Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – deutsche Zuständigkeit für Auslandstaten (§7 Abs.2 Nr.2 StGB) bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 126/85
Datum
19.04.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Soweit Taten in Spanien verurteilt wurden, bejaht der Senat die deutsche Gerichtsbarkeit nach §7 Abs.2 Nr.2 StGB. Es erscheine ausgeschlossen, dass Spanien ein Auslieferungsersuchen stellen werde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung gemäß §349 Abs.2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die deutsche Strafgerichtsbarkeit kann für im Ausland begangene Taten gemäß §7 Abs.2 Nr.2 StGB gegeben sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.

3

Das Vorhandensein einiger im Ausland begangener Taten steht der Verfolgung und Verurteilung in Deutschland nicht entgegen, wenn konkrete Anhaltspunkte fehlen, dass der ausländische Staat ein Auslieferungsersuchen stellen wird.

4

Wird die Revision verworfen, sind dem Unterlegenen grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 4. September 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 126/85 in der Strafsache gegen Alejandro ██ aus ███, geboren █████████ 1941 in Cd. del ██████ (Spanien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1985 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 4. September 1984 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen der in Spanien begangenen Taten verurteilt hat. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist in diesen Fällen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB gegeben. Es erscheint ausgeschlossen, dass Spanien wegen der wenigen vom Angeklagten dort verübten Taten in Kenntnis der Tatsache, dass er sich wegen zahlreicher gleich-

artiger, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeführter Taten vor einem deutschen Gericht zu verantworten hat, noch ein Auslieferungsersuchen wegen jener Taten stellen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MeyerMoselMaier
MillerNiemöller
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