahrlässig gehandelt, dass er den plötzlich nach links in seine, des Angeklagten, Fahrbahn einbiegenden ████████ in diesem Augenblick nicht wahrgenommen habe. Hier handelte es sich um zeitlich verschiedene Vorgänge, die zwar ineinander übergingen, die aber strafrechtlich verschieden beurteilt werden können. Die Revision des Angeklagten ████ hat daher keinen Erfolg. Ihre Verwerfung war ungeachtet der Aufhebung, die das Urteil nach den Darlegungen zu A erfährt, geboten.

Dr. MoerickeWernerDr. Ortlieb
Dr. DotterweichDr. Sauer
BGH: Unvollständige Würdigung bei fahrlässiger Tötung, Fahrerflucht und Falschverdächtigung — Themis