Revision verworfen; Schuldspruch wegen Sexualdelikten und unerlaubtem Waffenführen klargestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 126/99
- Datum
- 07.04.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels, soweit im Tenor nichts Abweichendes bestimmt ist.
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch dahingehend klarstellend präzisieren, dass die verurteilten Taten und Tateinheiten eindeutig benannt werden, sofern dies der Feststellung der Tatsachen dient.
Die Klarstellung des Schuldspruchs ändert nicht die Sachverhaltsprüfung zugunsten oder zulasten des Angeklagten, sondern dient der eindeutigen Rechtsfolgenzuweisung und Verfahrensabschließung.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 4. Dezember 1998
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, der versuchten sexuellen Nötigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der exhibitionistischen Handlungen schuldig ist.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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