Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Schuldspruch wegen Sexualdelikten und unerlaubtem Waffenführen klargestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 126/99
Datum
07.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Gleichzeitig stellt der Senat den Schuldspruch präziser, indem er die verurteilten Sexualdelikte und das unerlaubte Führen einer Schusswaffe konkret benennt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei Verwerfung der Revision trägt der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels, soweit im Tenor nichts Abweichendes bestimmt ist.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch dahingehend klarstellend präzisieren, dass die verurteilten Taten und Tateinheiten eindeutig benannt werden, sofern dies der Feststellung der Tatsachen dient.

4

Die Klarstellung des Schuldspruchs ändert nicht die Sachverhaltsprüfung zugunsten oder zulasten des Angeklagten, sondern dient der eindeutigen Rechtsfolgenzuweisung und Verfahrensabschließung.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 4. Dezember 1998

Rubrum

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Dezember 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, der versuchten sexuellen Nötigung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, des sexuellen Missbrauchs von Kindern, des versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der exhibitionistischen Handlungen schuldig ist.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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