Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 12/67
Datum
20.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Anwesenheit einer Fürsorgerin bei der nichtöffentlichen Hauptverhandlung und eine daraus resultierende Beeinflussung der kindlichen Zeugin. Der BGH verwirft die Revision: Ein Verstoß gegen § 175 Abs. 2 GVG ist nicht nachgewiesen, da der Zutritt auch stillschweigend gestattet sein kann. Bloße Vorhaltungen durch die Fürsorgerin erfüllen nicht die Tatbestandsmerkmale des § 136a StPO. Zudem war die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 StPO unsubstantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nur formfehlerhaft durchgeführter Ausschluss der Öffentlichkeit begründet keinen unbedingten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO; die Öffentlichkeit muss gesetzeswidrig beschränkt sein.

2

§ 175 Abs. 2 GVG verlangt keinen ausdrücklichen Beschluss zur Zulassung Dritter; das Gericht kann den Zutritt stillschweigend gestatten.

3

Nach § 136a StPO macht nicht jede Beeinflussung einer Zeugin die Vernehmung unverwertbar; bloße Vorhaltungen, Belehrungen oder Ratschläge sind keine verbotenen Mittel im Sinne von Täuschung, Drohung oder Versprechen.

4

Die Revision ist unzulässig beziehungsweise unbegründet, wenn sie nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine konkreten Tatsachen darlegt, aus denen sich eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 13. Juli 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus 78 ██████████████████████, den Bergmann Paul, geboren █████████████████████, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, Dr. Müller, Bundesrichter, Baumgarten, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim ████████████████████████ in der Verhandlung, Dr. ███ bei der Verkündung, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Dr. ██ aus ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 13. Juli 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, seiner zur Tatzeit elf und zwölf Jahre alten Tochter Inge, in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Die Revision macht geltend, die Vorschriften über die Ausschließung der Öffentlichkeit seien verletzt, weil die Fürsorgerin Frau ████ während der nicht öffentlichen Hauptverhandlung anwesend gewesen sei, ohne dass ihr dies vom Gericht gestattet worden sei. Durch ihre Anwesenheit sei der Angeklagte in seinen Belangen beeinträchtigt worden. Frau ████ habe seine Tochter Inge, die einzige Tatzeugin, von Saarlouis nach Saarbrücken gebracht und bis zum Beginn der Hauptverhandlung stets an ihrer Seite gehalten. Sie habe dem Kinde ersichtlich Vorhaltungen gemacht, wie es aussagen solle, ihm insbesondere eingeschärft, bei der Befragung, ob es aussagen wolle, dies zu bejahen. Die unbefugte Anwesenheit der Fürsorgerin im Gerichtssaal habe zur Folge gehabt, dass diese Beeinflussung bei der Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht fortbestanden habe.

Der hiernach behauptete Verstoß gegen § 175 Abs. 2 GVG ist nicht bewiesen; denn diese Vorschrift erfordert keinen ausdrücklichen Beschluss, sondern das Gericht kann den Zutritt auch stillschweigend gestatten. Im Übrigen könnte das Rechtsmittel auf einen solchen Verstoß nicht gestützt werden. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO käme nicht in Betracht, weil die Öffentlichkeit nicht gesetzwidrig beschränkt worden wäre. Vielmehr wäre nur der die Öffentlichkeit ausschließende Beschluss nicht ordnungsmäßig durchgeführt worden. Hierauf kann sich aber ein Angeklagter nicht berufen; denn er hat keinen Anspruch auf Ausschluss der Öffentlichkeit.

Dadurch, dass sie die Anwesenheit der Fürsorgerin duldete, hat die Strafkammer auch nicht etwa gegen ihre Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die ihr im Interesse der Wahrheitsermittlung die Entfernung von Frau ███ aus dem Sitzungssaal nahelegten.

2. Selbst wenn das Revisionsvorbringen dahin aufgefasst wird, dass der Beschwerdeführer Verletzung der §§ 69 Abs. 3, 136a StPO geltend macht, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Diese Rüge ist schon nicht ordnungsmäßig erhoben; denn es werden keine Tatsachen mitgeteilt, aus denen sich eine solche Verletzung ergeben könnte (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Revisionsbegründung ist nicht die Behauptung zu entnehmen, die Fürsorgerin habe sich eines nach § 136a StPO verbotenen Mittels bedient, etwa durch Täuschung, Drohung oder Versprechen auf das Kind eingewirkt. Bloße Vorhaltungen, Belehrungen, Ratschläge und Ermahnungen bedeuten schon an sich keine unzulässige Beeinträchtigung der Willensfreiheit. Das gilt erst recht, wenn sie wie hier von einer Person ausgehen, die im Auftrage des vom Amtsgericht zum Pfleger bestellten Jugendamts das Kind begleitet und in dieser Eigenschaft auch bereits an der Vernehmung durch die Polizei sowie an der Untersuchung und Befragung durch den Sachverständigen teilgenommen hat. Unter

diesen Umständen braucht nicht entschieden zu werden, ob die Anwendung verbotener Mittel durch die Fürsorgerin bei deren besonderer Stellung überhaupt die Aussage des Kindes nach § 136a StPO unverwertbar machen könnte.

3. Die Sachbeschwerde ist offensichtlich unbegründet.

WillmsBaldusBaumgarten
MeyerMüller
Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht verworfen — Themis