Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – Rückfall nach §17 StGB verneint, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 126/71
Datum
05.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafausspruch wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ein. Die zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 17 StGB vorliegen. Der BGH stellte fest, dass die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB – auch nach Abzug zwischenzeitlich verbüßter Freiheitsstrafe – überschritten ist. Deshalb hob das Gericht den Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; über die Sperre zur Erteilung der Fahrerlaubnis ist neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen des Rückfalls nach § 17 StGB sind nur erfüllt, wenn die in § 17 Abs. 4 genannte Frist nicht abgelaufen ist.

2

Bei der Berechnung der Frist des § 17 Abs. 4 StGB ist zwischenzeitlich verbüßte Freiheitsstrafe zu berücksichtigen; ist die Fünfjahresfrist nach Abzug dieser Zeit überschritten, liegt kein Rückfall vor.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Feststellung des Rückfalls erfordert eine erneute Entscheidung der Vorinstanz auch über Nebenfolgen der Strafe und die Kosten des Rechtsmittels.

4

Ist der Strafausspruch aufzuheben, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Fulda, 27. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 126/71 vom 5. Mai 1971 in der Strafsache gegen den Glasreiniger Wolfgang Karl ██ aus ████████, dort geboren am ██ ██████ 1939, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 27. November 1970 mit den Feststellungen im Strafausspruch gegen ihn aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Strafausspruch, gegen den allein sich die Revision wendet, muss aufgehoben werden, weil die Strafkammer unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB vorliegen. Die vorletzte mit Strafe belegte Tat wurde im Mai 1964 begangen, die hier abzuurteilende Tat am 27. Juli 1970. Auch nach Abzug von einem Jahr inzwischen verbüßter Freiheitsstrafe ist die Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 4 StGB überschritten.

Über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis muss ebenfalls neu befunden werden.

Auf die weiteren unbegründeten Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung braucht nicht eingegangen zu werden.

MüllerBaungartenMeise
BaldusMeyer
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